Das Original seit 2000:
Erste Hilfe in Rechtsfragen.
340723
zufriedene Nutzer
Frage geschrieben am 01.02.2011 01:46:14

Zugang zur Wohnung verweigern

Rechtsgebiet: Mietrecht, Wohnungseigentum | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1659
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 367 weitere Antworten zum Thema Wohnung.
Mein Vater hat seit ca. 8 Jahren eine Lebensgefährtin, die bei ihm im Haus wohnt, ganz offiziell als Wohnsitz für sie angemeldet. Es gibt keinen Mietvertrag, keine monatliche Miete und soviel ich weiß auch keine Beteiligung an laufenden Kosten. Im Lauf der letzten 6 Monate haben die beiden sich total zerstritten. Am Wochenende ist die Dame zu Ihrer Schwester gefahren, auf Drängen meines Vaters - jetzt möchte er ihr den Zugang zu Haus und Grundstück verwehren.

Darf er das?

Wie kann / muß er ihr Zugang zu ihren Sachen gewähren, die im Haus sind (Kleidung, Möbel,...)?


Antwort geschrieben am 01.02.2011 02:40:18
Rechtsanwalt Dipl.-Jur. Oliver Mietzner
Kasernenstr. 8-10, 53111 Bonn, Tel: 017684012255, Fax: 0228652315
Zivilrecht, Schadensersatzrecht, Mietrecht, Strafrecht, Ordnungswidrigkeitenrecht
Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Sehr geehrter Fragesteller,


die Antwort hängt bei Ihren Fragen zuerst davon ab, ob und wenn, wie ein wirksamer Mietvertrag zwischen "der Dame" und Ihrem Vater geschlossen wurde oder nicht.

------- Kann Ihr Vater "der Dame" den Zutritt zu der Wohnung verwehren oder nicht?

- Falls ein wirksamer Mietvertrag zwischen Ihrem Vater und seiner Bekannten zustande gekommen ist, kann dies hier eigentlich nur mündlich geschehen sein. D.h., die Bekannte Ihres Vaters hat auch mit Ihrem Vater (ich gehe davon aus, Ihrem Vater gehört das Haus)auch Konditionen für ihren Verbleib festgelegt- dies scheint nach Ihren Schilderungen aber nicht der Fall zu sein.

Aus der puren Lebenspartnerschaft ergibt sich- zumindest nach der Rechtsprechung des BGH- keine Grundlage für ein vertragliches Verhältnis:

BGH, Urteil vom 30. 4. 2008, Az.: XII ZR 110/06:
"Bei einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft stehen nach der ständigen Rechtsprechung des BGH die persönlichen Beziehungen derart im Vordergrund, dass sie auch das die Gemeinschaft betreffende vermögensmäßige Handeln der Partner bestimmen und daher nicht nur in persönlicher, sondern auch in wirtschaftlicher Hinsicht keine Rechtsgemeinschaft besteht. Wenn die Partner nicht etwas Besonderes unter sich geregelt haben, werden dementsprechend persönliche und wirtschaftliche Leistungen nicht auf Grund von wechselseitig abgeschlossenen Verträgen erbracht. Beiträge zur Lebensgemeinschaft werden geleistet, sofern Bedürfnisse entstehen, und wenn nicht von beiden, so von dem erbracht, der dazu in der Lage ist. Das gilt auch dann, wenn - wie hier - ein Partner das in seinem Eigentum stehende Hausanwesen dem anderen Partner zur Mitnutzung überlässt. Die Einräumung der Mitnutzung ist in solchem Fall nur eine von vielfältigen Leistungen im Rahmen des wechselseitigen Gebens und Nehmens; sie dient - wie die anderen Beiträge auch - dem gemeinsamen Interesse der Partner und erfolgt im Zweifel auf tatsächlicher, nicht auf vertraglicher Grundlage."


Ein Recht der Bekannten auf Wohnen nach den gewohnheitsrechtlichen Grundsätzen kann hier ebenfalls wohl verneint werden.


Auch entsteht der Bekannten Ihres Vaters wohl kein Recht auf Wohnen nach den Regeln über die GbR (Gesellschaft Bürgelichen Rechts), denn hierfür bedürfte es nach der Rspr. des BGH auch einer Regelung, dass Ihr Vater und seine Bekannte bewusst gerade das Wohnen aus dem Gefüge des "wechselseitigen tatsächlichen Leistungsgefüges" herausnehmen wollten. Dies bedeutet im Klartext, sie hätten eine entgeltliche Regelung über die Miete und die restlichen Konditionen treffen müssen.

Eine solche Regelung liegt hier aber, nach dem geschilderten Sachverhalt eben nicht vor.


Also daher eine erste Einschätzung, unter Berücksichtigung des Geschilderten:

--Dass ein(mündlicher) Mietvertrag vorliegt, wäre von der Bekannten Ihres Vaters darzulegen und zu beweisen.

--Ihr Vater muss seiner Bekannten grundsätzlich keinen Zutritt zum Grundstück/Wohnung mehr gewehren, falls ein solcher Vertrag nicht vorliegt oder bewiesen werden kann.

--Die ihr gehörenden Sachen sind von Ihrem Vater aus eigentumsrechtlichen Vorschriften aber heraus zu geben- seine Bakannte könnte dies durch einstweilige Verfügung (sofern es sich um dringende persönliche Sachen handelt) oder (Herausgabe-)Klage erreichen.

Um dies zu vermeiden, sollte zunächst außergerichtlich eine Einigung erzielt werden darüber, welche Sachen, wann und wo heraus gegeben werden-
sofern dies noch möglich ist.
Vielleicht können sich die Parteien noch insoweit verständigen?!


__ An dieser Stelle sei der Hinweis erlaubt, dass diese Internetplattform eine eingehende, rechtliche Beratung nicht ersetzen kann, sondern vielmehr der ersten rechtlichen Orientierung dienen soll.
Das Hinzufügen oder Weglassen von Informationen kann das Ergebnis der juristischen Bewertung beeinflussen und sogar zu einem völlig gegensätzlichen Ergebnis führen.


Bewertung der Antwort vom Fragesteller

Zugang zur Wohnung verweigern | Gesamtbewertung: 4.8/5 | Datum: 2011-02-01
Wurden Ihre Fragen beantwortet?

Wie verständlich war der Anwalt?

Wie ausführlich war die Arbeit?

Wie freundlich war der Anwalt?

Empfehlen Sie diesen Anwalt weiter?
Bewertung: Fragesteller
superschnelle und - nach meinem verständnis - umfassende antwort. mir ist die situation jetzt deutlich klarer, und wir werden hoffentlich eine vernünftige einigung erzielen. dankeschön!



So einfach geht das!
1.
Frage stellen

2.
Preis selbst ausloben

3.
Antwort von einem Anwalt  



Im Mietrecht, Wohnungseigentum letzten Monat:

118
beantwortete Fragen

 
durchschnittl. Bewertung
123recht.net ist Rechtspartner von:

340723
registrierte
Nutzer

durchschnittl. Bewertung

97909
beantwortete Fragen
15
Anwälte jetzt
online
Mehr zum Thema:
Zugang   Wohnung   verweigern