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Hallo, ich hoffe Sie können mir eine erste Einschätzung und Hilfestellung für mein Problem geben!
Hintergrund:
Es geht um ein direktes Familienmitglied, das ich aufgrund von versuchte gef. Körperverletzung, Diebstahl (innerhalb der Familie), und Bedrohung bei der Polizei angezeigt habe. Ich bin der Bruder des beklagten. Der Angeklagte ist 21 Jahre alt. Vor kurzem erhielt ich das Schreiben der Staatsanwaltschaft, dass das Strafverfahren eingeleitet wurde. Ein Gerichtstermin wurde noch nicht genannt.
Zur Zeit der Anzeigenerstellung habe ich eine Aussage bei der Polizei gemacht, jedoch an der späteren Einladung zur Zeugenvorladung nicht teilgenommen. Ich bin der einzige Zeuge, Antragssteller in diesem Fall, andere Familienangehörige verweigern in jedem Fall die Aussage, sofern sie dazu berufen werden.
Meine Frage(n):
Ich weiß von meinem Zeugnisverweigerungsrecht, das ich auch gerne in Anspruch nehmen möchte.
Ich bin sehr daran interessiert, dass das Gericht erkennt das der beschuldigte sich mir ggü. deutlich gebessert hat und das ich nicht möchte das er wegen vergangener Delikte zu einem Freiheitsentzug (von bis zu sechs Jahren) verurteilt wird. (So stand es in seiner umfangreichen Anklageschrift.)
Wie kann ich am besten vorgehen, um einen möglichst glimpflichen Ausgang für ihn zu ermöglichen? Ist die Aussagenverweigerung in diesem Fall sinnvoll?
Kann ich nach Anklageerhebung noch das Interesse oder den Antrag auf Strafverfolgung zurück ziehen?
Danke
Antwort geschrieben am 13.05.2011 17:04:23 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwältin Alexandra Braun
Beim Schlump 58, 20144 Hamburg, Tel: 040 - 35709790, Fax: 040 - 35709788
Jugendstrafrecht, Strafrecht, Ordnungswidrigkeiten, Medizinrecht, Verkehrsstrafrecht, Schadensersatzrecht, Tierrecht
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vielen Dank für Ihre Anfrage. Diese möchte ich anhand Ihrer Sachverhaltsdarstellung und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt beantworten und vorab darauf hinweisen, dass dieses Forum nur geeignet ist, einen groben Abriss über die rechtliche Lage zu erteilen und kein Beratungsgespräch bei einem Anwalt ersetzen kann.
Sie haben bereits erkannt, dass Sie als Bruder des Beklagten ein Zeuginsverweigerungsrecht nach § 52 Abs. 1 Nr. 3 Strafprozessordnung haben. Sie müssen also keine Aussage machen und Ihren Bruder nicht belasten.
Sofern Sie der einzige Zeuge sind, so müsste für den Fall, dass keine anderen belastenden Beweismittel vorliegen, Ihr Bruder freigesprochen worden. Dies wäre für Ihren Bruder der beste Ausgang des Strafverfahrens.
Die Aussage, die Sie damals der Polizei gegenüber gemacht haben, darf - wenn Sie von Ihrem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch machen - nicht verlesen werden. Das Zeugnisverweigerungsrecht führt zu einem allgemeinen Verbot der Verwertung früherer Aussagen.
Einen gestellten Strafantrag können Sie gem. § 77 d Abs. 1 Strafgesetzbuch zurücknehmen. Dies ist bis zum rechtskräftigen Abschluss eines Verfahren möglich. Nach Rücnahme des Strafantrages kann dieser nicht noch einmal gestellt werden, die Rücknahme ist also endgültig.
Nach § 470 Strafprozessordnung werden dem Antragsteller bei Rücknahme des Strafantrags die Kosten für das Verfahren sowie die notwendigen Auslagen auferlegt. Voraussetzung dafür ist, dass das Verfahren ohne den Strafantrag nicht eingeleitet oder weiterbetrieben worden wäre. Wenn die Staatsanwaltschaft Tateinheit zwischen einem sogenannten Offzialdelikt annimmt oder das besondere öffentliche Interesse an der Strafverfolgung angenommen hat, so ist Verfahren nicht durch den Strafantrag bedingt und die Kosten werden nicht dem einstigen Antragsteller auferlegt.
Abschließend halte ich es - wenn Sie eine Bestrafung Ihres Bruders vermeiden wollen - aufgrund Ihrer Sachverhaltsschilderung für sinnvoll, wenn Sie von Ihrem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch machten.
Sollten Sie noch Rückfragen haben, so nutzen Sie bitte die kostenlose Nachfragefunktion.
Ihre
Alexandra Braun
Rechtsanwältin/Strafverteidigerin
Beim Schlump 58
20144 Hamburg
Telefon: 040 - 35709790
Mail: kanzlei@verteidigerin-braun.de
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