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Hallo,
zu beginn des letzten Jahres (2010) habe ich mir eine Zivildienststelle besorgt. Auch die Einberufung zum Zivildienst habe ich schon seit längerem. Im November 2010 habe ich die Information erhalten, dass ich nur noch 6 Monate Dienst leisten muss.
Jetzt ist der Wehrdienst komplett ausgesetzt. Aber anscheinend nicht mehr für mich. Vom Bundesamt für Zivildienst habe ich noch keine schriftliche Antwort auf meine Nachfrage erhalten. Im Internet findet man kaum Informationen darüber. Mit der Einberufung gehe ich aber davon aus, dass ich den Dienst antreten muss.
Da ich mich noch schulisch weiterbilden möchte, ist es jedoch schlecht, dass sich der Zivildienst mit dem Schuljahr um einen Monat überschneidet.
Ist es hilfreich die Kriegsdienstverweigerung zurück zu ziehen. Muss ich den Dienst dann totzdem leisten? Oder gibt es andere Möglichkeiten?
Mit freundlichen Grüßen
Antwort geschrieben am 19.01.2011 16:44:00 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Andreas Schwartmann
Robert-Perthel-Str. 45, 50739 Köln, Tel: 022180137193 , Fax: 022180137206
Familienrecht, Zivilrecht, Internet und Computerrecht, Miet und Pachtrecht, Verkehrsrecht
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vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich vorbehaltlich einer konkreten Prüfung der Unterlagen wie folgt beantworten darf:
Die Verweigerung können Sie nicht zurückziehen. Sie können dem Bundesamt für den Zivildienst aber mitteilen, dass Sie auf die Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer verzichten, weil die Gründe, die zur Verweigerung geführt haben, nicht mehr bestehen. Sie werden dann nach der üblichen Bearbeitungszeit aus dem Zivildienst entlassen,
Dies hat zur Folge, dass Sie grundsätzlich wieder zum Grundwehrdienst einberufen werden können - allerdings nur, wenn Sie dies möchten, denn wie Sie selbst richtig festgestellt haben, ist die Wehrpflicht ab dem 01.07.2011 ausgesetzt und es wird keine weitere Einberufung zur Wehrpflicht mehr geben.
Allerdings sollten Sie beachten, dass die Wehrpflicht in Zukunft möglicherweise wieder eingesetzt wird - dann könnten Sie ggf. auch in 10 Jahren noch einberufen werden.
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort geholfen zu haben und stehe Ihnen für eine weitergehende Beratung und Vertretung Ihrer Interessen gerne zur Verfügung.
Bitte kontaktieren Sie mich dazu über die unten genannte Rufnummer bzw. E-Mail-Adresse.
Mit freundlichen Grüßen
Andreas Schwartmann
Rechtsanwalt
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