ich benötige Ihren Rat zu folgendem Sachverhalt.
Ein Kunde bestellte bei mir am 01.12.2011 (online) einen Artikel zu einem Gesamtpreis von 160,22 EUR. Eine Bestellbestätigung habe ich dem Kunden nicht gesendet. Zu allererst musste ich die Liefermöglichkeit des Artikels prüfen. Am 22.12.2011 stellte ich fest, dass der Artikel nicht lieferbar ist. Die Kaufsumme, die mir der Kunde bereits voreilig ohne eine erstellte Rechnung überwiesen hat, überwies ich ihm umgehend in gleicher Höhe zurück.
Jetzt erhielt ich vom Kunden folgende Mail: ... das Geld ist zwar drauf aber es fehlen noch 16 cent zinsen die überweisen sie mir bitte bis Spätestens 31.12.11. ...
Ist der Kunde im Recht? Muss ich ihm 0,16 EUR Zinsen zahlen? Wenn ja, warum?
Antwort geschrieben am 27.12.2011 11:30:36 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Patrick Hermes
Luisenstr.25, 80333 München, Tel: 089-592033, Fax: 089-594187
Erbrecht, Steuerrecht, Miet und Pachtrecht, Vertragsrecht, Internationales Recht
Bewertungen: 165
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vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhalts beantworten möchte:
Der im Verzug des Schuldners zu zahlende gesetzliche Verzugszins beträgt gemäß § 288 BGB fünf Prozent über der jeweils aktuellen Höhe des Basiszinssatzes. Hier müssten Sie, überhaupt mit der Rückzahlung in Verzug gewesen sein. Falls Sie sich das Recht vorbehalten haben, zu prüfen, ob die Ware vorrätig ist bzw. erst dann ein rechtsgültiger Vertrag zustande kommt, wenn Sie eine Bestellbestätigung übersenden, ist überhaupt kein Vertrag zustande gekommen und Sie wären mit der Rückzahlung nicht in Verzug und müssten auch keine Zinsen zahlen. Ich gehe davon aus, dass Sie lediglich eine Aufforderung zur Abgabe eines Angebotes abgegeben haben und der Kunde Ihnen ein Angebot hat zukommen lassen auf Kauf der Ware zu dem Preis von 160€, so dass kein Vertrag zustandegekommen ist und keine Zinspflicht besteht; etwas anderes ergibt sich auch nicht aus § 820 Abs. 2 BGB.
Kaufleute sind allerdings gemäß § 353 HGB bei einem beiderseitigen Handelsgeschäft berechtigt, Zinsen bereits ab dem Tag der Fälligkeit zu fordern. Mit Ausnahme des Verzugszinses, dessen Höhe sich nach den allgemeinen Vorschriften richtet, beträgt die Zinshöhe grundsätzlich 5 %.
Ich hoffe, meine Antwort hat Ihnen weitergeholfen.
Mit freundlichen Grüßen
Patrick Hermes
Rechtsanwalt
auch Fachanwalt für Steuerrecht
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