Zugang zu geerbtem Haus trotz verfügtem Wohnrecht an Drite
16.08.2011 11:06 |
Preis: ***,00 € |
Erbrecht
Beantwortet von
Die im
Testament benannten gemeinschaftlichen
erben möchten zwecks Vermögensklärung und Papiereinsicht das geerbte Elternhaus betreten, in dem sich derzeit eine im Ergänzungstestament mit lebenslangem Wohnrecht bedachte Person aufhält und den Zugang verwehrt.
Ist es dieses Verhalten rechtlich vetretbar, darf also der / die im Haus wohnende Person den Zutritt verwehren bzw. umgekehrt: Sind die Erben befugt, sich Einlass - notfalls mit Unterstützung der Polizei - zu ihrem Haus zu verschaffen ?
Trifft nicht Ihr Problem?
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Haus
Wohnrecht
Antwort vom
16.08.2011 | 11:46
Sehr geehrter Ratsuchender,
ein allgemeines Betretungs- oder Besichtigungsrecht gibt es bei einem dinglichen Wohnungsrecht nicht; LG Fulda, Urteil vom 08.02.1989, 2 S 143/88. Wesentlicher Inhalt des Wohnungsrechtes ist der Ausschluss des Eigentümers von der Benutzung des betreffenden Gebäudes.
Zur Feststellung des Zustandes der Sache haben Sie einen Anspruch gem. §§
1093,
1034 BGB einen Anspruch auf Duldung der Zustandsfeststellung durch einen Sachverständigen.
Ein Betretungs- und Besichtigungsanspruch ergibt sich auch nicht aus dem Umstand, dass der Erbfall abgewickelt werden muss. Insofern haben Sie einen Auskunftsanspruch gegen den Erbschaftsbesitzer gem.
§ 2027 BGB.
Nachfrage vom Fragesteller
16.08.2011 | 12:28
Danke für die Antwort; verstehe ich Sie richtig, dass die erben aufgrund des verfügten Wohnrechtes nicht berechtigt sind, das ihnen vererbte (Eltern-)Haus zu betreten ?
Gilt dieses ebenso für andere Personen; z.B. einen Betreuer / Ergänzungsbetreuer, der im Interesse eines im Testament Begünstigten das Haus inspizieren möchte, um zur Pflichtteilsermittlung eine Vermögensaufstellung vornehmen zu können?
Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt
16.08.2011 | 13:06
Der Wohnungsberechtigte kann den erben tatsächlich das Betreten des Hauses untersagen. Dies gilt auch für etwaige Betreuer als Vertreter der Erben.
Der gesetzliche Feststellungsanspruch gem. § 1034 BGB normiert ausdrücklich einen Anspruch auf Feststellung durch einen Sachverständigen.