Frage geschrieben am 10.12.2009 20:23:33Betreff: Zugewinnausgleich
Rechtsgebiet: Familienrecht
Einsatz: € 25,00
Status: Beantwortet
Aufrufe: 342
meine Frau und ich haben uns nach 24 J. Ehe getrennt, der Trennungszeitpunkt war im 08.2006. Die Scheidung hat meine Frau dann 2009 eingereicht,die Zustellung des Scheidungsantrags war im Mai 2009. Der Gerichtstermin folgte im August 2009, rechtskräftig wurde die Scheidung dann im Oktober 2009.
Der Zugewiinnausgleich war nicht im Scheidungsverfahren mit anhängig.
Nach welchem Recht muß ich meiner EX-Frau in Bezug auf Zugewinn Auskunft erteilen, nach dem alten oder nach dem neuen Recht (01.09.2009).
Über eine eindeutige Antwort würde ich mich sehr freuen.
Danke im voraus.
MfG
Antwort geschrieben am 10.12.2009 20:41:48
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Rechtsanwalt Andreas Schwartmann
Gleueler Str. 249, 50933 Köln, Tel: 0221-3559205, Fax: 0221-3559206
Familienrecht, Verkehrsrecht, Erbrecht, Internet und Computerrecht, Miet und Pachtrecht
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vielen Dank für Ihre Anfrage.
Da das Zugewinnverfahren nicht vor dem 01.09.2009 rechtshängig war, richtet sich das Verfahren nun - unabhängig vom Scheidungsverfahren - nach dem seit dem 01.09.2009 geltenden Recht.
Die Auskunftspflicht richtet sich also nach § 1379 BGB in der seit dem 01.09.2009 geltenden Fassung.
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort geholfen zu haben und stehe Ihnen für Rückfragen und die weitere Vertretung selbstverständlich gerne zur Verfügung.
Bei Bedarf kontaktieren Sie mich bitte unter <info@rechtsanwalt-schwartmann.de> oder telefonisch unter 0221-3559205.
Mit freundlichen Grüßen
A. Schwartmann
Rechtsanwalt
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