Frage geschrieben am 17.05.2010 21:23:38
Zoll - Vorwurf der Markenrechtsverletzung - Folgen?
Rechtsgebiet: Urheberrecht, Markenrecht, Patentrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 2369Der noch minderjährige X (Name bekannt) hat für den Privatgebrauch über eBay 6 Ladegeräte für Apple Iphones gekauft (bei einem chinesischen Händler, Warenwert insgesamt ca. 10 Euro). Die Sendung landet beim deutschen Zoll und X erhält ein Schreiben vom Zoll, in dem es heißt, es läge der Verdacht auf eine Verletzung des Markenrechts vor. Der Rechtsinhaber ist Apple, vertreten durch eine Bird & Bird Anwaltskanzlei.
1.
Dies ist der Link zur original eBay Auktion:
http://cgi.ebay.de/ws/eBayISAPI.dll?ViewItem&item=280476054055&_trksid=p2759.l1259
Liegt tatsächlich eine Markenrechtsverletzung vor?
Die Ladegeräte sehen zwar sehr ähnlich aus wie die von Apple, allerdings weisen sie nirgendwo ein Apple-Logo auf.
Käme eine Verletzung des Geschmacksmusterrechts in Betracht? Wie könnte man prüfen lassen, ob für ein solches Ladegerät überhaupt ein Geschmacksmuster eingetragen ist?
2.
In dem Schreiben heißt es "Aussetzung der Überlassung/Zurückhaltung von Waren"
(Zitat:,, Das Widersprechen im Verfahren nach Art. 11 VO (EG) Nr. 1383/2003
An die Aussetzung der Überlassung/Zurückhaltung schließen sich entweder ein vereinfachtes Verfahren (Artikel 11 VO (EG) Nr. 1383/2003), in dem die Waren unter zollamtlicher Überwachung vernichtet werden, oder ein gerichtliches Feststellungsverfahren an.
Der Rechtsinhaber kann zwischen diesen beiden Verfahren wählen.
Im vereinfachten Verfahren kann der Anmelder, Besitzer oder Eigentümer der Waren einer Vernichtung der als schutzrechtsverletzend erkannten Waren nach Aufforderung durch den Rechtsinhaber zustimmen. Er wird vom Rechtsinhaber aufgefordert, einer Vernichtung unter zollamtlicher Überwachung zuzustimmen. Diese Zustimmung gilt auch als erteilt, wenn einer Vernichtung nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist ausdrücklich widersprochen wird. Dieser Widerspruch kann gegenüber dem Rechtsinhaber oder der Zollstelle erklärt werden. Er führt regelmäßig zu einem gerichtlichen Verfahren zur Feststellung der Schutzrechtsverletzung. ").
-Was wird geschehen, wenn X eine solche Aussetzung nicht beantragt?
-Inwiefern wäre es ratsam, eine solche Aussetzung der Überlassung zu beantragen? Wie sieht ein solcher Antrag zur ,,Aussetzung der Überlassung" aus? Welche Kosten kämen schlimmstenfalls auf X zu?
- Wie soll X weiter verfahren?
3. X ist noch keine 18 Jahre alt. Welche Auswirkungen ergeben sich aus diesem Umstand?
-- Einsatz geändert am 17.05.2010 22:03:10
Antwort geschrieben am 17.05.2010 22:34:51 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Steffan Schwerin
Golmsdorfer Str. 11, 07749 Jena, Tel: 036412692037, Fax: 032121128582
Arbeitsrecht, Erbrecht, Zivilrecht, Miet und Pachtrecht, Familienrecht, Vertragsrecht, Internet und Computerrecht, Urheberrecht
Bewertungen: 493
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die von Ihnen gestellten Fragen beantworte ich unter Berücksichtigung des geschilderten Sachverhaltes sowie Ihres Einsatzes wie folgt:
Allein durch den Erwerb der Ware ist noch keine Markenrechtsverletzung gegeben. Das Problem ist hier, das aufgrund des Erwerbs von 6 Stück der Ware der Verdacht nahe steht, dass der X vorhat, die Ware weiter zu veräußern.
Weiterhin ist in Betracht zu ziehen, dass es sich um Fälschungen, also nicht um Original Apple-Ware handelt.
Daher steht seitens des Rechteinhabers zu befürchten, dass gefälschte Markenware verkauft wird. Das würde eine entsprechende Markenrechtsverletzung darstellen.
Wenn die Ware vom Zoll zurückgehalten und vernichtet wird, sind die Ansprüche erledigt. Eine Markenrechtsverletzung kommt nicht mehr in Betracht.
Wird der Aussetzung nicht zugestimmt und die Ware von X bezogen, wird der Rechteinhaber den X auf Unterlassung, Beseitigung und Schadensersatz in Anspruch nehmen. Die Kosten könnten unüberschaubar hoch werden.
Am besten ist es hier also, wenn dem Vorhaben nicht widersprochen wird. Dann kann die Aussetzung vorgenommen und die Ware vernichtet werden.
Da X noch nicht volljährig ist, kann man erwägen, über dessen beschränkte Geschäftsfähigkeit das Geschäft unwirksam zu machen. Der Kaufvertrag ist schwebend unwirksam, solange die Eltern des X dem Geschäft nicht zustimmen.
Hier sollten die Eltern also auch nicht genehmigen. Damit bliebe das Geschäft grundsätzlich unwirksam.
X sollte hier zusammen mit seinen Eltern gegenüber dem Verkäufer den Vertrag für unwirksam erklären und das Geld zurückverlangen.
Gegenüber dem Zoll sollte auf den Widerspruch verzichtet werden. Es sollte ein Schreiben mit den Informationen auf den unwirksamen Kaufvertrag und der Zustimmung zur Aussetzung an den Zoll aufgesetzt werden.
Mit freundlichen Grüßen
Steffan Schwerin
Rechtsanwalt
Rechtsanwaltskanzlei Schwerin
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Internet: www.jena-rechtsberatung.de
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 18.05.2010 22:44:54
Verstehe ich Sie richtig, dass wenn der Aussetzung nicht widersprochen wird, der Zoll die Ware vernichtet und dass der Zoll dann den Rechtsinhaber über die mutmaßliche Markenrechtsverletzung nicht in Kenntnis setzt?
Danke
Verstehe ich Sie richtig, dass wenn der Aussetzung nicht widersprochen wird, der Zoll die Ware vernichtet und dass der Zoll dann den Rechtsinhaber über die mutmaßliche Markenrechtsverletzung nicht in Kenntnis setzt?
Danke
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 18.05.2010 22:48:29
Sehr geehrter Fragesteller,
gern beantworte ich Ihre Nachfrage wie folgt:
So in etwa stellt sich die Sach- und Rechtslage dar.
Der Erwerb an sich stellt keine Rechtsverletzung dar. Durch die Vernichtung kann es auch zu keiner Rechtsverletzung mehr kommen.
Daher sollte nicht widersprochen sondern der Vernichtung zugestimmt werden.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen weiterhelfen und verbleibe mit freundlichen Grüßen
Steffan Schwerin
Rechtsanwalt
Sehr geehrter Fragesteller,
gern beantworte ich Ihre Nachfrage wie folgt:
So in etwa stellt sich die Sach- und Rechtslage dar.
Der Erwerb an sich stellt keine Rechtsverletzung dar. Durch die Vernichtung kann es auch zu keiner Rechtsverletzung mehr kommen.
Daher sollte nicht widersprochen sondern der Vernichtung zugestimmt werden.
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