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Sehr geehrte Damen u. Herren,
auf ein eBay Angebot hin habe ich in den USA einen PKW erworben, der als Fahrzeug der Marke Hummer Typ H1 angeboten wude und den Kaufpreis entsprechend des Sofortkaufgeschäfts bei den deutschen Zollbehörden angegeben, allerdings war unmittelbar danach - bei Abholung des Fahrzeugs bei der Spedition bereits deutlich geworden, dass es sich nach deutscher STVZO gar nicht um einen Hummer sondern um ein Fahrzeug der Marke Dodge handelt. Auf einen Dodge Rahmen mit Dodge Motor und Dodge Achsen war eine Hummer Karosserie geschraubt worden. Die wesentlichen Markmale eines Geländefahrzeugs vom Typ Hummer H1 - nämlich die Geländetauglichkeit durch Achsen die dem Unimog-Prinzip mit je einem Getriebe pro Radnabe gleichen, nicht mehr gegeben war. Der Umbau oder Rückbau in den Urzustand erwiess sich - gutachterlich nachgewisen - als völlig unwirtschaftlich, so dass ich den aktuellen Wert gutachterlich habe ermitteln lassen und gebeten habe nach § 29 ZK per Billigkeitserlass einer Reduzierung der Zollschuld unter Anpassung an den tatsächlichen Wert des Fahrzeug, das eben kein Hummer sondern ein Dodge ist, stattzugeben. Allein aus wirtschaftlichen Gründen kommt eine gerichtliche Durchsetzung einer Preisminderung in den USA nicht in Betracht.
Das Prozesskostenrisiko und die Begleitkosten wären schlichtweg zu hoch.
Gleichwohl sieht in schweren Fällen von Falschlieferung (und ein Dodge ist kein Hummer) und Gebrauchsminderung (mit billigen Starrachsen ist die für einen Geländewagen charakteristische Geländetauglichkeit schlichtweg nicht gegeben)das Gesetz nach meinem Kentnisstand die Möglickeit einer Minderung der Zollschuld nach § 29 ZK vor. Hier hat es allerdings der Sachbearbeiter es sich zu einem persönlichen Anliegen gemacht, zum Teil auch durch Vortrag von Unwahrheiten offen- sichtlich wider besseren Wissens und durch mutmasslich vorsätzliche Ignorierung relevanter und nachvollziehbarer wie auch gutachterlich präzisierter Argumente, den Antrag wie auch den Einspruch abzulehnen.
Dabei werden nicht nur Argutmente ignoriert sondern bewußt durch Inaugenscheinnahme durch den Leiter des Zollamtes bestätigte Sachverhalte bagatellisiert und mein Anliegen so dargestellt, als sei ich im Nachhinein darüber erbost, dass die Reifen meines Fahrerugs weniger Profil haben als erwartet. Es wird bewußt unwahr in der Ablehnung geschrieben, dass das Fahrzeug im Wesentlichen der Beschreibung entspricht und ich keine wesentlichen Argumente vorgetragen hätte. Tatbestand ist jedoch, dass außer einer umfangreichen Beschreibung, die von der Verwendung eines Dodge Rahmens und Fahrgestells nichts erwähnt, zusätzlich viele Fotodokumente des Fahrzeugs bei Ebay die Beschreibung vervollständigten - ein wesentliches typisches Merkmal bei ebay Geschäften - und dass diese Fotos ausnahmslos so aufgenommen waren, dass die vom Original abweichende Achskonstruktion nicht erkennbar war. Davon konnte sich der Leiter der Einfuhrabteilung überzeugen, der Sachbearbeiter hat diese Tatsachen aber - mutmasslich unter sachfremden Erwägungen - absichtlich ignoriert, denn ansonsten könnte er keinesfalls zu der abschließenden grob wahrheitswidrigen Stellungnahme gelangen, das Fahrzeug entspreche im Wesentlichen der Beschreibung.
Meine Frage ist: Besteht eine Chance auf dem Klagewege die Berücksichtigung einer unbilligen Härte und damit eine Berücksichtigung der Tatsache zu erstreiten, dass das erworbene Fahrzeug nach deutschem Gesetz ein ganz anderes als das tatsächlich gelieferte ist und das der Wert bei weniger als der Hälfte des tatsächlich gezahlten Preises liegt. Ist eine Dienstaufsichtsbeschwerde bei diesen im Schrifttum in Einzelheiten nachweisbaren mutmasslich vorsätzlichen Ignorieren von Tatbeständen durch den Sachbearbeiter möglicherweise zielführend?
