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Frage geschrieben am 16.12.2005 07:30:00

Zielvereinbarung

Rechtsgebiet: Arbeitsrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 2777
Sehr geehrte Damen und Herren,

der Zielvereinbarungsprozess ist in unserem Unternehmen der Maßstab für eine erfolgsabhänige Vergütung.
Die Zielvereinbarung beinhaltet quantitative sowie qualitative Ziele.
Die internen Rahmenbedingungen (Abwesenheiten wg. Urlaubsvertretungen, Anzahl der zugeteilten Kunden) haben sich im Zeitablauf negativ verändert, wodurch eine entsprechende Zielerreichung nahezu unmöglich wird.
Kurzfristig mitgeteilte Vertretungszeiten hatten vielfach eine Absage bereits vereinbarter Kundentermine zur Folge.
Trotz mehrfacher Hinweise an den Vorgesetzten im Jahresablauf wurde keine Veränderung im Hinblick der Rahmenbedingungen oder zur Verringerung der Ziele herbeigeführt.
Auch ein Vergleich der Situation mit Kollgen lässt eine Ungleichbehandlung erkennen.
In unserem Unternehmen ist das Urteil des Vorgesetzten beim Zielerreichungsgespräch entscheidend.
Welche rechtlichen Möglichkeiten gibt es, um die Zielvereinbarung an die Rahmenbedingungen anzupassen bzw. Aufzuheben ohne negative Einflüsse auf die Vergütung hinnehmen zu müssen?
Wie bewerten Sie die Erfolgsaussichten einer möglichen Klage bei einer ablehenden Haltung des Vorgesetzten?
Welche Beweismittel sind erforderlich?




Hinweis:
Achtung Archiv!
Diese Antwort ist vom 16.12.2005 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Antwort geschrieben am 16.12.2005 08:15:01
Rechtsanwalt Oliver Kranz
Kaiserstr. 50, 60329 Frankfurt, Tel: 069/2400459-00, Fax: 069/2400459-11
Fachanwalt Arbeitsrecht, Fachanwalt Strafrecht, Verkehrsrecht
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Guten Morgen sehr geehrter Fragensteller,

Ihre Frage möchte ich nach den mitgeteilten Fakten wie folgt beantworten:

Ich gehe davon aus, dass die Zielvereinbarung für die Errechnung eines Bonus oder ähnlichen Gehaltsbestandteil ausschlaggebend ist.

Grundsätzlich muss die Zielvereinbarung nach billigem Ermessen gestaltet werden. Sollte sich unterjährig ein Anpassungsbedarf ergeben, so ist zu ermitteln, woraus dieser resuliert. Wenn dieser einzig aus dem Risikobereich des Arbeitgebers kommt, ist die Zielvereinbarung anzupassen. Hiervon ist im vorliegenden Fall (Urlaubsvertretung, Reduzierung der zugeteilten Kunden) auszugehen.

Bei ausschließlich in der Sphäre des Arbeitgebers liegenden Gründen für die Unerreichbarkeit hat der Arbeitnehmer einen Anspruch auf Anpassung der Zielvereinbarung.

Wird dieser geltend gemacht aber nicht erfüllt, hat der Arbeitnehmer einen Anspruch auf Schadensersatz.

Zu der angesprochenen Ungleichbehandlung kann mit den bisherigen Informationen wenig gesagt werden. Grundsätzlich existiert ein arbeitsrechtlicher Gleichbehandlungsgrundsatz, von dem jedoch unter bestimmten Voraussetzungen abgewichen werden kann.

Als weiteres Vorgehen schlage ich vor:
Im ersten Schritt die Anpassung zu fordern und sollte diese nicht erfolgen nach dem Fälligkeitszeitpunkt die Zahlung der Prämie einklagen. Wobei hierbei u.U. auf tarifvertragliche Ausschlussfristen zu achten ist.

Die Erfolgsaussichten einer Klage hängen von der Frage ab wer die Nichterreichbarkeit zu vertreten hat.

Als Voraussetzung für eine Klage sollte die veränderten Voraussetzungen und die verlangte Anpassung belegt werden können.

Ich hoffe, ich habe Ihnen weiterhelfen können. Für Rückfragen stehe ich Ihnen im Rahmen der Nachfragefunktion gerne noch zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Oliver Kranz
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