Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 153 weitere Antworten zum Thema Zugewinnausgleich.
Im April 2008 wurde ich von meiner damaligen Ehefrau geschieden, wir hatten einen gemeinsamen Anwalt und regelten auch die Zugewinnsumme unter uns. Wir einigten uns darau das ich meiner geschiedenen Frau 95.000,00 € zahle. Ich überwies ihr den Betrag und sie unterzeichnete ein Schriftstück das damit die Zugewinnfrage geregelt wäre. Jetzt sagt sie immer wieder das ihr viel mehr zugestanden hätte, was ja auch stimmt. Aber wir einigten uns damals das der Hof meiner Eltern erhalten bleiben soll und das wäre bei der ganzen Summe nicht möglich gewesen wäre.
Kann sie nochmal Zugewinn nachfordern obwohl sie einverstanden war und unterschrieben hat?
Antwort geschrieben am 18.04.2011 20:04:00 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Gerhard Raab
Aachener Strasse 585, 50226 Frechen, Tel: 02234-63990, Fax: 02234-64960
Arbeitsrecht (Arbeiter und Angestellte), Erbrecht, Familienrecht, Straßen- und Verkehrsrecht, Miet und Pachtrecht, Vertragsrecht, allgemein, Kaufrecht, Strafrecht
Bewertungen: 564
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zu Ihrer Anfrage nehme ich wie folgt Stellung:
1.
Sie haben, wie Sie sagen, den Zugewinnausgleich „unter sich" geregelt.
Diese Vereinbarung ist nichtig. Zur Wirksamkeit hätte es der gerichtlichen Protokollierung oder der notariellen Beurkundung bedurft. D. h., Ihre Ehefrau könnte also den Zugewinnausgleich geltend machen.
2.
Soweit Sie der Auffassung sind, Sie hätten einen gemeinsamen Anwalt gehabt, unterliegen Sie hier einem Rechtsirrtum. Der Rechtsanwalt kann grundsätzlich nur eine Partei, also entweder den Ehemann oder die Ehefrau, vertreten. So wird es auch in Ihrem Fall gewesen sein.
Sie haben sich aus Kostengründen entschieden, nur einen Rechtsanwalt einzuschalten. Dieser Rechtsanwalt hat den Scheidungsantrag formuliert und bei Gericht eingereicht. Der andere Ehegatte, der nicht anwaltlich vertreten war, durfte auf die Frage des Gerichts, ob er geschieden werden wolle, nur eine Antwort geben. Daß der Anwalt nur für eine Partei des Scheidungsverfahrens tätig geworden ist, sehen Sie auch im Scheidungsurteil. Der Rechtsanwalt ist dort als Verfahrensbevollmächtigter des Antragstellers aufgeführt.
Mit freundlichen Grüßen
Gerhard Raab
Rechtsanwalt
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Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 18.04.2011 20:09:48
Wir haben den Zugewinn nach der Scheidung geregelt und unterschrieben uns wurden von zwei Anwälten gesagt, dass wir laut neuer Regelung weder ein Gericht noch einen Notar brauchen, wenn dies nach der Scheidung unterzeichnet wird.
Wir haben den Zugewinn nach der Scheidung geregelt und unterschrieben uns wurden von zwei Anwälten gesagt, dass wir laut neuer Regelung weder ein Gericht noch einen Notar brauchen, wenn dies nach der Scheidung unterzeichnet wird.
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 18.04.2011 22:19:12
Sehr geehrter Fragesteller,
zu Ihrer Nachfrage nehme ich wie folgt Stellung:
Aus Ihrer Sachverhaltsschilderung hatte ich entnommen, daß die Einigung über die Zugewinnausgleichszahlung vor Rechtskraft der Scheidung erfolgt sei. Darauf bezog sich deshalb auch meine Stellungnahmen.
Nachdem Sie nun klargestellt haben, daß im Rahmen des Scheidungsverfahrens und auch zuvor, also während der Trennung, keine Regelung bezüglich des Zugewinnausgleichs erfolgt sei, ist die Rechtslage anders zu beurteilen.
Vereinbarungen über den Zugewinnausgleich sind während der Ehe gem. § 1378 Abs. 3 BGB formbedürftig. Nach der Scheidung, also wenn der Güterstand bereits beendet ist, gilt dieses Formerfordernis nicht (mehr).
Damit kann Ihre Ehefrau keine Zugewinnausgleichsansprüche wegen der Einigung über das, was sie bereits erhalten hat, hinaus machen.
Mit freundlichen Grüßen
Gerhard Raab
Rechtsanwalt
Sehr geehrter Fragesteller,
zu Ihrer Nachfrage nehme ich wie folgt Stellung:
Aus Ihrer Sachverhaltsschilderung hatte ich entnommen, daß die Einigung über die Zugewinnausgleichszahlung vor Rechtskraft der Scheidung erfolgt sei. Darauf bezog sich deshalb auch meine Stellungnahmen.
Nachdem Sie nun klargestellt haben, daß im Rahmen des Scheidungsverfahrens und auch zuvor, also während der Trennung, keine Regelung bezüglich des Zugewinnausgleichs erfolgt sei, ist die Rechtslage anders zu beurteilen.
Vereinbarungen über den Zugewinnausgleich sind während der Ehe gem. § 1378 Abs. 3 BGB formbedürftig. Nach der Scheidung, also wenn der Güterstand bereits beendet ist, gilt dieses Formerfordernis nicht (mehr).
Damit kann Ihre Ehefrau keine Zugewinnausgleichsansprüche wegen der Einigung über das, was sie bereits erhalten hat, hinaus machen.
Mit freundlichen Grüßen
Gerhard Raab
Rechtsanwalt
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