Frage geschrieben am 24.02.2010 09:24:09
Zufahrtsbeschränkungen Privatgrundstück wegen öffenliche Veranstaltungen
Rechtsgebiet: Verkehrsrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1438Als Bewohner einer Altstadt, welche meines erachtens für Weinfeste saniert wurde und die Kosten nun die Anwohner tragen sollen, habe ich ca. 12 Wochenenden im Jahr mit Zufahrtsbeschränkungen zu meinem Grundstück mit Wohnhaus und PKW-Abstellplatz zu kämpfen.
Wie viel muss ich ertragen ?
Antwort geschrieben am 24.02.2010 10:54:20 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwältin & Fachanwältin für Verkehrsrecht Ute Bildstein
Hauptstr. 59, 53721 Siegburg, Tel: 02241-380060, Fax: 02241-938888-8
Fachanwalt Verkehrsrecht, Strafrecht, Arbeitsrecht, Erbrecht, Vertragsrecht
Bewertungen: 46
Hauptstr. 59, 53721 Siegburg, Tel: 02241-380060, Fax: 02241-938888-8
Fachanwalt Verkehrsrecht, Strafrecht, Arbeitsrecht, Erbrecht, Vertragsrecht
Bewertungen: 46
Ihre Anfrage möchte ich unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsdarstellung und Ihres Einsatzes wie folgt beantworten:
Gem. § 45 StVO kann die Straßenverkehrsbehörde die Benutzung bestimmter Straßen oder Straßenstrecken aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs beschränken. Das gleiche Recht hat sie hinsichtlich örtlich und zeitlich begrenzter Maßnahmen zum Schutz kultureller Veranstaltungen. Dieses Recht ist allerdings nicht allumfassend.
Das Aufstellen der entsprechenden Verkehrsschilder, die Ihre Rechte beeinträchtigen, ist ein Verwaltungsakt in Form einer sog. Allgemeinverfügung nach § 35 S. 2 Verwaltungsverfahrungsgesetz. Dagegen kann gem. §§ 68 ff. Verwaltungsordnung Widerspruch eingelegt werden.
Der Widerspruch ist begründet, wenn der Verwaltungsakt, also das Aufstellen der Verkehrsschilder gegen die Vorgaben des § 45 StVO verstößt und Sie in Ihren Rechten verletzt.
So müssen die Verkehrsbeschränkungen gem. § 45 Abs. 9 StVO dem Übermaßverbot, der Eigentumsgarantie, dem Grundrecht auf freie Persönlichkeitsentfaltung auch durch Ausübung des Gemeingebrauchs standhalten. Dies bedeutet, dass die angeordneten Beschränkungen nur dann zulässig sind, wenn weniger einschneidende Maßnahmen nicht ausreichen.
Zum Schutz kultureller Veranstaltungen kommen Verkehrsbeschränkungen nur dann in Betracht, wenn andere Mittel nicht zur Verfügung stehen. Dies gilt umso mehr, als Ihr Anliegergebrauch eigentumsrechtlich geschützt ist.
Ob Sie die Beeinträchtigungen hinnehmen müssen, hängt daher von den örtlichen Gegebenheiten, der Anzahl der Beeinträchtigungen und vor allem von der Art der Beeinträchtigung ab.
Diese Frage kann natürlich hier nicht allgemein beantwortet werden, allerdings muss Ihnen die Straßenverkehrsbehörde grundsätzlich als Anlieger mit eigenem Wohnhaus und Parkplatz die Zufahrt auch bei diesen Veranstaltungen gewähren. Allerdings haben Sie nicht unbedingt den Anspruch darauf, während dieser Zeit die möglichst bequeme Art der Zufahrt zu erhalten, sondern es ist zu überprüfen, welche Maßnahmen der Behörde Ihr Recht auf Zufahrt am wenigstens beschneiden und dennoch den Schutz der kulturellen Veranstaltung gewährleisten.
Sie sollten daher bei der nächsten Veranstaltung bei der zuständigen Straßenverkehrsbehörde gegen das Verkehrsschild, das Ihre Zufahrt beeinträchtigt, Widerspruch einlegen. Diesen Widerspruch können Sie auch ohne Rechtsanwalt einlegen.
Sollte dem Widerspruch nicht stattgegeben werden, muss Klage vor dem Verwaltungsgericht eingereicht werden.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen eine erste Orientierung geben.
Mit freundlichen Grüßen
Ute Bildstein
Rechtsanwältin und Fachanwältin für Verkehrsrecht
Als Leser können Sie
oder Rechtsanwältin Bildstein direkt
Ähnliche Themen auf www.frag-einen-anwalt.de:

