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Frage geschrieben am 19.11.2010 19:04:28

Zivielrecht - Banken Sparvertrag

Rechtsgebiet: Generelle Themen | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 939
Sehr geehrte Damen und Herren,
wir haben 1998 ein Mulit-Zins-Sparvertrag für unseren Sohn angelegt, auf das der Großvater monatlich die vereinbarte Summe pünktlich bis September diesen Jahres einzahlte. Nun verstarb er und das Konto wurde auf seine Frau übertragen. Bei der Übernahme der Daueraufträge ist ein Fehler unterlaufen, so dass im Oktober diesen Jahres 0,56 € unter dem vereinbarten Betrag auf dem Konto eingegangen sind. Die Bank informierte uns nicht und behielt den Betrag ein. Daher haben wir nicht mitbekommen, dass der Dauerauftrag falsch ausgestellt wurde. Nun, am 01.11.2010 sind wiederum 0,56 € zuwenig überwiesen worden. Diesmal buchte die Bank den Betrag mit der Begründung: Gutschrift unzulässig zurück. Daraufhin haben wir am 08.11. die fehlenden 0,56 € für Oktober und den Gesamtbetrag für November eingezahlt. Jetzt bekam ich ein Schreiben, dass seit 04.10. keine Zahlungen mehr verbucht wurden, die 21-tägige Nachholfrist abgelaufen sei und der Vertrag nun als Sparkonto weitergeführt werden. Alle vereinbarten Sonderverzinsungen in Form des jährlich steigenden Zinssatzes (5-8%) entfielen.

Im Vertrag steht: Die Ratenspar- und Sonderzinsvereinbarung endet
...., - wenn die Rate nicht innerhalb von 21 Tagen nach dem vereinbarten Zahlungstermin geleistet wird.

Was meinen Sie dazu?
Warum hat die Bank nicht schon im Oktober den falschen Betrag zurückgebucht, wie im November? Dann hätten wir eine reelle Chance gehabt die 21-tägige Nachholfrist einzuhalten. Warum war eine Gutschrift im Oktober zulässig, im November aber nicht?
Muss ich mir das gefallen lassen? Hätte die Bank nicht wenigstens mahnen müsen, bevor der Vertrag unterbrochen und umgewandelt wird?

Es geht in den jetzt letzten 6 Jahren immerhin um 3.200 € Zinsen, die die Bank zahlen müsste. Vor ca. 2 Jahren wollten sie uns den Vertrag schon abschwatzen. Diesen gibt es auch schon seit Jahren nicht mehr.

Vielen Dank für Ihre Bemühungen


Sehr geehrte Ratsuchende,

vielen Dank für Ihre Anfrage.

Zunächst möchte ich darauf hinweisen, daß dieses Forum lediglich die Funktion hat, Ihnen einen ersten Überblick über die Rechtslage zu geben. Eine persönliche Beratung kann durch Ihre Anfrage nicht ersetzt werden.

Dies vorausgeschickt möchte ich Ihre Frage unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsangaben und des von Ihnen gebotenen Einsatzes gerne wie folgt beantworten:

Wie Sie in Ihrer Schilderung angeben, ist die Bank formal aufgrund des Vertrags berechtigt die Sonderzinsbedingungen zu beenden, wenn die Zahlung nicht oder nicht vollständig eingehen.
Allerdings schließe ich mich Ihrer Sichtweise an, daß die Bank in diesem Fall überzogen reagiert hat – insbesondere im Hinblick auf den geringen Fehlbetrag.
Meiner Ansicht nach handelt hier die Bank rechtsmißbräuchlich, wenn Sie den Kunden nicht auf den geringen Fehlbetrag hinweist und ohne weiteres den Vertrag kündigt. Schließlich war es nach Ihrer Schilderung lediglich ein Versehen und Sie waren bereit den Betrag zu bezahlen. Auch wenn solche Hinweispflichten sicher nicht im Vertrag stehen sind die Gerichte in den vergangenen Jahren verstärkt zu Hinweis- und Aufklärungspflichten bei Rechtsverhältnissen mit Banken gelangt.

Ich würde Ihnen daher empfehlen vor einer gerichtlichen Auseinandersetzung das Gespräch mit der Bank zu suchen und den Sachverhalt entsprechend zu schildern. Wenn die Bank jeden Kompromiß ablehnt empfehle ich Ihnen sich einen Rechtsanwalt zu nehmen und die Klagemöglichkeit gegen die Bank zu prüfen.

Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort geholfen zu haben und Ihnen eine erste Orientierung gegeben zu haben.

Schließlich bedanke ich mich für eine positive Bewertung.


Mit freundlichen Grüßen


Thomas Mack
Rechtsanwalt


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Rechtsanwalt Thomas Mack
Throner Str. 3
60385 Frankfurt a.M.
Tel.: 0049-69-4691701
E-mail: tsmack@t-online.de





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