Das Original seit 2000:
Erste Hilfe in Rechtsfragen.
340723
zufriedene Nutzer
Frage geschrieben am 15.03.2011 17:10:04

Zugewinnausgleich - zwei Jahre nach der Scheidung

Rechtsgebiet: Familienrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1150
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 597 weitere Antworten zum Thema Scheidung.
Mann M und Frau F leben unverheiratet zusammen und sind beide vollschichtig berufstätig. Gemeinsam kaufen sie 1996 ein Haus.Beim Hauskauf wird eine BGB-Gesellschaft zu gleichen Teilen zwischen M und F beurkundet. Diese Gesellschaft ist als Hauseigentümerin im Grundbuch eingetragen.

Frau F ist alleinige Kreditnehmerin einer Hypothek über 200.000 DM; Die Bank läßt sich von Mann M eine Bürgschaft für Frau F unterschreiben.
Die Hypothekenraten bucht die Bank von F's Konto ab. M überweist regelmäßig an F die Hälfte dieser Raten.
M und F heiraten zwei Jahre später. An Kreditvertrag, Grundbucheintrag oder Zahlungsmodalitäten ändert sich nichts.
Es gibt keine besondere Vereinbarung über den Güterstand, weder bei der Heirat noch später.
Im Jahr 2000 wird das erste gemeinsame Kind geboren. F, die bisher wie M vollzeit gearbeitet hat, geht in den Erziehungsurlaub.

Um die Höhe der Monatsraten für die Hypothek zu reduzieren, wird im Jahr 2000 mit derselben Bank ein neuer Kreditvertrag abgeschlossen.
Der neue Vertrag lautet über die aktuelle Restschuld, der Zinssatz wird für einen neuen Zehnjahreszeitraum an das inzwischen gesunkene Marktniveau angepaßt. Bei diesem Hypothekenvertrag sind M und F gemeinsam gesamtschuldnerische Kreditnehmer. Ab sofort werden die (reduzierten) Monatsraten vom Konto des M abgebucht. Wegen Kindererziehung erfolgt keine hälftige Erstattung durch F.

Leider kam es, wie es so häufig kommt : Trennung in 2006, Einreichung des Scheidungsantrages in 2008, Rechtskraft der Scheidung in 2009.
Nur die Scheidung selbst und der Versorgungsausgleich werden gerichtlich festgestellt. Unterhalt, Besuchs- Aufenthalts- und Sorgerecht werden einvernehmlich außergerichtlich vereinbart und weitestgehend frei von Mißverständnissen in der Praxis gelebt. F und Kind verbleiben im Haus, M zieht in eine Mietwohnung.
Ein Zugewinnausgleich hat bislang nicht stattgefunden.

Angenommen, M und F hätten alle ihre Ersparnisse in die Immobilie gesteckt und die Frage nach der Höhe und Richtung des Zugewinnausgleichs würde gestellt, wäre dann folgende Rechnung zutreffend :

Ehebeginn 1998
M + F haben ein positives Vermögen von je 60.000 EUR (jeder 50 % der BGB-Gesellschaft)
F hat ein negatives Vermögen von 95.000 EUR (Hypothekenrestschuld bei Heirat)
M hat kein negatives Vermögen (da nicht Vertragspartner des Hypothekendarlehens)

Eheende 2008
M + F haben weiterhin ein positives Vermögen von je 60.000 EUR.
M + F haben ein negatives Vermögen von je 30.000 EUR (Restschuld des gemeinsamen Darlehens 60 TEUR bei Einreichung des Scheidungsantrages)

Betrachtung für den Zugewinnausgleich:

Ehebeginn 1998
Anfangsvermögen von F : Null (da nicht negativ möglich)
Anfangsvermögen von M : 60.000 EUR

Eheende 2008
Endvermögen von F : 30.000 EUR
Endvermögen von M : 30.000 EUR

Besteht ein Anspruch von M an F, den Zugewinn während der Ehe auszugleichen ? Wie hoch wäre dieser ?
Kann dieser Anspruch bis 2012 (d.h. 3 Jahre nach Rechtskraft der Scheidung) geltend gemacht werden ?
Welche Rolle für die Beurteilung des Zugewinns spielt folgendes : In 2010 schließen M und F einen notariellen Vertrag mit dem Inhalt, dass F alleinige Hauseigentümerin wird. F zahlt an M 15 TEUR und steht seit Anfang 2011 als alleinige Eigentümerin im Grundbuch.


Antwort geschrieben am 15.03.2011 17:55:25
Rechtsanwalt LL. M. Mathias Drewelow
Am Kabutzenhof 22, 18055 Rostock, Tel: 0381 25296970, Fax: 0381 25296971
Familienrecht, Medizinrecht, Erbrecht, Versicherungsrecht, Sozialrecht
Bewertungen: 194
Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!


