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Frage geschrieben am 22.02.2010 20:35:07

Zugewinnausgleich

Rechtsgebiet: Familienrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1340
Ich bitte um eine Beratung zu folgender Situation:

Anfangsvermögen:
M = 0 EUR Selbständig (Einzelfirma - keine Angestellten)
F = 0 EUR Angestellte

Nach der Heirat Schenkung eines Grundstückes (Wert: 25.000 EUR) an F durch deren Eltern.
Auf diesem Grundstück wird gemeinsam ein Haus gebaut. Alleineigentümer im Grundbuch: F
Wert zum Zeitpunkt der Scheidung: 150.000 EUR (Wertermittlung durch Makler - wird von beiden anerkannt)
Kreditverbindlichkeiten: 60.000 EUR.
Im Darlehensvertrag stehen M und F als Gesamtschuldner.

Weitere Vermögenswerte: 2 PKW (einer genutzt durch F, in den Papieren stand M, PKW wurde im Trennungsjahr von M auf F umgemeldet, der 2. PKW dient als Firmen- und Privatwagen von M - das Fahrzeug wurde von M im Trennungsjahr als Ersatz für einen von Ihm bei einem selbstverschuldeten Unfall angeschafft (nur M zahlt) Der PKW von F wurde als Gebrauchtwagen zum Preis von 13.000 EUR angeschafft (ersetzte einen PKW den F
bereits vor der Ehe besaß - Anzahlung i. H. 8.000 EUR finanziert aus gemeinsamen Mitteln, restliche Ratenzahlung Rest 5.000 EUR durch M, Wert wird von M mit 10.000 EUR veranschlagt, realistisch sind ca. 5000 EUR

M verlangt nun aussergerichtlich (vertreten durch RA) Zahlung eines Abstandsbetrages für Haus und PKW
in Höhe von 37.000 EUR und droht bei Nichtzustimmung mit Zugewinnausgleichsklage.
F wäre grundsätzlich bereit ca. 32.000 EUR zu zahlen, wenn M im Gegenzug auf alle weiteren Forderungen verzichtet.

Fragen:
Wenn F sich schriftlich gegenüber dem RA von M zur Zahlung von 32.000 EUR bereiterklärt und dieser dann eine Klage auf Zahlung von 37.000 EUR erhebt, welcher Streitwert gilt im Verfahren: 37.000 EUR oder nur die strittigen 5.000 EUR (Forderung bezieht sich auf den PKW)?

Hat M grundsätzlich Anspruch auf 50 % vom PKW F, hat F im Gegenzug Anspruch auf 50 % vom Auto von M?

Trägt F alle Kosten (RA F, RA M, Gericht, Gutachter) wenn das Gericht die Forderung von M anerkennt?

Hat F Anspruch auf 50 % des Firmenwertes? Im Trennungsjahr wurde Anlagevermögen der Firma verkauft, hat F Anspruch auf
50 % des Erlöses?

Besteht grundsätzlich die Möglichkeit die Forderung von M zurückzuweisen, da F als Alleineigentümer im Grundbuch steht und alle bis heute fälligen Kreditraten vom eigenen Konto getilgt hat ?


Antwort geschrieben am 22.02.2010 20:58:15
Rechtsanwalt Steffan Schwerin
Golmsdorfer Str. 11, 07749 Jena, Tel: 036412692037, Fax: 032121128582
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Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),

die von Ihnen gestellten Fragen beantworte ich unter Berücksichtigung des geschilderten Sachverhaltes sowie Ihres Einsatzes wie folgt:


Das Zugewinnausgleichsverfahren ist im Zuge der Scheidung vorzunehmen.

Mit Zugewinn bezeichnet man die Differenz zwischen dem Endvermögen (Vermögen bei Scheidung) und dem Anfangsvermögen (Vermögen bei Heirat). Dieser wird für jeden der Ehepartner berechnet, danach vergleicht man die beiden Zugewinne. Wer weniger erhalten hat, erhält von der Differenz zum Zugewinn des anderen Ehegatten die Hälfte.

Stichtag für das Anfangsvermögen ist der Tag der standesamtlichen Eheschließung. Stichtag für das Endvermögen ist der Tag, an dem einem der Ehegatten der Scheidungsantrag des Anderen durch das Familiengericht zugestellt wird, § 1384 BGB (Rechtshängigkeit).

Erbschaften und Schenkungen sind privilegiertes Anfangsvermögen und werden dem Anfangsvermögen nachträglich hinzugerechnet oder vom Endvermögen abgezogen. Schenkungen durch Ehegatten sind hierbei nach § 1380 BGB zu berücksichtigen.


Frage 1: Wenn F sich schriftlich gegenüber dem RA von M zur Zahlung von 32.000 EUR bereiterklärt und dieser dann eine Klage auf Zahlung von 37.000 EUR erhebt, welcher Streitwert gilt im Verfahren: 37.000 EUR oder nur die strittigen 5.000 EUR (Forderung bezieht sich auf den PKW)?

