Frage geschrieben am 26.05.2010 19:50:54
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
Zivildienst VS Arbeitsvertrag
Rechtsgebiet: Generelle Themen | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 984Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
ich befinde mich derzeit in einer Ausbildung und bald ist diese beendet. Mein jetziger Arbeitgeber hat mir schon eine schriftliche Zusage zur Übernahme ausgehändigt, jedoch habe ich auch ein Schreiben vom Zivildienst erhalten, welcher mich zum 01.10.2010 heranziehen möchte.
Da ich in der IT Branche tätig bin und die Entwicklung dort rasend schnell von statten geht, gehe ich ungern direkt am Anfang meines Berufseinstiegs zum Zivildienst.
Mein Geburtstag zum 23 Lebensjahr liegt nur wenige Monate voraus. Ist es korrekt, dass ich ab 23 Jahre nicht mehr gezogen werden kann? Besteht eine Mögichkeit diese Zeit zu überbrücken?
Es wäre sehr nett, wenn mir jemand bei dieser Angelegenheit zur Seite stehen würde, der sich damit voll auskennt.
Antwort geschrieben am 26.05.2010 20:24:40 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Dipl. Jurist Felix Hoffmeyer
Helenenstraße 42, 30519 Hannover, Tel: 0511 86699888, Fax: 0511 86699899
Strafrecht, Verkehrsrecht, Vertragsrecht, Kaufrecht, Internet und Computerrecht, Miet und Pachtrecht, Erbrecht, Verwaltungsrecht
Bewertungen: 326
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die Antworten befinden sich im Wehrpflichtgesetz.
Es kommt in Ihrem Falle insbesondere auf die §§ 5 und 12 WPflG an.
Grundsätzlich können Sie nach der Vollendung des 23. Lebensjahres nicht mehr zum Wehrdienst verpflichtet werden.
Wenn Sie jedoch im Vorfeld wegen Ihrer Ausbildung befreit worden sind, dann ist nicht das 23. Lebensjahr maßgeblich, sondern das 25. Lebensjahr.
Gehe ich also recht in der Annahme, dass Sie nicht befreit worden sind und der Zivildienst Sie noch vor Ihrem Geburtstag verpflichten möchte?
Wenn Sie am 01.10.2010 bereits 23. Jahre alt sind, dann können Sie nicht mehr herangezogen werden.
Wenn dies nicht der Fall ist, können Sie noch vom Wehrdienst zurückgestellt werden:
(4) Vom Wehrdienst soll ein Wehrpflichtiger auf Antrag zurückgestellt werden, wenn die Heranziehung zum Wehrdienst für ihn wegen persönlicher, insbesondere häuslicher, wirtschaftlicher oder beruflicher Gründe eine besondere Härte bedeuten würde. Eine solche liegt in der Regel vor,
1. wenn im Falle der Einberufung des Wehrpflichtigen
a) die Versorgung seiner Familie, hilfsbedürftiger Angehöriger oder anderer hilfsbedürftiger Personen, für deren Lebensunterhalt er aus rechtlicher oder sittlicher Verpflichtung aufzukommen hat, gefährdet würde oder
b) für Verwandte ersten Grades besondere Notstände zu erwarten sind,
2. wenn der Wehrpflichtige für die Erhaltung und Fortführung eines eigenen Betriebes unentbehrlich ist,
Wenn die Einberufung des Wehrpflichtigen
a) eine zu einem schulischen Abschluss führende Ausbildung,
b) ein Hochschulstudium, bei dem zum vorgesehenen Diensteintritt das dritte Semester erreicht ist,
c) einen zum vorgesehenen Diensteintritt begonnenen dualen Bildungsgang (Studium mit studienbegleitender betrieblicher Ausbildung), dessen Regelstudienzeit acht Semester nicht überschreitet und bei dem das Studium spätestens drei Monate nach Beginn der betrieblichen Ausbildung aufgenommen wird,
d) einen zum vorgesehenen Diensteintritt zu einem Drittel absolvierten sonstigen Ausbildungsabschnitt oder
e) eine bereits begonnene Berufsausbildung
unterbrechen oder die Aufnahme einer rechtsverbindlich zugesagten oder vertraglich gesicherten Berufsausbildung verhindern würde.
Hierbei ist anzumerken, dass wegen beruflicher Gründe nur zum Zwecke einer Berufsausbildung zurückgestellt werden können.
Es gibt auch noch die folgenden Gründe für eine Befreiung:
(2) Vom Wehrdienst sind Wehrpflichtige auf Antrag zu befreien,
1. deren Vater, Mutter, Bruder oder Schwester an den Folgen einer Wehr- oder Zivildienstbeschädigung verstorben ist,
2. deren zwei Geschwister
a) Grundwehrdienst von der in § 5 Abs. 1a bestimmten Dauer,
b) Zivildienst von der in § 24 Abs. 2 des Zivildienstgesetzes bestimmten Dauer,
c) Dienst im Zivilschutz oder Katastrophenschutz nach § 13a Abs. 1 Satz 1 dieses Gesetzes oder nach § 14 Abs. 1 des Zivildienstgesetzes,
d) Entwicklungsdienst nach § 13b Abs. 1 dieses Gesetzes oder nach § 14a Abs. 1 des Zivildienstgesetzes,
e) einen anderen Dienst im Ausland nach § 14b Abs. 1 des Zivildienstgesetzes,
f) ein freiwilliges Jahr entsprechend den Gesetzen zur Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres (FSJ) oder eines freiwilligen ökologischen Jahres (FÖJ) von mindestens neun Monaten,
g) ein freies Arbeitsverhältnis nach § 15a Abs. 1 des Zivildienstgesetzes oder
h) Wehrdienst von höchstens zwei Jahren Dauer als Soldatin auf Zeit oder Soldat auf Zeit geleistet haben oder
3.die
a) verheiratet sind,
b) eingetragene Lebenspartner sind oder
c) die elterliche Sorge gemeinsam oder als Alleinerziehende ausüben.
