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Frage geschrieben am 15.07.2010 19:20:54

Zugewinnausgleich, Bestimmung d. Zeitpunktes für das Endvermögen

Rechtsgebiet: Familienrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1455
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Sehr geehrte Damen und Herren,

nach meiner Scheidung in 12/2009 möchte ich noch meinen Zugewinnausgleich geltend machen. Es wird wohl nicht viel dabei herauskommen, jedoch erhoffe ich mir so viel, dass ich damit den Umzug von mir und meinen Kindern in eine Wohnung finanzieren kann inkl. Mietsicherheit etc.

Gott sei Dank haben wir zur Eheschließung unser Anfangsvermögen jeweils schriftlich festgehalten. Es wurde auch von beiden unterschrieben.

Nun wäre noch der Zeitpunkt für das Endvermögen zu bestimmen. Da hat es aber nun ab September 2009 eine Rechtsänderung gegeben. Nach altem Recht war meines Erachtens nach das Datum der Zustellung des Scheidungsantrages das maßgebliche Datum zur Bestimmung des Endvermögen. Nun weiß ich aber nicht, ob das mit der Rechtsänderung anders geworden ist oder ob es ggf. sogar Übergangsvorschriften gibt. Wir haben keinen Ehevertrag abgeschlossen. Auch im Zusammenhang mit Trennung, Scheidung wurde keine Vereinbarung bzgl. Zugewinnausgleich geschlossen.

Hier einige Daten zu unserer Ehe- bzw. Scheidungszeit:

04/1994 Eheschließung
02/2007 getrennt lebend (mit Getrennt-Lebend-Erklärung beim Einwohnermeldeamt)
04/2009 Zustellung des Scheidungsantrages an mich
10/2009 Scheidungstermin bei Gericht
12/2009 Rechtskraft der Scheidung

Hier nun meine Fragen:
a) Was ist das genaue Datum zur Bestimmung unseres Endvermögens (bitte mit Angabe der Rechtsgrundlage) und sind darüber Nachweise zu erbringen?

b) Ich würde den Zugewinnausgleich gerne beim Verkauf unseres (leider) noch im gemeinsamen Eigentum stehenden Hauses regeln. Es könnte jedoch sein, dass mein Ex-Mann dies nicht mitmacht, da er eigentlich überhaupt nicht zahlen möchte.
Wenn ich dann den Zugewinnausgleich doch gerichtlich geltend machen muss: Wer trägt dann die anfallenden Rechtsanwaltsgebühren und Gerichtskosten?

Freundliche Grüße





Antwort geschrieben am 15.07.2010 19:55:04
Rechtsanwalt Andreas Schwartmann
Robert-Perthel-Str. 45, 50739 Köln, Tel: 022180137193 , Fax: 022180137206
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Sehr geehrte Ratsuchende,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne beantworten darf:

Es ist unerheblich, dass der Scheidungsantrag noch im April 2009, also vor Geltung des neuen Rechts, zugestellt wurde.

Entscheidend für die Anwendung alten oder neuen Rechts ist die Frage, ob der Antrag auf Zugewinnausgleich vor dem 01.09.2009 gestellt wurde. Da dies nach Ihrer Schilderung nicht der Fall war, sondern nur die Ehescheidung rechtshängig war, ist der Zugewinnausgleich also nach neuem Recht durchzuführen.

Stichtag für die Berechnung des Endvermögens ist gem. § 1375 BGB der Zeitpunkt der Beendigung des Güterstandes. Das ist in Ihrem Fall die Scheidung der Ehe. Nach § 1384 ist dafür der Tag der Zustellung des Scheidungsantrages maßgeblich, so dass also das Endvermögen zum April 2009 festzustellen sein wird.

Im Falle einer gerichtlichen Auseinandersetzung über den geforderten Zugewinn, müssten Sie die Kosten für Anwalt und Gericht zunächst vorlegen. Je nachdem, wie erfolgreich Ihr Antrag sein wird, wird das Gericht dann die Kosten anteilig oder ganz aufgeben.

Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort geholfen zu haben und stehe Ihnen für eine weitergehende Beratung und Vertretung Ihrer Interessen gerne zur Verfügung.

Bitte kontaktieren Sie mich dazu über die unten genannte Rufnummer bzw. E-Mail-Adresse.


Mit freundlichen Grüßen

Andreas Schwartmann
Rechtsanwalt





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