M kann nach Zahlung von 32.000 € nur noch auf die restlichen 5.000 € klagen. Würde er auf die 37.000 € klagen, wäre die Klage in Höhe von 32.000 € schon verloren.

Daher ist dann hier auch der Streitwert nur auf die 5.000 € anzusetzen.


Frage 2: Hat M grundsätzlich Anspruch auf 50 % vom PKW F, hat F im Gegenzug Anspruch auf 50 % vom Auto von M?

Es konnte nicht ganz nachvollzogen werden, inwieweit M und F welchen Anteil an den Fahrzeugen haben.

Man kann aber davon ausgehen, dass eine solche gegenseitige Anrechnung von 50 % auch gegeneinander aufgehoben wird.

Daher kann man diesen Anspruch M gegen F und F gegen M um jeweils 50 % einfach aufheben und quasi weglassen.


Frage 3: Trägt F alle Kosten (RA F, RA M, Gericht, Gutachter) wenn das Gericht die Forderung von M anerkennt?

Wenn M klagt und gewinnt, muss F alle Kosten tragen. Kommt ein Vergleich zustande, werden die Kosten gegeneinander aufgehoben, es trägt also jeder seine eigenen Kosten und die Gerichtskosten werden geteilt. Gewinnt F muss M alle Kosten tragen.

Soweit aber das Gericht M Recht gibt, muss F alle Kosten tragen.


Frage 4: Hat F Anspruch auf 50 % des Firmenwertes? Im Trennungsjahr wurde Anlagevermögen der Firma verkauft, hat F Anspruch auf 50 % des Erlöses?

Die Bewertung von Betriebsvermögen im Zugewinn ist ein umfangreiches Thema und kann ohne Kenntnis der weiteren Betriebsunterlagen nicht abschließend geklärt werden.

Beim Zugewinnausgleich ist ein Unternehmen mit seinem vollen wirtschaftlichen Wert in die Vermögensbilanz einzustellen.

Allerdings gilt, dass ein Vermögenswert nur im Zugewinn oder beim Unterhalt berücksichtigt werden soll.

Bei der Bewertung einer Einzelfirma ist nach der Rechtsprechung des BGH grundsätzlich der Ertragswert anzusetzen. Der Wert wäre also im Streitfall von einem Sachverständigen nach der Ertragswertmethode zu ermitteln. Allerdings hat der BGH klargestellt das von dieser Methode Abschläge zu machen sind, wenn das Unternehmen sich nicht von der Person des Inhabers trennen lässt und eine geringe Organisationstiefe aufweist.

Ob die Firma einen Vermögenswert darstellt, wird sich sehr wahrscheinlich nur durch ein Sachverständigengutachten ermitteln lassen.

In diesem Fall wäre dann ggf. nur der Buchwert anzusetzen, oder aber gar kein Wert, falls die Firma an sich keinen losgelösten eigenen Vermögensgegenstand darstellt. Diese Frage lässt sich von hier leider nicht klären.

Grundsätzlich kann also ein Ausgleich verlangt werden. In welche Höhe dies ist, kann man aber nicht pauschal beantworten.


Frage 5: Besteht grundsätzlich die Möglichkeit die Forderung von M zurückzuweisen, da F als Alleineigentümer im Grundbuch steht und alle bis heute fälligen Kreditraten vom eigenen Konto getilgt hat?

Hier kann natürlich mit diesen Zahlungen aufgerechnet werden. Es sind dann alle Zahlungen, Leistungen etc. aus der Ehe entgegenzuhalten und gegenüber zu stellen.

Soweit eben M zwar bestimmte Anschaffungen gemacht hat, können auch die Kreditraten von F entgegengehalten werden.

Es besteht also grundsätzlich die Möglichkeit, die Forderung entsprechend (teilweise) zurückzuweisen.

Mit freundlichen Grüßen


Steffan Schwerin
Rechtsanwalt

Rechtsanwaltskanzlei Schwerin
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07749 Jena

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Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 22.02.2010 21:36:46

zu Frage 1:

Gilt dies nur für den Fall, dass die Zahlung von 32.000,- € geflossen ist ? Meine Frage bezog sich auf das schriftliche Anerkennen der Forderung von 32.000,-€. Wenn M dann auf 37.000,- klagt, wird dann ein Streitwert von 5000,- € zu Grunde gelegt, (da 32.000,- ja unstrittig sind) oder der Gesamtwert von 37.000,- €?
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 22.02.2010 21:41:12

Sehr geehrter Fragesteller,

gern beantworte ich Ihre Nachfrage wie folgt:

Wenn F also 32.000 € anerkennt und M dennoch auf 37.000 € klagt, sind die 37.000 € auch der Streitwert für das Gericht.

Allerdings würde M die Klage in Höhe von 32.000 € verlieren, wenn F vorher schon in dieser Höhe anerkennt, unabhängig davon, ob die Zahlung schon erfolgt ist.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen weiterhelfen und verbleibe mit freundlichen Grüßen

Steffan Schwerin
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