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Zollschuld? - Wohnsitz in D, CH Auto gefahren, nun Forderung von 29% des KFZ Wertes


03.08.2014 18:08 |
Preis: 80,00 € |

Generelle Themen


Beantwortet von

Rechtsanwalt Michael Wundke




Guten Tag,

Person mit deutschem Wohnsitz ist ohne den Zulassungsinhaber ein CH Fahrzeug in Deutschland gefahren und wurde von Zoll angehalten. Nun soll diese Person in Deutschland einen Zollvorgang ausgelöst haben. Es werden 29% des Fahrzeugwertes (ca. 8000 Euro) gefordert, zusätzlich droht eine Anzeige wegen Steuerhinterziehung.

Nun das so eine Verordnung existiert war uns bisher völlig unbekannt. Wir haben uns selbst Gedanken gemacht und wissen das es sich bei dem Fall nicht um einen Härtefall handelt - also kein Entgegenkommen der Zollbehörde zu erwarten ist.

Unserer Ansatz den es nun abzuklären gilt:
**************************************************

Die Person hat ebenfalls zum D-Wohnsitz zusätzlich einen CH-Wohnsitz.

- Wäre dann immer noch diese Zollschuld offen?
- Also was steht eigentlich in dem Text in dieser EU-Zoll Verordnung?
- Wird die Zollschuld fällig weil ein D-Wohnsitz vorhanden ist?
- Oder wäre sie hinfällig weil ein CH-Wohnsitz vorhanden wäre?

PS. Wohnsitz CH anmelden (8 Tage rückwirkend) ist in ZH kein Problem. Dann hätte diese Person vor dem Tag an dem sie durch den Zoll abgefangen wurde, einen CH Wohnsitz.



**********************************************

- Gibt es noch andere Möglichkeiten als die von uns oben erwähnte?
- Was wäre wegen der Anzeige zusätzlich zu den Zollschulden an Bussgeldern, Strafen, Einträge oder was auch immer, noch zu erwarten?

Vielen Dank und Bitte schnell antworten es EILT!

Einsatz editiert am 03.08.2014 21:50:36
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 33 weitere Antworten zum Thema:
04.08.2014 | 10:38

Antwort

von

Rechtsanwalt Michael Wundke
206 Bewertungen
Sehr geehrter Ratsuchender,

leider kann ich Ihnen bei ihrem Rechtsproblem keine großen Hoffnungen auf einen glimpflichen Ausgang machen.

Zunächst gilt: Liegt Ihr (Haupt-)Wohnsitz außerhalb der EU, können Sie Ihren dort zugelassenen PKW ohne Probleme für 6 Monate nach Deutschland einführen und verwenden. Es hilft daher leider gerade kein Zweitwohnsitz in der Schweiz!

Weiterhin gilt: Ist Ihr (Haupt-)Wohnsitz Deutschland, so dürfen Sie im Ausnahmefall einen in der Schweiz zugelassenen PKW in Deutschland einführen und vorübergehend verwenden. Dieses u.a. dann, wenn das Fahrzeug nur gelegentlich nach Weisung des Zulassungsinhabers benutzt wird und der Zulassungsinhaber sich während der Benutzung in Deutschland aufhält, eine besondere Notsituation bestand, Sie zur Rückkehr aus der Schweiz auf einen dort zugelassenen PKW angewiesen waren (etwa wegen Unfall) und diesen PKW innerhalb von 5 Tagen wieder ausführen oder etwa die zulässige private Nutzung eines betrieblichen PKWs aus der Schweiz mit entsprechendem Arbeitsvertrag vorliegt.

Bei einem Verstoß gegen die vorgenannten Regeln entsteht sofort eine Zollschuld. Diese beträgt 10 % Zoll und 19 % Mehrwertsteuer aus dem Fahrzeugwert. Diese Zollschuld erlischt auch nicht mehr bei späterer Wiederausfuhr, sondern ist in jedem Fall zu zahlen.

Helfen kann Ihnen daher nur noch die "Konstruktion" einer der von mir im zweiten Absatz genannten Ausnahmegründe. Vielleicht war der Zulassungsinhaber ja zufällig in Deutschland oder der von Ihnen in Deutschland zugelassene und sonst immer genutzte PKW war in der Schweiz liegen geblieben und Sie mussten sich einen anderen dort zugelassenen PKW leihen.

Sollte ich Fragen übersehen haben, so nutzen Sie bitte die Nachfragefunktion.

Mit freundlichen Grüßen

Wundke
Rechtsanwalt


Nachfrage vom Fragesteller 04.08.2014 | 22:18

Vielen Dank Herr Wundke für Ihre Ausführung,

Vielleicht habe ich meine Frage nicht ausreichend formuliert und deshalb haben Sie meine Frage auch nicht vollumfänglich beantworten können. Verzeihen Sie mir Ich versuche es noch mals.

Ich las im Vorfeld einen Frage hier auf der Plattform vom 22.03.2011:

"Wohnsitz in Deutschland und Schweiz -> Ist dies
möglich und deren Konsequenzen?"

...darin bestätigt Ihr Fachkollege, das es meldetechnisch möglich sei in Deutschland seinen Erstwohnsitz zu haben und ebenso auch in der Schweiz. Deshalb stelle ich meine Frage, was in der Verordnung eingentlich steht.

Wird die Zollschuld fällig, weil "grundsätzlich" ein D-Erstwohnsitz vorhanden ist oder wäre sie hinfällig weil durch vorhandensein eines CH-ErstWohnsitzes das vorübergehende Einführen eines CH-Fahrzeuges ja grundsätzlich erlaub ist und demfall die Angelegenheit fallengelassen werden könnte. Wie ist in einem solchen Falle die Rechtslage bzw. der Text in der Verordnung formuliert. ( als Laie formuliert: "im Zweifel für den Angeklagten" )

Vielen Dank und lieber Gruss aus der Schweiz.

Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt 05.08.2014 | 08:29

Vielen Dank für die Nachfrage.

Nach § 3 Nr. 13 KraftStG sind ausländische Personenkraftfahrzeuge von der Steuer befreit, welche nur zum vorübergehenden Aufenthalt (bis zu 1 Jahr) nach Deutschland gelangen. Diese Steuerbefreiung entfällt jedoch dann, wenn die Fahrzeuge von Personen benutzt werden, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben.

Dieses wäre in ihrem Fall gegeben. Erstwohnsitz und Zweitwohnsitz etc. hin oder her, solange Sie einen Wohnsitz in Deutschland haben oder sich hier gewöhnlich aufhalten, wird man Sie belangen.

So gilt zu beachten: Der Erstwohnsitz darf für einen Deutschen mit deutschem Wohnsitz nach deutschem Recht nicht im Ausland liegen. Daher wird Ihre Wohnung in Deutschland für die deutschen Behörden zum Hauptwohnsitz.

Im Übrigen gilt: Es ist auch nicht möglich, zwei Haupt- oder Erstwohnsitze zu besitzen. Vielmehr wird man anhand Ihrer Lebensverhältnisse prüfen, wo Sie Ihren gewöhnlichen Aufenthalt zum Zeitpunkt des Verstoßes hatten. Dabei wird man Wohl oder Übel Deutschland annehmen müssen.

ANTWORT VON
Rechtsanwalt Michael Wundke
Senftenberg

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