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Frage geschrieben am 27.06.2011 15:18:02

Zufahrtsbreite für ein Hinterliegergrundstück

Rechtsgebiet: Nachbarschaftsrecht | Einsatz: € 20,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1194
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
Wir haben seit 1979 ein Hinterliegergrundstück in Bayern mit einen Einfamiliehaus bebaut. Seit dem Jahre 2002 werden wir vom Besitzer des Vorderliegergrundstückes genervt, da er die Einfahrt verschmälern will und zwar auf 2.00 m ab Grenzstein, wie im Notariatsvertrag zwar angegeben, aber bei der Baubehörde wurde von der Vorbesitzerin eine Einverständniserklärung für eine ungehinderte Zufahrt erteilt. Der Weg wurde zusammen mit der Vorbesitzerin in einer Breite von 3,5 m angelegt (1979). Der jetzige Besitzer will uns auch nicht an das öffentliche Entwässerungsnetz anschließen lassen, trotz anders lautender oberster Rechtsprechung (LG Nürnberg Fürth, BGH, Verw.Gerichtshof), und will uns mit Zugeständnissen erpressen. Seit 2002 eiert das Gericht herum und kommt zu keinem den heutigen Bestimmungen entsprechenden Urteil (ich denke es ist eine Mindestbreite für Ver- und Entsorgung, Rettung und Feuerwehreinsatz vorgesehen, auch in Bayern).
Wie sieht das Recht aus?


Antwort geschrieben am 27.06.2011 16:18:19
Rechtsanwältin Dr. jur. Christina Koch
Oranienburger Straße 218, 13437 Berlin, Tel: 03045093720, Fax: kein
Insolvenzrecht, Strafrecht, Ordnungswidrigkeiten, Vereinsrecht, Miet und Pachtrecht
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Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Anfrage. Zunächst möchte ich Sie darauf hinweisen, dass dieses Forum eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann, sondern vor allem dafür gedacht ist, eine erste rechtliche Einschätzung zu ermöglichen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen könnte die rechtliche Beurteilung Ihres Anliegens anders ausfallen. Ihre Fragen beantworte ich hinsichtlich Ihrer Angaben und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes folgendermaßen.

Die Bayerische Bauordnung sagt:

§ 5 Zugänge und Zufahrten auf den Grundstücken

(1) Von öffentlichen Verkehrsflächen ist insbesondere für die Feuerwehr ein geradliniger Zu- oder Durchgang zu rückwärtigen Gebäuden zu schaffen; zu anderen Gebäuden ist er zu schaffen, wenn der zweite Rettungsweg dieser Gebäude über Rettungsgeräte derFeuerwehr führt. Der Zu-oder Durchgang muß mindestens 1,25 m breit sein und darf durch Einbauten nicht eingeengt werden;(...)

(2) Zu Gebäuden, bei denen die Oberkante der Brüstung notwendiger Fenster oder sonstiger zum Anleitern bestimmter Stellen mehr als 8 m über der Geländeoberfläche liegt, ist in den Fällen des Absatzes 1 anstelle eines Zu- oder Durchganges eine mindestens 3 m breite Zu- oder Durchfahrt zu schaffen. Die lichte Höhe der Zu-oder Durchfahrt muß senkrecht zur Fahrbahn gemessen mindestens 3,50 m betragen. Wände und Decken von Durchfahrten müssen feuerbeständig sein. (

3) Eine andere Verbindung als nach den Absätzen 1 oder 2 kann gestattet werden wenn dadurch der Einsatz der Feuerwehr nicht behindert wird; sie kann verlangt werden, wenn der Einsatz der Feuerwehr es erfordert.

Es kommt daher zum einen auf die Höhe der Oberkante der Fenster und zum anderen auf die konkreten Begebenheit vor Ort (könnte die Feuerwehr auch bei einer Breite von 2 m ungehindert das rückwärtige Gebäude erreichen) an. Sie sollten daher einen Kollegen mit der Einsicht in Ihre Unterlage vor Ort beauftragen.

Ich darf Sie abschließend darauf hinweisen, dass diese Plattform eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann. Es wird ausschließlich das Ziel verfolgt, eine erste überschlägige Einschätzung Ihres geschilderten Rechtsproblems auf Grundlage der von Ihnen übermittelten Informationen von einem Rechtsanwalt zu erhalten. Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen im Rahmen Ihrer Sachverhaltsschilderung kann eine völlig andere rechtliche Beurteilung die Folge sein.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen ersten Überblick verschaffen und meine Ausführungen helfen Ihnen weiter.

Über eine positive Bewertung freue ich mich.

Mit freundlichen Grüßen
Dr. Christina Koch
Rechtsanwältin

Bewertung der Antwort vom Fragesteller

Zufahrtsbreite für ein Hinterliegergrundstück | Gesamtbewertung: 3.6/5 | Datum: 2011-06-29
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Bewertung: Fragesteller
Die Fragebeantwortung in dieser Form habe ich auch schon zuvor im Internet gefunden. Mich hätte mehr interessiert, nach welchen §§ mir die bereits vor über 30 Jahren geschaffene und durch das Bauamt genehmigte Einfahrt nicht mehr abgesprochen werden kann. In Bayern herrscht leider keine klare Gesetzesgebung und die Gerichte? Na ja.....

Stellungnahme vom Anwalt:
Dazu wäre hilfreich gewesen, die Frage auch genauso zu stellen statt "Wie sieht das Recht aus?". Eine detaillierte Beratung hätte darüberhinaus die Einsicht der Unterlagen (Genehmigung durch Bauamt etc.) erfordert, die bei einer einfachen Frage und einem Einsatz von EUR 20,00 nicht erfolgen kann, da hierfür die Direktanfragen mit einem Mindesteinsatz von EUR 100 vorgesehen sind.



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