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Frage geschrieben am 29.03.2011 21:36:46

Zivilrecht BSHG und SGB XII - Barbetrag

Rechtsgebiet: Schadensersatz | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 812
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
Sehr geehrter Anwalt,

ich komme von diesem Thema leider nicht los!
Ich wurde vom Landgericht (2008) als ehemaliger Betreuer verurteilt, an die Betreute einen Barbetrag nach dem BSHG §21 Abs. 3 in Höhe von 5% der Nettorente, rückwirend ab 01.10.2004 zu bezahlen und für die Zukunft hinaus montl. im Voraus (z.Zt. 50,53 Euro), da ich fahrlässigerweise (aus Unwissenheit) vergessen hatte, diese Leistung zu beantragen!

Nun teilt mir das Sozialamt mit, das die ehemalige Betreute seit dem 01.10.2006 ein Taschengeld in Höhe von 27 v. Hdt. nach dem SGB § 27 i. V. mit §35 SGB erhält!

Handelt es sich hier um die gleichen Leistungen und kann ich mich von meinem Urteil befreien lassen?
Was müsste ich tun?

Gruß
M. Haudy


Antwort geschrieben am 29.03.2011 22:33:01
Rechtsanwalt Marcus Bade
Hogenestweg 17a, 12353 Berlin, Tel: (030) 850 750 64, Fax: (030) 850 750 65
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Sehr geehrter Ratsuchender,

Ihre Anfrage kann ich Ihnen anhand Ihrer Angaben und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt beantworten.

Grundsätzlich entspricht die Leistung nach §§ 27, 35 SGB XII der Leistung, die zuvor gemäß § 21 Abs. 3 BSHG gewährt wurde.

Allerdings ist eine Aufhebung eines rechtskräftigen, zivilrechtlichen Urteils nur im Wege der Nichtigkeitsklage (§ 579 ZPO) oder der Restitutionsklage (§ 580 ZPO) möglich.

Diese sind an sehr enge Voraussetzungen gebunden. Ob diese in Ihrem Fall vorliegen kann ohne Einsicht der gesamten den Fall betreffenden Akten nicht beurteilt werden.

Allerdings ist dies relativ unwahrscheinlich.

Die betreute dürfte allerdings durch Ihre Zahlungen – zumindest ab dem Zeitpunkt der Gewährung der Leistung nach dem SGB XII (2006) - keinen Schadenersatzanspruch mehr Ihnen gegenüber haben.

Dies liegt eben daran, dass es sich in beiden Fällen um die gleiche Leistung handelt.

Sofern Sie also bereits für den Zeitraum ab 2006 an die Betreute gezahlt haben, dürfte Ihnen ein Bereicherungsanspruch in der gleichen Höhe zustehen; sprich die Betreute müsste das von Ihnen bereits gezahlte Geld zurückzahlen.

Um dies genau zu prüfen und den Bereicherungsanspruch geltend zu machen und auch dafür zu sorgen, dass für die Betreute künftig keine Ansprüche mehr aus dem Urteil des Landgerichts geltend gemacht werden (was prinzipiell möglich ist – es ist sogar vollstreckbar) rate ich Ihnen dringend mit allen Ihnen vorliegenden Informationen (insbesondere mit den neuen Informationen des Sozialamtes) einen Anwalt vor Ort aufzusuchen und mit diesem eine Strategie zur Geltendmachung Ihrer eigenen Ansprüche ausarbeiten.

Sollte sich herausstellen, dass in dem damaligen Verfahren vor dem Landgericht ein Beteiligter oder Zeuge bewusst verschwiegen hat, dass die Betreute bereits seit 2006 die genannte Leistung bezieht, wäre tatsächlich auch eine Aufhebung des Urteils möglich.

Ich hoffe, dass ich Ihnen mit meiner Antwort einen Einblick in die Rechtslage verschaffen konnte und verbleibe

Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwalt Bade

Rechtsanwalt
Marcus Bade
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Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 07.04.2011 13:36:24

Vielen Dank für die Aussagefähige Beantwortung meiner Frage!

Wie soll ich mich aber weiterhin verhalten und was kann ich tun? Der Anwalt und die neue Betreuerin haben dies gewusst, da die Leistung von der Betreuerin beantragt wurde, bevor die Klageschrift gegen mich erstellt wurde!

Bezahlt habe ich bisher noch nicht viel, aber der Gerichtsvollzieher besucht mich ständig mit der Zwangsvollstreckung!

Was empfehlen Sie mir ? Macht es Sinn persönlich bei dem Anwalt vorsprechen um diese Angelegenheit mit ihm zu besprechen oder kann ich sogar beim zuständigen LG selbst Beschwerde einreichen?

Vielen Dank für Ihr Verständnis und Ihre Mühen in dieser Sache!

MfG
M. Haudy
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 07.04.2011 14:26:38

Sehr geehrter Ratsuchender,

wie ich Ihnen bereitrs in meiner ersten Antwort mitgeteilt habe, empfehle ich Ihnen, mit allen vorliegenden Informationen einen Kollegen vor Ort aufzusuchen.

Dieser kann mit Ihnen dann die bestmögliche Strategie ausarbeiten.

Möglich wäre zum Beispiel zunächst die außergerichtliche Geltendmachungg Ihrer Ansprüche, ein Antrag auf Einstellung der Zwangsvollstreckung oder auch eine Klage gestützt auf Ihren Bereicherungs und Freistellungsanspruch.

Eine endgültige Empfehlung kann ich Ihnen hier ohne Kenntnis der Akten, wie bereits gesagt nicht geben.

Mit freundlichen Grüßen

Bade
Rechtsanwalt

Bewertung der Antwort vom Fragesteller

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