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Sehr geehrte Rechtsanwälte,
Thema Zugewinn ...
In einem Ehescheidungsfolgevertrag soll die Rechtslage geklärt werden bis spätestens Ende Mi. 2.3.11 :
Der Ehemann ist seit 2006 im Alleineigentum (Grundbuch) eines neuen Eigenheims, während für die Verbindlichkeiten beide Ehepartner zusammen haften. Bei der Zugewinnrechnung wird u.a. das Alleineigentum der Immob. dem Ehemann komplett zugeschlagen, um später in der hälftigen Differenz zum Zugewinn der Ehefrau mit anderen Positionen ausgeglichen zu werden.
Im Januar 2007 wurde ein höherer Geldbetrag durch Erbschaft seitens des Ehemanns in die Tilgung der Schulden der Alleineigentumimmobilie gesteckt. Ausserdem wird dieser Betrag als Anfangsvermögen dem Ehemann gutgeschrieben.
*** Daraus ergeben sich die Fragen:
1) Obwohl die Erbschaft im Anfangsvermögen "geschützt" ist und rausgerechnet wird, ist die Ehefrau Nutzniesserin von den anteilig entfallenen und getilgten Schulden. Wie kann man das verhindern ? Ist das rechtens, weil die Ehefrau so doch beteiligt ist an der Erbschaft ?
2) Ehefrau hat einen Zugewinn von XY Euro, der Ehemann in Höhe von AB Euro, der sich u.a. aus dem vollen Betrag des Alleineigentums ergibt (so die bisherige Rechnung ..) durch den Ausgleich der hälftigen Zugewinn-Differenz wird die Ehefrau somit am Wert des Alleineigentums so beteiligt, als wäre es im gemeinsamen Besitz .. so wie es bei einer anderen Immobilie der Fall ist.
Welchen Unterschied macht es denn nun, ob das Haus im Alleinbesitz oder Gemeinbesitz ist ? Nach dieser Rechnung offensichtlich keinen .. Es sei denn, vom Alleineigentum wird nur die Wertsteigerung (Jahre 2006 - 2010) als Zugewinn gerechnet und der Grundwert dem Allein-Anfangsvermögen neutral zugeordnet ?? Wie wird Alleineigentum beim Zugewinn behandelt ?
Antwort bitte dringend
Mfg
Antwort geschrieben am 01.03.2011 13:15:44 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Thomas Bohle
Damm 2, 26135 Oldenburg, Tel: 0441 26726, Fax: 0441 26892
Arbeitsrecht, Familienrecht, Zivilrecht, Baurecht, Miet und Pachtrecht
Bewertungen: 811
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die Berechnung Anfangsvermögen -Erbschaft- und Endvermögen ist zutreffend. Des Endvermögen des Mannes wird berechnet nach dem Aktivvermögen abzüglich bestehender Passivposten. Zu den Passivposten zählen die Darlehensverbindlichkeiten. Ohne die Erbschaft wäre der Passivposten höher gewesen. Das Endvermögen des Mannes hätte dann bestanden aus dem Wert des Hauses ( andere Werte müssen hier mangels Kennnis außer Betracht bleiben ) abzüglich der höheren Verbindlichkeiten.
Durch den Einsatz der Erbschaft ist der Wert des Hauses um die dadurch verringerten Verbindlichkeiten zu bereinigen. Das Endvermögen ist dadurch höher, weil geringere Verbindlichkeiten abgezogen werden können. Würde man die Erbschaft unberücksichtigt lassen, würde tatsächlich die Ehefrau einen Vorteil haben, da das Endvermögen höher ist, weil jetzt die Verbindlichkeiten auch geringer sind.
Dem wird nun aber entgegengewirkt, indem die Erbschaft als Anfangsvermögen vom Endvermögen in Abzug gebracht wird und somit der Abzug der jetzt bestehenden geringeren Verbindlichkeiten dadurch eine Korrektur erhält.
Eine Übervorteilung der Frau ist darin hingegen nicht zu sehen. Die Berechnung wird man nicht vermeiden können.
Es macht einen Unterschied, ob die Frau Miteigentümerin ist. In geschilderten Fall ist Ihre Rechnung zutreffend. Durch das Alleineigentum des Mannes kommt es - vorbehaltlich sonstiger Werte - zu einem höheren Zugewinn und damit zur Ausgleichspflicht. Zutreffend ist, dass dadurch die Frau partizipiert.
