meine frage betrifft den § 184b StGB: wie verhält man sich am besten, wenn man im internet zufällig auf eine seite mit vermutlich kinderpornografischem inhalt stößt?
die seite war eine weiterverlinkung auf einer anderen seite, der link war weder in seiner darstellung noch in der namensgebung als link auf kinderpornografie erkennbar, d.h., der user wußte definitiv nicht, was sich dahinter verbarg.
nach § 184b abs.4 stgb wird mit einer freiheitsstrafe von bis zu zwei jahren oder mit geldstrafe bestraft, wer es unternimmt (versuch und vollendung), sich selbst den besitz von kinderpornographischen schriften zu verschaffen. ebenso wird der besitz solcher schriften bestraft.
unter besitz versteht man "das innehaben der tatsächlichen sachherrschaft" über entsprechendes material. im zusammenhang mit dem internet fällt hierunter das speichern der digitalen bilder auf der festplatte oder einem sonstigen datenträger. dies gilt auch für zwischenspeicherungen im cache oder für e-mail-anhänge, die auf der festplatte in einem zwischenspeicher abgelegt werden.
meine fragen lauten:
- ist es richtig, dass bei zufallsfunden mangels vorsatz bzw. besitzwillens eine strafbarkeit entfällt, sofern man im rahmen von eben solchen zufallsfunden bilddateien nicht speichert und den cache unverzüglich löscht?
- in wie weit liegt hier eine strafbarkeit des users vor ? wie gesagt, es wurde nicht nach solchem material gesucht, sondern es handelt sich definitiv um einen zufallsfund. er hat nach gewahr werdens des inhalts der seite den browser umgehend geschlossen, arbeitsspeicher (mittels ausschalten des PCs) sowie den browser- und festplattencache gelöscht (mit einem speziellen programm). herunter geladen, abgespeichert, weitergeleitet etc. wurde auch nichts, ebensowenig wurde auf der seite irgend etwas angeklickt.
- jetzt verhält es sich so, dass der user die internetadresse dieser seite nicht mehr genau kennt und auch nicht genau sagen kann, ob es sich tatsächlich um kinderpornografie gehandelt hat oder nicht. ist es trotzdem sinnvoll, eine anzeige bei der zuständigen polizeidienststelle zu erstatten? denn eine falsche verdächtigung soll ja auch nicht ausgesprochen werden, da hieraus ebenfalls wieder strafrechtliche konsequenzen für den anzeigenden entstehen könnten.
mit freundlichen grüßen
Hinweis:
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Diese Antwort ist vom 27.2.2007 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort geschrieben am 27.02.2007 19:53:24 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Hans-Christoph Hellmann
Eiermarkt 2, 30938 Burgwedel, Tel: 05139 - 9 70 333 4, Fax: 05139 - 9 70 333 5
Versicherungsrecht, Verkehrsrecht, Arbeitsrecht, Strafrecht, Miet und Pachtrecht, Zivilrecht, Vertragsrecht, Kaufrecht
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Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
herzlichen Dank für Ihre Online-Anfrage. Ich hoffe, zu einer schnellen Klärung Ihres Falles beitragen zu können. Zur Lösung:
1. Es ist zutreffend, dass in dem von Ihnen geschilderten Vorgang kein Vorsatz vorliegt. Ohnehin reicht das bloße Betrachten (zumal vorsatzslos) entsprechenden Bildmaterials nach Klicken auf einen Link für die Strafbarkeit nicht aus.
2. Es fehlt bereits am sich Beschaffen dieser Bilder. Weiterhin fehlt es am Vorsatz. Eine Strafbarkeit scheidet also aus.
3. Wenn Sie die entsprechende Seite der Polizei als verdächtig melden, sehe ich keine falsche Verdächtigung. Darüber hinaus kann über den Sinn einer solchen Anzeige gegrübelt werden. Im Interesse der Opfer macht es jedenfalls Sinn. Im Zweifel können Sie die Anzeige/Bekanntgabe ja auch anonym machen?
Für Rückfragen stehe ich natürlich im Rahmen der kostenlosen Nachfragemöglichkeit gerne zur Verfügung. Ist eine weitere Vertretung gewünscht, kontaktieren Sie mich einfach über die untenstehende E-Mail!
Mit freundlichen Grüßen
RA Hellmann
Burgwedel 2007
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Die vorstehende, summarische Lösung ist beschränkt durch die von Ihnen gegebenen Informationen. Beachten Sie bitte, dass aufgrund der Beschränkung durch das Medium Internet eine abschließende rechtliche Würdigung regelmäßig nicht möglich ist. Außerdem können geringfügige Abweichungen des Sachverhalts völlig abweichende rechtliche Ergebnisse bedingen. Bitte beachten Sie, dass die hier aufgezeigte Kurzberatung die umfassende Beratung durch den Anwalt Ihres Vertrauens nicht zu ersetzen vermag!
Hans-Christoph Hellmann
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Hellmann & Pätsch Rechtsanwälte
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