10.10.2009 | 20:43
Antwort
von
Rechtsanwalt Alexander Biernacki
97 Bewertungen
Guten Tag!
Vielen Dank für Ihre Anfrage.
Leider teilen Sie nicht mit, gegen wen sich das Verfahren richtet.
Wenn sich das Verfahren direkt gegen Ihren Sohn richtet, gilt folgendes:
Als Vater des Beschuldigten steht Ihnen ein Zeugnisverweigerungsrecht gemäß
§ 52 Abs. 1 Nr. 3 StPO zur Verfügung. Hiernach dürfen Sie im einem gegen Ihren Sohn gerichteten Strafverfahren (und auch im Zivilprozess) vollständig jegliche Auskunft verweigern. Dies darf Ihrem Sohn nicht zum Nachteil gereicht werden.
Richtet sich das Verfahren gegen einen Dritten und besteht nur die Gefahr, dass Sie durch eine Aussage Ihren Sohn belasten würden gilt folgendes:
Ihnen kann ein Zeugnisverweigerungsrecht gemäß
§ 55 Abs. 1 StPO zu stehen:
Jeder Zeuge kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihm selbst oder einem der in § 52 Abs. 1 bezeichneten Angehörigen die Gefahr zuziehen würde, wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden.
In letzterem Fall müssten Sie also grundsätzliche alle Fragen wahrheitsgemäß beantworten, außer solche Fragen, die Ihren Sohn belasten können.
Im ersten Fall - also bei einem Verfahren gegen Ihren Sohn - können Sie das Zeugnis auch teilweise verweigern und dies auch noch während Ihrer Vernehmung erklären. Sie können die Antwort auf einzelne Fragen verweigern oder auch auf Fragen einzelner Beteiligter. Auch wenn dies nicht zum Nachteil Ihres Sohnes ausgelegt werden darf, kann jedoch hierunter Ihre Glaubwürdigkeit leiden.
In keinem Fall kann man Sie dazu zwingen, in irgendeiner Weise gegen Ihren Sohn auszusagen.
Sollten Sie sich zu einer Aussage entscheiden, muss diese in jedem Fall wahrheitsgemäß erfolgen.
Bei Rückfragen stehe ich Ihnen im Rahmen der Nachfragefunktion gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Alexander Biernacki
Rechtsanwalt
Nachfrage vom Fragesteller
10.10.2009 | 20:59
Guten Abend und Vielen Dank für die super schnelle Antwort.
Ja, es ist ein Verfahren gegen meinen Sohn. Der einzige Tatvorwurf ist eben die Vollbremsung, sonst nichts.
Ich möchte also zu der gesamten Situation damals nichts sagen, sondern von vorneherein nur auf den Tatvorwurf eingehen.
Ich möchte also genau die Bremsung beschreiben, was keine Vollbremsung war und wieso ich dies so begründe. Darüberhinaus würde ich sagen, dass ich meine Aussage als Vater verweigern will.
Das geht also so?
Wäre es denn "intelligenter" noch Fragen zu meiner Aussage also über die "Bremsung" zuzulassen, oder aber doch sofort danach komplett verweigern und die Aussage "beenden"?
Würde mich freuen, wenn sie noch daruf eingehen könnten.
MfG
Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt
10.10.2009 | 21:29
Gerne beantworte ich Ihre Nachfrage.
Ja, diese Vorgehensweise ist so möglich.
Man wird Ihnen - bevor man Ihnen konkrete Fragen stellt - erst die Möglichkeit geben, den Sachverhalt im Zusammenhang darzustellen. Erzählen Sie am besten an dieser Stelle, was Sie zu sagen haben und stellen Sie dann klar, dass Sie weiter dazu nichts sagen wollen.
Spätestens an der Stelle, an welcher Sie klar machen würden, dass Sie einzelne Fragen nicht beantworten wollen, würde man Ihnen aller Voraussicht nach ohnehin keine weiteren Fragen mehr stellen. Versuchen Sie also alle für Ihren Sohn günstigen Tatsachen bereits am Anfang zu erwähnen.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen hilfreichen Überblick verschaffen und würde mich über eine Bewertung meiner Antwort freuen.
Mit freundlichen Grüßen
Alexander Biernacki
Rechtsanwalt