Frage geschrieben am 17.05.2010 20:04:56
Zivildienst
Rechtsgebiet: Generelle Themen | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 831wegen eines Studiums wurde ich bis 01.10.2010 vom Zivildienst zurückgestellt. Ich bin 24 Jahre alt.
Das Studium habe ich aufgegeben und parallel während der Zeit eine Ausbildung bei Mc Donalds abgeschlossen( dem Zivildienstamt aber nicht mitgeteilt).
Seit 1. 11.2009 lebe ich in der Schweiz mit 2. Wohnsitz und arbeite dort in Vollzeit. Ab 1.5.2010 habe ich eine Vollzeit-Festanstellung bei Mc Donalds in Wil / Schweiz und bereite mich innerhalb der Arbeitszeit mittels verschiedener Kurse auf den Abschluss zum Restaurantleiter vor.
Frage: Welche Möglichkeiten gibt es, mich vom Zivildienst in Deutschland ganz zu befreien?
Welche Möglichkeiten gibt es, den Einberufungstermin zu verschieben?
Freundliche Grüße
Antwort geschrieben am 17.05.2010 21:09:51 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Dennis Meivogel
Tannenforst 3, 47551 Bedburg-Hau, Tel: 02821 895153, Fax: 02821 895154
Erbrecht, Insolvenzrecht, Kreditrecht, Vertragsrecht, Mietrecht
Bewertungen: 357
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gerne beantworte ich Ihre Fragen wie folgt.
Aufgrund des Wegfalls des Zurückstellungsgrundes laufen Sie Gefahr, dass die Zurückstellung nach § 13 Abs. 3 Zivildienstgesetz (ZDG) widerrufen wird.
Eine Befreiung vom Zivildienst in Deutschland erfolgt nur unter den Voraussetzungen des § 10 Zivildienstgesetz (ZDG). Im Ergebnis sind automatisch Geistliche, Schwerbehinderte und in besonderen internationalen Behörden tätige Zivildienstpflichtige befreit.
Auf Antrag können Zivildienstpflichtige befreit werden, wenn einer der in § 10 Abs. 2 Nr. 1 genannten Angehörigen an den Folgen einer Wehr- oder Zivildienstbeschädigung verstorben ist, zwei Geschwister die in der vorbezeichneten Regelung genannten Dienste abgeleistet haben oder Zivildienstpflichtige, die verheiratet sind, bzw. die elterliche Sorge ausüben. Wenn keiner der genannten Gründe bei Ihnen vorliegt, so kommt eine Befreiung nicht in Betracht.
Die Einberufung kann verschoben werden, wenn ein Zurückstellungsgrund des § 11 Abs. 1 ZDG vorliegt. Danach kann eine Zurückstellung insbesondere dann erfolgen, wenn die Heranziehung für den Dienstpflichtigen wegen persönlicher, insbesondere häuslicher, wirtschaftlicher oder beruflicher Gründe eine besondere Härte bedeuten würde. Die Norm zählt Regelfälle auf, in denen eine solche Härte anzunehmen ist. Dazu gehören die Fälle, dass die Einberufung die Versorgung der Familie gefährden würde, ein eigener Betrieb den Pflichtigen unentbehrlich macht, oder die Einberufung eine begonnene (schulische / universitäre) Ausbildung unterbricht. Daneben kann der Pflichtige dann zurück¬gestellt werden, wenn er für die Erhaltung und Fortführung eines elterlichen Betrie¬bes oder des Betriebes seines Arbeitgebers oder für die ordnungsgemäße Aufgabenerfüllung seiner Dienstbehörde unentbehrlich ist, vgl. § 11 Abs. 6 ZDG. Die Zurückstellung erfolgt nur befristet.
Die in Ihrem Fall seit Mai aufgenommene Tätigkeit stellt keinen Zurückstellungsgrund dar, denn es handelt sich nicht um eine Ausbildung, sondern um eine Vollzeittätigkeit.
Ein hierauf gestützter Antrag ist daher nicht erfolgversprechend.
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