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Frage geschrieben am 08.11.2006 21:58:00

Zugangsverwehrung eine Nötigung?

Rechtsgebiet: Strafrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 3638
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
Sehr geehrte Frau Anwältin,
sehr geehrter Herr Anwalt,

bezugnehmend auf die Situation aus der Anfrage "Mehrheitsentscheidung der Eigentümer bei Wegerecht?", die ich am 22.02.06 stellte, habe ich folgende Frage.

Darf der betreffende Nachbar mit seinem Kfz. mir den Zugang von meinem Grundstück zum Garagenhof verstellen, um mich an der Nutzung zu hindern? Würde dies eine Nötigung darstellen, zu der ich im Zweifelsfalle die Polizei hinzuziehen könnte?

Vielen Dank!




Hinweis:
Achtung Archiv!
Diese Antwort ist vom 8.11.2006 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Antwort geschrieben am 08.11.2006 23:00:12
Rechtsanwalt Sven Kienhöfer
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Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich aufgrund Ihrer Angaben gerne wie folgt beantworten möchte.

Wie schon in der Antwort am 22.02.2006 erklärt, richtet sich Ihr Nutzungsrecht nach der Mehrheit der Eigentümer. Falls die Mehrheit der Gemeinschaftseigentümer Ihnen weiter eine Nutzung erlaubt, darf der betreffende Nachbar Ihnen grundsätzlich auch nicht den Zugang über den Garagenhof verwehren. Allerdings darf er natürlich mit seinem PKW auf seinem Grundstück ( er besitzt Miteigentum ) parken wo er will, auch wenn Ihnen das den Zugang zum Garagenhof erschwert.

Durch das Verhalten Ihres Nachbarn sehe ich den Tatbestand des
§ 240 StGB hier als nicht erfüllt an. Für eine Nötigung müsste Ihr Nachbar entweder rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung ein Verhalten (Handlung, Duldung oder Unterlassen) von Ihnen veranlasst haben.
Das Abstellen eines PKW`s auf eigenem Grund lässt sich hier wirklich nur sehr schwer als Gewaltanwendung i.S. des § 240 StGB ansehen.
Sie können den Vorfall zwar der Polizei melden, es besteht jedoch meiner Ansicht nach wenig Aussicht darauf, dass ernsthafte Ermittlungen durchgeführt werden.
Sofern Sie eine Anzeige stellen, ist die Wahrscheinlichkeit sehr hoch, dass das Verfahren einfach nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt wird.
Vorfälle dieser Art in der Nachbarschaft, so ärgerlich sie auch sind, werden in der Regel nicht als besonders relevant von den Ermittlungsbehörden angesehen.

Ich rate Ihnen hier einfach ruhig zu bleiben und Ihr Nutzungsrecht weiter vollumfänglich geltend zu machen. Laufen Sie einfach mit Ihren Mülltonnen weiter über den Garagenhof und lassen Sie sich nichts anmerken, dann wird Ihr Nachbar schon schnell die Lust an solchen „Spielchen“ verlieren.

Alternativ könnten Sie natürlich noch versuchen, die Mehrheit der Eigentümer davon zu überzeugen einen Entschluss zu fassen, der dem betreffenden Nachbarn an dieser Stelle das Parken untersagt.

Ich hoffe, diese Ausführungen haben Ihnen bei Ihrem rechtlichen Problem weitergeholfen.
Für eine weitere Beratung stehe ich Ihnen selbstverständlich zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüssen

Sven Kienhöfer
Rechtsanwalt




Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 08.11.2006 23:07:56

Vielen Dank für die schnelle Antwort zu so später Stunde!
Eine Nachfrage:
Der Anwalt des Nachbarn verweist in diesem Zusammenhang auf §1011 BGB und behauptet, damit könne sein Mandant auch "im Alleingang" uns den Zugang verbieten. Besitzt dieser Paragraph hier irgendeine Relevanz?

Herzlichen Dank!
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 08.11.2006 23:19:05

Der § 1011 BGB gilt für Ansprüche aus dem Miteigentum im Hinblick auf Verletzungen des gemeinschaftlichen Eigentums. Diesen Anspruch kann also jeder Miteigentümer ohne Ermächtigung der übrigen Eigentümer gegenüber Dritte geltend machen.

An einer Eigentumsverletzung fehlt es allerdings, wenn die Maßnahme eines Dritten durch einen Mehrheitsbeschluss iSv. § 745 Abs. 1 BGB gedeckt ist (Vgl. LG Bonn NJW-RR 1991, 1114.

Dies müsste ja bei Ihnen zutreffen, so dass der Zugang nicht " im Alleingang" verboten werden kann.

Ich hoffe, dass ich Ihnen mit dieser Antwort weiterhelfen kann.

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