Zugewinnausgleich - Anrechnung von Planungs- und Arbeitsleistungen
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Familienrecht
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Zum Sachverhalt:
Bei Eheschließung der Parteien ist in 2002 ist der gesetzliche Güterstand vereinbart. Die Frau ist zu diesem Zeitpunkt schwanger mit dem gemeinsamen Kind. Sie ist Architektin und Stadtplanerin im Angestelltenverhältnis. Nach der Geburt des Kindes reduziert sie ihre berufliche Tätigkeit auf zunächst auf 40%.
Zeitgleich mit der Schwangerschaft wurde die Suche nach einer Immobilie aufgenommen. Diese gestaltete sich nicht ganz einfach: Mehrere Objekte wurden - ausschließlich von der Frau - bis zur Vertragsreife gebracht, die Verträge jedoch letztlich aufgrund von verbliebenen Unwägbarkeiten nicht unterzeichnet. Schließlich wurde 1 ½ Jahre später ein Kaufvertrag unterzeichnet. Die Eheleute sind je zu Hälfte Miteigentümer der Immobilie.
Die bis zum Einzug im darauffolgenden Jahr erforderlichen Planungsleistungen für wesentliche Grundrissänderungen, Dämmung, Ausstattung sowie Sonderleistungen in Höhe von 100.000 übernimmt aufgrund ihrer beruflichen Qualifikationen ausschließlich die Frau. Ebenso übernimmt Sie neben der Teilzeittätigkeit und der Betreuung des gemeinsamen Kindes auch ausschließlich alleine die Eigenleistungen in Form der Malerarbeiten und Arbeiten des Garten- und Landschaftsbaus im Außengelände, weil sich der Mann letztlich mit Verweis auf seinen Beruf und mit dem Argument er hätte nie ein Haus haben wollen verweigert!
Ferner übernimmt die Frau im Zeitraum bis zur Rechtshängigkeit der Scheidung in 2008 Rechnungen für Wert steigernde Maßnahmen in Höhe von 20.000 Euro sowie Sondertilgungsraten des Gesamtschuldnerischen Darlehns in Höhe von 16.000 Euro. Die Ehe ist seit 2011 geschieden. Nunmehr wird die Frau vom Mann auf Ausgleich des Zugewinns in Höhe von 15.000 Euro verklagt.
Von der Gegenseite bisher unberücksichtigt blieb der Wert der Pflanzen, die die Frau mit in die Ehe brachte, ebenso der Wert der Einbauküche, die zu ihrem Anfangsvermögen zählt. Unberücksichtigt blieb auch, dass die Frau in erheblichem Umfang Planungs- und Arbeitsleistungen erbracht hat, mit denen ein Vermögenswert von erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung geschaffen wurde. Ferner führte die Übernahme von Rechnungen und Sondertilgungen dazu, dass 3 Jahre keine Aufstockungsbeiträge in die Altersversorgung der Frau flossen. Der Fehlbetrag beläuft sich auf fast 22.000 Euro.
Zu meiner Frage:
Bisher habe ich bei meinen Recherchen nur BGH Urteile zu Sachverhalten gefunden, bei denen entweder eine nichteheliche Lebensgemeinschaft, oder Gütertrennung im Raume stand und das Eigentum alleiniges Eigentum des anderen Partners war. Im Leitsatz zum BGH-Urteil v. 09.07.2008 - XII ZR 39/06 fand ich dann, das ein Ausgleichsanspruch auch dann gegeben sein kann, wenn die Partner Miteigentümer einer Immobilie zu je 1/2 sind und der eine aber erheblich höhere Beiträge hierzu geleistet hat als der andere. Aber auch hier handelte es sich um eine nichteheliche Lebensgemeinschaft.
Aus den Urteilsbegründungen meinte ich herausgelesen zu haben, dass der Ausgleichsanspruch an sich nicht in Frage gestellt wurde, aber um die Rechtsrundlage mit der dieser geltend gemacht werden könne gerungen wurde, da der Zugewinnausgleich sowohl bei Gütertrennung, wie auch bei nichtehelichen Lebensgemeinschaften ausscheidet.
Die Richterin am AG will das Einbringen der Planungs- und Arbeitsleistungen im Zugewinnausgleich der Frau ausreden mit dem Hinweis, dass auch sie nur in Teilzeit beschäftigt sei und den Wert der von ihr für ihren Mann gebügelten Hemden kenne, wenn sie diese bügeln ließe - kein Scherz! Gebügelte Hemden gleich Planungs- und Arbeitsleistungen beim Hausbau, wo ist bei den gebügelten Hemden bitte die "messbaren Vermögensmehrung"?
Einen Sachvortrag bzgl. der Anrechnung von Planungs- und Arbeitsleistungen der RAin der Frau akzeptiert die Richterin nur, wenn auf entsprechende Urteile verwiesen werden kann. Meine RAin würde diesbzgl. gerne "die Flinte ins Korn" werfen. Ich bin nach wie vor der Meinung, dass die Planungs- und Arbeitsleistungen den "eheüblichen Rahmen" überschritten haben. Zumal diese Rollenzuweisung nicht eine zuvor vereinbarte, sondern eine vom Mann aufgenötigte war. Die fehlende Mitarbeit des Mannes war letztlich auch der Grund des Scheiterns der Ehe! Im übrigen war der Mann im Zuge der Trennung nicht bereit das Haus zu verlassen, bewohnt dies noch immer und hätte gerne, dass ihm die Hälfte der Frau übertragen würde! Für den viel zu niedrig angesetzten Verkehrswert eines Privatgutachtens!
Gibt es Urteile, in denen Planungs- und Arbeitsleistungen von Ehegatten im gesetzlichen Güterstand beim Zugewinnausgleich eine Rolle spielten? Wie substantiiert müssen diese vorgetragen werden?
Wie sind die o.g. unbenannten Zuwendungen im Zugewinnausgleich zu bewerten?
Herzlichen Dank!
Anrechnung Zugewinnausgleich








