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Zinsverjährung


| 07.07.2012 17:54 |
Preis: 40,00 € |

Vertragsrecht


Beantwortet von

Rechtsanwältin Dr. Irmela Nagel


| in unter 2 Stunden

Sehr geehrte Damen und Herren Rechtsanwälte!

Folgender Sachverhalt:

Sicherung des Pflichtteiles durch Notarurkunde und Grundbucheintrag vor neun Jahren. Hauptsachebetrag ist € 4000,-- mit 2% jährlich zu verzinsen. Die Zinsen sind erst mit dem Hauptsachebetrag zur Zahlung fällig! Fälligkeit tritt ein bei Eigetümerwechsel der belasteten Immobile oder durch BGB § 271/2. Bleibt der Zinssatz von 2% durchgehend bis zur Fälligkeit der Schuld bestehen oder sind auch hier das BGH Urteil vom 28.09.1999 und § 195/2 BGB anzuwenden, sodaß die Zinsen für die vergangenen sechs Jahre (und zukünftige) verjährt wären, obwohl eine jährliche Zinsauszahlung nicht vereinbart wurde oder ist das nicht von Bedeutung?

http://www.dnoti.de/topact/top0034.htm

Vielen Dank im voraus für Ihre Antwort.

07.07.2012 | 18:44

Antwort

von

Rechtsanwältin Dr. Irmela Nagel
43 Bewertungen
Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Frage beantworte ich wie folgt.

Bezüglich der Zinsen gilt, sofern sie nicht gesondert tituliert worden sind, die dreijährige Regelverjährungsfrist.

Daran ändert sich auch nichts dadurch, dass die Fälligkeit der Zinsen hinausgeschoben ist. Etwas anderes würde dann gelten, wenn die Verjährung einer Forderung erst mit ihrer Fälligkeit beginnen würde.

Zum Beginn der Verjährungsfrist bestimmt § 199 Abs. 1 BGB:

„Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem
1. der Anspruch entstanden ist und
2. der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste."

Entstanden ist der Zinsanspruch also nicht erst mit der vereinbarten Fälligkeit, sondern bereits mit dem Endes des jeweiligen Jahres, für das die Zinsen geschuldet werden.

Wie aus der zitierten Vorschrift hervorgeht, wäre es grundsätzlich möglich, eine abweichende Vereinbarung über den Verjährungsbeginn zu treffen, also beispielsweise explizit zu bestimmen, dass die Verjährung der Zinsen erst mit ihrer Fälligkeit beginnen soll. Eine solche Regelung enthält der Vertrag aber offenbar nicht.

Sollte ich mich unklar ausgedrückt oder einen Aspekt übersehen haben, nutzen Sie bitte die kostenlose Nachfragefunktion.


Nachfrage vom Fragesteller 07.07.2012 | 19:51

Sehr geehrte Frau Dr. Nagel,

in der Notarurkunde ist vereinbart:

„Die Zinsen sind mit dem Hauptsachebetrag zur Zahlung fällig."

Wenn der Zinsanspruch bereits mit Ende des jeweiligen Jahres entstanden ist, hätte ich die Zinsauszahlung für „dieses" jeweilige Jahr jedoch - n i e - einfordern können, da die Zinsen, gem. not. Vereinbarung, erst mit der Hauptschuld fällig werden. Ist es nicht so, daß es demnach von vorneherein unmöglich war, überhaupt Zinsen zu erhalten, denn einerseits kann ich die Zinszahlungen nicht fordern, weil sie nicht fällig sind, andererseits verjähren diese aber nach drei Jahren, wenn sie nicht vorher reguliert werden.

Freundliche Grüße und vielen Dank für Ihre Mühe !

Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt 07.07.2012 | 20:14

In der Tat ist es möglich, dass im notariellen Vertrag tatsächlich vereinbart werden sollte, den Beginn der Verjährungsfrist hinauszuschieben und fälschlich davon ausgegangen wurde, dass es hierfür ausreichen würde, die Fälligkeit auf einen späteren Zeitpunkt festzusetzen. Ich gebe Ihnen recht, dass die Formulierung im vorliegenden Fall eigentlich unsinnig ist, weil damit faktisch keine Möglichkeit besteht, Zinsen geltend zu machen oder den Zinsanspruch auch nur titulieren zu lassen.
Sofern die Urkunde eine salvatorische Klausel enthält, wonach unwirksame oder unsinnige Bestimmungen durch das ersetzt werden sollen, was dem von den Parteien Gewollten entspricht, ist - je nach Formulierung - nicht ausgeschlossen, dass man im Wege der Auslegung zu dem Ergebnis gelangen könnte, dass in Wahrheit der Verjährungsbeginn hinausgeschoben werden sollte. Über die Erfolgsaussichten einer derartigen Argumentation kann ich leider nichts sagen, da ich Präzedenzfälle auf die Schnelle nicht gefunden habe. (Es es überhaupt welche gibt, die veröffentlicht sind, kann ich daher auch nichts sagen.)
Andererseits ist die Verjährung aber auch nur dann zu berücksichtigen, wenn die Gegenseite sich darauf ausdrücklich beruft.

Bewertung des Fragestellers 2012-07-07 | 21:03


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BEWERTUNG VOM FRAGESTELLER 2012-07-07
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ANTWORT VON
Rechtsanwältin Dr. Irmela Nagel
Erftstadt

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