Herzliche Grüße
Antwort geschrieben am 31.07.2011 15:32:36 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt MBA Marcus Schröter
Burgallee 23, 61231 Bad Nauheim, Tel: 06032/5070054, Fax: 06032/9359974
Steuerrecht, Gesellschaftsrecht, Insolvenzrecht, Wirtschaftsrecht, Baurecht, Vertragsrecht, Kreditrecht
Bewertungen: 751
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vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Angaben wie folgt beantworte:
Gegen die ablehnende Einspruchsbegründung (243 ZK) besteht in der Tat die Möglichkeit im Klagewege vorzugehen, § 33 FGO.
Örtlich zuständig ist das Finanzgericht, in dessen Bezirk das Hauptzollamt seinen Sitz hat.
Die Klage gegen das Hauptzollamt ist binnen Monatsfrist bei dem zuständigen Finanzgericht einzureichen.
Eine entsprechende Anpassung des Zollwertes folgt aus § 29 ZK. Zudem hat der BFH - FG Hamburg 27.2.2007 VII R 25/06 in seinem Leitsatz eine entsprechende Anpassung nach dem Wert der eingeführten Sache entschieden.
Im weiteren sollten Sie einen Antrag auf Erlass oder die Erstattung der Zollabgaben stellen. Die Rechtsgrundlage findet sich in Art. 236 Abs. 1. ZK.
Die geltend gemachte Einfuhrabgabe erfolgt auf einer rechtlichen Grundlage. Fällt diese Grundlage durch eine Falschlieferung weg, werden hier Abgaben eingefordert, die nicht geschuldet werden.
Einfuhrabgaben werden dann nicht gesetzlich geschuldet, wenn
• einfache Schreib- oder Rechenfehler,
• unrichtige Warennummern,
• ein unrichtiger Zollwert oder
• die Nichtberücksichtigung möglicher Abgabenbefreiungen,
vorliegen.
Hier liegt ein unrichtiger Zollwert vor, den es nachzuweisen gilt.
In dem Antrag auf Erlass oder Erstattung sollten Sie daher unter Zugrundelegung des Gutachtens für das Fahrzeug den Anspruch auf eine Abgabenbegünstigung oder -befreiung begründen
Eine Dienstaufsichtsbeschwerde erachte ich zum jetzigen Zeitpunkt als nicht zielführend, da sich der Zollbeamte möglicherweise auf eine Ermessensentscheidung berufen wird.
Ich hoffe ich konnte Ihnen weiterhelfen und stehe bei einer Nachfrage weiterhin zur Verfügung.
Mit besten Grüßen
Marcus Schröter, MBA
Rechtsanwalt & Immobilienökonom
Zertifizierter Zwangsverwalter
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 02.08.2011 09:25:49
Sehr geehrter Herr Schröter,
herzlichen Dank für die Bearbeitung meiner Frage und Ihre Antwort.
Sie empfehlen einen Antrag auf Erstattung der Zollabgaben auf Basis von Art. 236 Abs. 1 ZK.
Lt. Zollamt ist eine Minderung des Kaufpreises nach Art. 236 ZK unter Vorraussetzungen des Art. 145 ZKDVO möglich.
Das setzt nach meinem Kenntnisstand eine Anpassung / Minderung des Kaufpreises durch den Verkäufer vorraus.
In meiner ursprünglichen Frage hatte ich bereits mitgeteilt, dass alein aus ökonomischen Gründen und potentiellen Verfahrenskosten die gerichtliche Durchsetzung einer Kaufpreisminderung beim Verkäufer ausscheidet.
Lt. Zollamt besteht damit keine Möglichkeit der von Ihnen vorgeschlagenen Erstattung nach Art. 236.
Nach Art. 239 wäre eine Erstattung unter besondern Umständen möglich. Ich halte die Tatsache, dass nach deutschem Gesetz anstatt eines Hummer H1 ein minderwertiger Dodge geliefert wurde für einen besonderen Umstand und keine im Hinblick des Erwerb eines Gebrauchtwagens typische und zu erwartende Komplikation. Allenthalben besteht hierin eine besondere - für mich erheblichem Schaden verbundene - Situation im Vergleich zu anderen Einführern.
Da bereits die diversen Einsprüche und Anträge meinerseits vom Zollamt und immer dem gleichen Sachbearbeiter ablehnend bewertet worden sind, wurde mir mitgeteilt, dass ich bis zum 14.7. Zeit habe, Klage gegen diese Entscheidung einzulegen.
