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Zoll - Aussetzung der Überlassung - Replikate - Konsequenzen?


27.01.2007 11:35 |
Preis: ***,00 € |

Urheberrecht, Markenrecht, Patentrecht


Beantwortet von




Ein Bekannter hat von eine chinesischen Großhändler zwei Replikate einer bekannten Gitarrenmarke zur privaten Nutzung erstanden, zusätzlich hat der Händler ein "Dankeschön" in Form einer Louis Vuitton-Tasche beigefügt, was sich allerdings erst später herausstellte. Bei der Zollanmeldung wurde der real bezahlte Warenwert von 260 US$ für 2 elektrische Gitarren angegeben. Der Zoll hat das Paket nun nicht freigegeben bzw. zur weiteren Prüfung einbehalten.

1. Mit welchen Konsequenzen ist nun zu rechnen?

2. Kann es Probleme geben, dass der besagte Bekannte, die Instrumente zwar für die private Nutzung gekauft hat, aber ebenfalls ein Nebengewerbe für Musikalienhandel angemeldet hat? Oder ist für die Unterstellung der gewerblichen Einfuhr die Anzahl der, im Paket enthaltenen, Artikel ausschlaggebend?

3. Der Bekannte hat in der Vergangenheit bereits öfter originale Instrumente (offizielle Marke Made in China) für den Weiterverkauf geordert und offiziell importiert (Zoll+EUSt) - hat dies auf den vorliegenden Fall einen Einfluss?


4. Wie verhält es sich mit der Tasche, die ja nicht bestellt wurde?

Danke für Aufklärung!
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 5 weitere Antworten zum Thema:
Zoll
Antwort vom
27.01.2007 | 14:20
Wenn nachgemachte Markenware persönlich zum privaten Gebrauch eingeführt wird, z.B. bei der Rückkehr aus dem Urlaub ist dies zulässig, solange der Warenwert 175 EUR nicht überschreitet. Diese Ausnahme gilt aber nicht bei postalischer Einfuhr. Das bedeutet, dass der Zoll sowohl die Nachbauten der Gitarren wie auch die Tasche einbehalten darf, unabhängig davon ob die Artikel zur privaten oder gewerblichen Nutzung bestimmt waren oder ob bestellt oder unbestellt.

Zudem ist das in Verkehrbringen von markenverletzenden Waren ein Straftatbestand. Wenn also die Absicht mit den Waren zu Handeln unterstellt werden kann, droht zudem noch ein Strafverfahren. Für die Staatsanwaltschaft wird hier der Umstand, dass Ihr Bekannter einen Musikalienhandel betreibt und für diesen Handel bereits Gitarren aus China bezogen hat, nicht unbedeutend sein. Auch der Erwerb von zwei Gitarrenplagiaten (soweit es sich um das gleiche Model) handelt wird aus Sicht der Ermittlungsbehörden gegen eine private Nutzung sprechen. In der Praxis werden diese Verfahren häufig eingestellt, soweit es sich um kleine Stückzahlen und Werte handelt.

Bezüglich der Tasche dürfte diese nicht so problematisch sein, da hier eine Absicht zum Handel schwer zu belegen sein wird.