Frage geschrieben am 30.03.2010 14:50:17
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Zivildienst
Rechtsgebiet: Generelle Themen | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 601Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
mein Sohn muss im Mai zum Zivildienst.
Jetzt ist seine Freundin, mit der er in häuslicher Gemeinschaft lebt, schwanger. Der Geburtstermin ist Anfang Oktober.
Kann er, wenn sie vor Geburt des Kindes das gemeinsame Sorgerecht vereinbaren, eine Befreiung/Nichtheranziehung vom Zivildienst beantragen oder geht das nur, wenn das Kind bereits geboren ist?
Vielen Dank.
Antwort geschrieben am 30.03.2010 15:39:11 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Michael Böhler
Hussenstraße 19, 78462 Konstanz, Tel: 07531-29397, Fax: 07531-15548
Verkehrsrecht, Miet und Pachtrecht, Zivilrecht, Erbrecht, Vertragsrecht
Bewertungen: 342
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vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Schilderung summarisch gerne wie folgt beantworte:
Gemäß § 10 Abs. 2 Nr. 3 c) ZDG sind anerkannte Kriegsdienstverweigerer auf Antrag beim Bundesamt für Zivildienst (§ 12 ZDG) dann vom Zivildienst zu befreien, wenn er gemeinsam mit der Mutter des Kindes die elterliche Sorge ausübt. Bevor das Kind geboren ist und die nicht-verheiratete Mutter eine entsprechende Sorgeerklärung abgegeben hat, liegt dieser Befreiungsgrund nicht vor.
Es kann nun versucht werden, eine Nichtheranziehung bis zur Geburt zu erreichen, doch gibt es für diese leider keinen gesetzlichen Anspruch. Ein entsprechender Antrag kann aber gestellt werden, um Ihre Frage zu beantworten. Ich rate dazu, einen Rechtsanwalt vor Ort mit der weiteren Prüfung und Vertretung der Interessen Ihres Sohnes zu beauftragen und mit diesem an die zuständigen Behörden heranzutreten. Ggf. wird die Möglichkeit einer Rückstellung (§ 11 ZDG) zu prüfen sein.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Böhler
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