Im Falle des Miteigentums ergibt sich ein andere Rechnung. Da haben beide Ehegatten- nur bezogen auf das Haus- das gleiche Endvermögen, da sie beide genau hälftig Miteigentümer sind und damit den gleichen Vermögenswert verzeichnen. In diesem Fall würden dann Erbschaften bei einer Partei andere Konstellation ergeben.
Unterstellt, dass die Ehe schon bei Erwerb des Hauses bestanden hat, ist die Annahme des jetzigen Wertes beim Endvermögen, verringert um bestehende Verbindlichkeiten, zutreffend. Es wird nicht der Wertzuwachs zu Grunde gelegt. Das wäre nur dann der Fall, wenn das Haus auch dem Anffangsvermögen zuzurechnen wäre, weil der Ehemann es vor der Eheschließung erworben hat.
Da offensichtlich noch erheblicher Klärungsbedarf besteht, sollte der Termin 02.03.2011 verlegt werden und zunächst die Probleme umfassend gelöst werden. Dazu sollte unbedingt ein Anwalt beauftragt werden, der auch die gesamte Vereinbarung prüft.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 01.03.2011 14:19:08
Sehr geehrter Herr Bohle,
danke für Ihre Darstellung, das gibt mir Sicherheit, daß ich hier nicht über den Tisch gezogen werden soll .. alles andere ist bereits für den Folgevertrag vorbereitet (auch nicht wenig). Ich fasse zusammen:
Der Ehemann wird NICHT benachteiligt, wenn Alleineigentum während der Ehe zu seinem Endvermögen und die Erbschaft zu seinem Anfangsvermögen gezählt .. und dann über Zugewinn hälftig ausgeglichen wird. Für mich stellt sich es aber dann so dar, es ist finanziell egal, ob Alleineigentum oder Gemeinschaftlich ?! Lediglich über den Verbleib gibt es dann keinen Streit, nur der Besitzer legt das fest.
Er wird auch NICHT benachteiligt, wenn die Erbschaft in die gemeinsame Schuldentilgung einfliesst ..
Vielen Dank !
Sehr geehrter Herr Bohle,
danke für Ihre Darstellung, das gibt mir Sicherheit, daß ich hier nicht über den Tisch gezogen werden soll .. alles andere ist bereits für den Folgevertrag vorbereitet (auch nicht wenig). Ich fasse zusammen:
Der Ehemann wird NICHT benachteiligt, wenn Alleineigentum während der Ehe zu seinem Endvermögen und die Erbschaft zu seinem Anfangsvermögen gezählt .. und dann über Zugewinn hälftig ausgeglichen wird. Für mich stellt sich es aber dann so dar, es ist finanziell egal, ob Alleineigentum oder Gemeinschaftlich ?! Lediglich über den Verbleib gibt es dann keinen Streit, nur der Besitzer legt das fest.
Er wird auch NICHT benachteiligt, wenn die Erbschaft in die gemeinsame Schuldentilgung einfliesst ..
Vielen Dank !
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 01.03.2011 15:47:04
Sehr geehrter Ratsuchender,
die Berechnungen sind allein nach Ihrer Schilderung so nicht zu beanstanden. Bedenken Sie auch, dass der Ehemann durch die Schuldentilgung sein Vermögen (Haus) vermehrt hat.
Es kann hier auch nur eine Einschätzung nach Ihrer Schilderung im Rahmen der Erstberatung abgegeben werden. Wie sich die Situation im Gesamtzusammenhang darstellt, kann nicht beurteilt werden. Dazu bedarf der Prüfung der gesamten Vereinbarung.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle
Sehr geehrter Ratsuchender,
die Berechnungen sind allein nach Ihrer Schilderung so nicht zu beanstanden. Bedenken Sie auch, dass der Ehemann durch die Schuldentilgung sein Vermögen (Haus) vermehrt hat.
Es kann hier auch nur eine Einschätzung nach Ihrer Schilderung im Rahmen der Erstberatung abgegeben werden. Wie sich die Situation im Gesamtzusammenhang darstellt, kann nicht beurteilt werden. Dazu bedarf der Prüfung der gesamten Vereinbarung.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle
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