Besteht nach wie vor die von Ihnen vorgeschlagene
Möglichkeit zu einem erneuten Antrag auf teilweise Erstattung der Zollabgaben?
herzliche Grüße
Sehr geehrter Herr Schröter,
herzlichen Dank für die Bearbeitung meiner Frage und Ihre Antwort.
Sie empfehlen einen Antrag auf Erstattung der Zollabgaben auf Basis von Art. 236 Abs. 1 ZK.
Lt. Zollamt ist eine Minderung des Kaufpreises nach Art. 236 ZK unter Vorraussetzungen des Art. 145 ZKDVO möglich.
Das setzt nach meinem Kenntnisstand eine Anpassung / Minderung des Kaufpreises durch den Verkäufer vorraus.
In meiner ursprünglichen Frage hatte ich bereits mitgeteilt, dass alein aus ökonomischen Gründen und potentiellen Verfahrenskosten die gerichtliche Durchsetzung einer Kaufpreisminderung beim Verkäufer ausscheidet.
Lt. Zollamt besteht damit keine Möglichkeit der von Ihnen vorgeschlagenen Erstattung nach Art. 236.
Nach Art. 239 wäre eine Erstattung unter besondern Umständen möglich. Ich halte die Tatsache, dass nach deutschem Gesetz anstatt eines Hummer H1 ein minderwertiger Dodge geliefert wurde für einen besonderen Umstand und keine im Hinblick des Erwerb eines Gebrauchtwagens typische und zu erwartende Komplikation. Allenthalben besteht hierin eine besondere - für mich erheblichem Schaden verbundene - Situation im Vergleich zu anderen Einführern.
Da bereits die diversen Einsprüche und Anträge meinerseits vom Zollamt und immer dem gleichen Sachbearbeiter ablehnend bewertet worden sind, wurde mir mitgeteilt, dass ich bis zum 14.7. Zeit habe, Klage gegen diese Entscheidung einzulegen.
Besteht nach wie vor die von Ihnen vorgeschlagene
Möglichkeit zu einem erneuten Antrag auf teilweise Erstattung der Zollabgaben?
herzliche Grüße
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 02.08.2011 19:55:44
Sehr geehrter Ratsuchender,
wenn die Anträge durch die Zollbehörde abgelehnt wurden, bleibt Ihnen in der Tat nur noch der Klageweg. Art 236 ZK kommt aufgrund des kaufvertraglich festgesetzten Kaufpreis und einer fehlenden Reduzierung der Bemessungsgrundlage nach Art 33 ZK nicht in Betracht. Daher bleibt nur den Erlassantrag auf Art 239 ZK zu stützen. Wurde auch dieser Erlassantrag zurückgewiesen ist Klage gegen die Einspruchsbescheide zu erheben. In einer Entscheidung hat das FG Hamburg den Erlass aus Billigkeitsgründen im konkreten Fall positiv entscheiden. FG Hamburg, 15.04.2010 - 4 K 398/07
Soweit die genannte Frist 14.07. korrekt ist, wäre die Klage aufgrund des Verstreichens der Klagefrist nicht zulässig, außer Sie können ein fehlendes Verschulden für das rechtzeitige Einreichen der Klage nachweisen. Hier ist ein Antrag auf Widereinsetzung in den vorigen Stand zu stellen.
Ich hoffe ich konnte Ihnen weiterhelfen.
Viel Erfolg
Sehr geehrter Ratsuchender,
wenn die Anträge durch die Zollbehörde abgelehnt wurden, bleibt Ihnen in der Tat nur noch der Klageweg. Art 236 ZK kommt aufgrund des kaufvertraglich festgesetzten Kaufpreis und einer fehlenden Reduzierung der Bemessungsgrundlage nach Art 33 ZK nicht in Betracht. Daher bleibt nur den Erlassantrag auf Art 239 ZK zu stützen. Wurde auch dieser Erlassantrag zurückgewiesen ist Klage gegen die Einspruchsbescheide zu erheben. In einer Entscheidung hat das FG Hamburg den Erlass aus Billigkeitsgründen im konkreten Fall positiv entscheiden. FG Hamburg, 15.04.2010 - 4 K 398/07
Soweit die genannte Frist 14.07. korrekt ist, wäre die Klage aufgrund des Verstreichens der Klagefrist nicht zulässig, außer Sie können ein fehlendes Verschulden für das rechtzeitige Einreichen der Klage nachweisen. Hier ist ein Antrag auf Widereinsetzung in den vorigen Stand zu stellen.
Ich hoffe ich konnte Ihnen weiterhelfen.
Viel Erfolg
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