Da ich Ihre näheren Verhältnisse nicht kenne, weiß ich daher nicht, was auf Sie zutreffen könnte.
Ich würde Sie bitten, im Rahmen der kostenlosen Nachfrage Ihre Antwort anhand der von mir aufgezeigten Befreiungs/Rückstellungsmöglichkeiten zu konkretisieren, um Ihnen eine genauere Antwort geben zu können.
Die Antwort auf Ihre Nachfrage erfolgt noch am heutigen Abend.
Mit freundlichen Grüßen
Felix Hoffmeyer
Rechtsanwalt
Bei weiteren Fragen stehe ich Ihnen gern zur Verfügung.
Mit freundlichem Gruß
Felix Hoffmeyer
Rechtsanwalt
Doktorand an der Comenius University / Bratislava
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30519 Hannover
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Fax: 0511 86699899
info@kanzlei-hoffmeyer.de
www.kanzlei-hoffmeyer.de
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 27.05.2010 20:04:55
Hallo,
vielen Dank erstmal für Ihre Antworten.
Ich wurde bis Juli wegen meiner Ausbildung zurückgestellt und soll zum 01.10.2010 einberufen werden. Im Oktober habe ich auch Geburtstag und werde dort 23 Jahre alt.
Somit trifft in meinen Augen zu, dass ich ab dem 23 Lebensalter nicht mehr Zivildienst leisten muss. Dies wären ja nur wenige Monate, die ich überbrücken müsste.
Ist diese Annahme soweit richtig?
Dies habe ich aus dem Wehrpflichtgesetz §5:
(1) Grundwehrdienst leisten Wehrpflichtige, die zu dem für den Diensteintritt festgesetzten Zeitpunkt das 23. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Abweichend hiervon leisten Grundwehrdienst Wehrpflichtige, die zu dem für den Diensteintritt festgesetzten Zeitpunkt
1. das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, wenn sie
a) wegen einer Zurückstellung nach § 12 nicht vor Vollendung des 23. Lebensjahres zum Grundwehrdienst herangezogen werden konnten und der Zurückstellungsgrund entfallen ist.
Sind meine Annahmen soweit korrekt? Zusätzlich die Frage, ob Sie mich anwaltschaftlich in dieser Angelegenheit vertreten könnten?
Vielen Dank für Ihre Antwort und noch einen schönen Tag.
Hallo,
vielen Dank erstmal für Ihre Antworten.
Ich wurde bis Juli wegen meiner Ausbildung zurückgestellt und soll zum 01.10.2010 einberufen werden. Im Oktober habe ich auch Geburtstag und werde dort 23 Jahre alt.
Somit trifft in meinen Augen zu, dass ich ab dem 23 Lebensalter nicht mehr Zivildienst leisten muss. Dies wären ja nur wenige Monate, die ich überbrücken müsste.
Ist diese Annahme soweit richtig?
Dies habe ich aus dem Wehrpflichtgesetz §5:
(1) Grundwehrdienst leisten Wehrpflichtige, die zu dem für den Diensteintritt festgesetzten Zeitpunkt das 23. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Abweichend hiervon leisten Grundwehrdienst Wehrpflichtige, die zu dem für den Diensteintritt festgesetzten Zeitpunkt
1. das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, wenn sie
a) wegen einer Zurückstellung nach § 12 nicht vor Vollendung des 23. Lebensjahres zum Grundwehrdienst herangezogen werden konnten und der Zurückstellungsgrund entfallen ist.
Sind meine Annahmen soweit korrekt? Zusätzlich die Frage, ob Sie mich anwaltschaftlich in dieser Angelegenheit vertreten könnten?
Vielen Dank für Ihre Antwort und noch einen schönen Tag.
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 27.05.2010 22:02:37
Sehr geehrter Fragesteller,
Sie gehen richtig in der Annahme, dass für Sie das 23. Lebensjahr maßgeblich ist und Sie im Grunde noch die 3 Wochen überbrücken müssten, um nicht mehr eingezogen werden zu können.
Es gibt hierbei gewisse Möglichkeiten diesen Zeitraum zu "schinden", um dann nicht mehr einberufen werden zu können.
Dies hängt auch davon ab, ob Sie bereits gemustert worden sind oder nicht. Ich gehe aber davon aus, dass dies bereits geschehen ist.
Gerne vertrete ich Sie in dieser Angelegenheit und werde die verschiedenen Möglichkeiten für Sie prüfen und mich morgen dann bei Ihnen melden.
Mit freundlichen Grüßen und einen schönen Abend
Felix Hoffmeyer
Rechtsanwalt
Sehr geehrter Fragesteller,
Sie gehen richtig in der Annahme, dass für Sie das 23. Lebensjahr maßgeblich ist und Sie im Grunde noch die 3 Wochen überbrücken müssten, um nicht mehr eingezogen werden zu können.
Es gibt hierbei gewisse Möglichkeiten diesen Zeitraum zu "schinden", um dann nicht mehr einberufen werden zu können.
Dies hängt auch davon ab, ob Sie bereits gemustert worden sind oder nicht. Ich gehe aber davon aus, dass dies bereits geschehen ist.
Gerne vertrete ich Sie in dieser Angelegenheit und werde die verschiedenen Möglichkeiten für Sie prüfen und mich morgen dann bei Ihnen melden.
Mit freundlichen Grüßen und einen schönen Abend
Felix Hoffmeyer
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