Die Mängel werden vom AN nicht anerkannt.
Der AG erhebt Klage gegen den AN (Beklagter 1)und droht in der Klageschrift gleichzeitig die Bank (Beklagte 2) mit zu verklagen, wenn diese nicht die Gewährleistungssumme an den AG ausbezahlt. Die Bank befreit sich (nach Rücksprache mit dem AN), durch Hinterlegung beim AG zu Gunsten von AN und AG unter Verzicht auf die Rücknahme. Dadurch entstehen dem AN Darlehenszinsen für die hinterlegte Summe.
Im Rechtsstreit obsiegt der AN und dem AG werden lediglich 1.000,00€ zugesprochen
Die Bürgschaft bzw. Gewährleistungszeit ist bzw. wäre 2 Jahre vor Ende des Rechtstreits abgelaufen
Frage:
Hat der AN einen Anspruch auf Schadenersatz bzw.
kann der AN vom AG die Erstattung der Hinterlegungskosten (Zinsaufwand) für den Teil der Hinterlegung verlangen, der lt. Urteil zu Unrecht vom AG gefordert wurde (9.000,00 €)und durch welchen dem AN unnötigerweise Hinterlegungskosten entstanden sind ?
Antwort geschrieben am 04.07.2011 21:39:08 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt LL.M.; M.A. Michael Grübnau-Rieken
Schützenhofstraße 25, 26441 Jever, Tel: 044619090818, Fax: 044619090817
Mietrecht, Sozialrecht, Zivilrecht, Vertragsrecht, allgemein, Kaufrecht, Strafrecht, Arbeitsrecht (Arbeiter und Angestellte), Versicherungsrecht
Bewertungen: 135
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Ihre Frage möchte ich vor dem Hintergrund des geschilderten Sachverhaltes sowie des Einsatzes wie folgt beantworten:
Die Gewährleistungsbürgschaft umfasst alle Gewährleistungsansprüche, die beim Werkvertrag dem Auftraggeber nach der Abnahme des Werkes gegen den Auftragnehmer zustehen (Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch, 3. Auflage 2007, § 91 Rn. 241).
Die Bürgschaft besteht zwischen der Bank sowie dem Auftragnehmer.
Nimmt der AN die Bürgschaft in Anspruch, hat er zunächst die Zinsen zu tragen, denn er könnte auch unterliegen.
Da sich herausgestellt hat, dass der AN zu Unrecht in Anspruch genommen wurde, kann er den Zinsanteil als Schaden beanspruchen, der zu Unrecht hinterlegt wurde.
Der Ablauf der Gewährleistungszeit ist durch die Klage gehemmt gem. § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB. Würde man die Bürgschaft vor Prozessende auslaufen lassen, wäre deren Sicherungszweck wertlos, so dass ddavon auszugehen ist, dass die Bank diese Bürgschaft prolongiert hat.
Meines Erachtens bestehen gute Chancen, die Zinskosten für den obsiegenden Anteil geltend zu machen.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen eine erste verständliche Einschätzung erteilen.
Sollten noch Fragen offen geblieben sein, so nutzen Sie bitte die kostenlose Nachfragefunktion.
Im Falle einer weiteren, anwaltlichen Mandantierung würde ich mich freuen, wenn Sie mich beauftragen würden.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Grübnau-Rieken LL.M.; M.A.
Master of Laws, Magister Artium
Rechtsanwalt
Dozent im Bereich Sozialrecht, Haftungs- und Vertragsrecht
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 04.07.2011 22:06:22
Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt,
vielen Dank für Ihre schnelle Antwort.
Sie geben an:
"1. Da sich herausgestellt hat, dass der AN zu Unrecht in Anspruch genommen wurde, kann er den Zinsanteil als Schaden beanspruchen, der zu Unrecht hinterlegt wurde.
2. Meines Erachtens bestehen gute Chancen, die Zinskosten für den obsiegenden Anteil geltend zu machen."
Können Sie mit bitte angeben
1. auf welchen Paragrah Sie Ihre Einschätzung stützen und
2. warum die Frage ob ein Anspruch auf Schadenersatz besteht nicht generellen mit Ja oder Nein beantwortet werden kann ?
Freundliche Grüße,
die Ratsuchende
Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt,
vielen Dank für Ihre schnelle Antwort.
Sie geben an:
"1. Da sich herausgestellt hat, dass der AN zu Unrecht in Anspruch genommen wurde, kann er den Zinsanteil als Schaden beanspruchen, der zu Unrecht hinterlegt wurde.
2. Meines Erachtens bestehen gute Chancen, die Zinskosten für den obsiegenden Anteil geltend zu machen."
Können Sie mit bitte angeben
1. auf welchen Paragrah Sie Ihre Einschätzung stützen und
2. warum die Frage ob ein Anspruch auf Schadenersatz besteht nicht generellen mit Ja oder Nein beantwortet werden kann ?
Freundliche Grüße,
die Ratsuchende
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 04.07.2011 22:27:01
Sehr geehrte Ratsuchende,
1. Meine Einschätzugen stütze ich auf § 823 BGB; 280 I BGB i.V.m mit der Sicherungsabrede, die einen Vertrag eigener Art nach § 311 BGB darstellt.
2. Würde man die Frage mit einem einfachen Ja oder Nein beantworten, würde man dem Mandanten nicht gerecht werden und sich dem Verdikt einer geringen Ausführlichkeit aussetzen. Würde man auf dieser Plattform manche Fragen eben auf diese Art und Weise beantworten, würde sich der ein oder andere düpiert fühlen.
Ich hoffe, Ihnen hiermit weitergeholfen haben zu können.
Einen schönen Abend wünschend
Grübnau-Rieken
Rechtsanwalt
Sehr geehrte Ratsuchende,
1. Meine Einschätzugen stütze ich auf § 823 BGB; 280 I BGB i.V.m mit der Sicherungsabrede, die einen Vertrag eigener Art nach § 311 BGB darstellt.
2. Würde man die Frage mit einem einfachen Ja oder Nein beantworten, würde man dem Mandanten nicht gerecht werden und sich dem Verdikt einer geringen Ausführlichkeit aussetzen. Würde man auf dieser Plattform manche Fragen eben auf diese Art und Weise beantworten, würde sich der ein oder andere düpiert fühlen.
Ich hoffe, Ihnen hiermit weitergeholfen haben zu können.
Einen schönen Abend wünschend
Grübnau-Rieken
Rechtsanwalt
Ergänzende Informationen vom Anwalt geschrieben am 04.07.2011 23:07:47
Hierzu eine Rechtsprechung des OLG Frankfurt Urteil v. 13.11.1998 - 4 U 87/98
Leitsatz:
"AG haftet dem AN wegen ungerechtfertigter Inanspruchnahme einer Gewährleistungsbürgschaft auf erstes Anfordern auf Schadensersatz"
Schönen Abend!
Hierzu eine Rechtsprechung des OLG Frankfurt Urteil v. 13.11.1998 - 4 U 87/98
Leitsatz:
"AG haftet dem AN wegen ungerechtfertigter Inanspruchnahme einer Gewährleistungsbürgschaft auf erstes Anfordern auf Schadensersatz"
Schönen Abend!
Ergänzende Informationen vom Anwalt geschrieben am 04.07.2011 23:17:09
Und zusätzlich noch § 717 II ZPO als Anspruchsgrundlage für einen Schadensersatz.
Und zusätzlich noch § 717 II ZPO als Anspruchsgrundlage für einen Schadensersatz.
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