Antwort geschrieben am 05.03.2011 18:54:04 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwältin Jana Laurentius
Wilhelmstraße 30, 53111 Bonn, Tel: 0228/969220, Fax: 0228/631328
Fachanwalt Verwaltungsrecht, Familienrecht, Sozialrecht, Steuerrecht
Bewertungen: 288
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Sie müssen leider davon ausgehen, dass das Sozialamt im Recht ist. Personen haben nur dann Anspruch auf Pflegewohngeld, wenn ihr Einkommen und Vermögen bestimmte Grenzen nicht überschreitet. Der Begriff des "Einkommens" soll nach dem Gesetz und der einschlägigen Rechtsprechung wie im Sozialhilferecht beurteilt werden, das heißt, als "Einkommen" wird grundsätzlich jeder Geldzufluss im maßgeblichen Zeitraum bewertet. Selbst dann, wenn ein Geldzufluss nur dazu dienen soll, Verbindlichkeiten zu erfüllen, stellt er dennoch "Einkommen" im sozialhilferechtlichen Sinne dar und kann den Anspruch auf Pflegewohngeld ausschließen.
Es tut mir Leid, dass ich Ihnen keine bessere Auskunft geben kann. Die Rechtsprechung ist leider nicht zu Ihren Gunsten. Für eine Nachfrage stehe ich Ihnen aber trotzdem gern zur Verfügung.
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 05.03.2011 20:40:29
Danke für die prompte Beantwortung.
Also macht es keinen Sinn einen Widerspruch zu erheben.
Viele Grüsse
Danke für die prompte Beantwortung.
Also macht es keinen Sinn einen Widerspruch zu erheben.
Viele Grüsse
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 07.03.2011 20:22:16
Sehr geehrter Fragesteller,
ich fürchte, es macht wirklich keinen Sinn. Es sei denn, es gibt noch andere Beanstandungen an der Berechnung des Amtes.
Mit freundlichen Grüßen
Jana Laurentius
(Rechtsanwältin)
Sehr geehrter Fragesteller,
ich fürchte, es macht wirklich keinen Sinn. Es sei denn, es gibt noch andere Beanstandungen an der Berechnung des Amtes.
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