Sehr geehrter Fragesteller,

gern beantworte ich Ihre Frage unter Berücksichtigung des geschilderten Sachverhaltes sowie des Einsatzes wie folgt:

Bei der Berechnung Vermögensstände zum Anfang und zum Ende einer Ehe werden unter anderem auch Hausratsgegenstände berücksichtigt. Daher kann diese Berechnung nur eine Grobrichtung geben.

Zur Berechnung des Anfangsvermögens:

Wegen der Änderung des § 1374 Abs. 3 BGB zum 1. 9. 2009 kann das Anfagsvermögen eines Ehegatten nunmehr auch negativ sein. Für Zugewinnausgleichsverfahren, die nach dem 1. 9. 2009 rechtshängig gemacht werden, gilt die „niemals-negativ-Regelung" also nicht.
Daher hat F als Anfangsvermögen von gleich -35.000 EUR.
Zieht man das Endvermögen vom Anfangsvermögen ab, so besteht ein Vermögenszuwachs während der Ehe von 65.000 EUR bei F.

M hat nach § 1375 BGB ein Endvermögen von -30.000 EUR.


Der Zugewinn von F übersteigt den Zugewinn von M also um 95.000 EUR.
Der Ausgleichsanspruch beträgt 50 % der Differenz zwischen den Zugewinnen der Ehegatten. Mithin hat M gegen F einen Zugewinnausgleichsanspruch von 47.500 EUR.

Sollte M diese Ansprüche geltend machen, so wäre F Schuldnerin des Zugewinnausgleichanspruches. Der Anspruch ist auch noch nicht verjährt, weil für solche Ansprüche gem. § 197 Abs. 1 Nr. 2 BGB die 30jährige Verjährungsfrist gilt. Zugewinnausgleichsansprüche stehen nach der Scheidung unabhängig von ihr zur Verfügung.


Der in 2010 geschlossene Vertrag könnte zur Durchführung des Zugewinnausgleiches bzw. zum Ausgleich derartiger Zugewinnforderungen geschlossen worden sein.
Dies sollte jedoch im Vertrag festgehalten worden sein. Ist dies nicht der Fall, so muss ein solcher Vertrag ausgelegt werden, ob er aus zugewinnrechtlichen Motiven geschlossen wurde.

Sollte es zu Streit darüber kommen, so muss einen solchen Zweck derjenige nachweisen, für den diese Tatsache günstig wäre – mithin F. Es kann sich dabei aber auch nur um eine gesellschaftrechtliche Regelung handeln, die die gegründete BGB-Gesellschaft auseinandersetzen soll.

Diese Bewertung müsste in einer konkreteren Prüfung erfolgen.

Gern können Sie im Rahmen der Nachfragefunktion weitere Informationen liefern, mit denen mir eine weitergehende Einschätzung möglich wird.

Ich hoffe, Ihnen schon bis hier hin weiter geholfen zu haben.


__

Gern können Sie mich bei Rückfragen oder einer gewünschten Interessenvertretung kontaktieren. Nutzen Sie hierzu die kostenlose Nachfragefunktion, die persönliche Beratungsanfrage oder die kanzleieigenen Kontaktmöglichkeiten. Beachten Sie bitte, dass im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion nur Fragen beantwortet werden können, die den Regeln dieses Forums entsprechen.

An dieser Stelle sei der Hinweis erlaubt, dass diese Internetplattform eine eingehende, rechtliche Beratung nicht ersetzen kann, sondern vielmehr der ersten rechtlichen Orientierung dienen soll.
Das Hinzufügen oder Weglassen von Informationen kann das Ergebnis der juristischen Bewertung beeinflussen und sogar zu einem völlig gegensätzlichen Ergebnis führen. Die hier gegebene Antwort basiert vollständig auf Ihren eigenen Angaben.


Mathias Drewelow
-Rechtsanwalt-

Am Kabutzenhof 22
18057 Rostock

fon: 0381 25296970
fax: 0381 25296971
mail: drewelow@mv-recht.de
web: http://www.mv-recht.de

So einfach geht das!
1.
Frage stellen

2.
Preis selbst ausloben

3.
Antwort von einem Anwalt  



Im Familienrecht letzten Monat:

66
beantwortete Fragen

 
durchschnittl. Bewertung
123recht.net ist Rechtspartner von:

340723
registrierte
Nutzer

durchschnittl. Bewertung

97909
beantwortete Fragen
15
Anwälte jetzt
online
Mehr zum Thema:
Zugewinnausgleich   Jahre   Scheidung