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Zeugnisverweigerungsrecht


19.06.2012 21:30 |
Preis: ***,00 € |

Strafrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Serkan Kirli


| in unter 2 Stunden

Guten Tag,

meine leibliche Mutter hat einen neuen Mann geheiratet als ich 20 Jahre alt war. Von diesem Mann ist Sie nun getrennt, lebt also in Scheidung, ist aber noch nicht geschieden.
Gegen diesen Mann kommt es nun vor Gericht zu einem Strafverfahren bei dem ich als Zeuge geladen bin.

- Ist dieser Mann per Gesetz zur Zeit mein Stiefvater?
- Wenn ja, habe ich bei dieser Gerichtsverhandlung als Stiefsohn ein Zeugnisverweigerungsrecht?

Danke bereits im Voraus

Freundliche Grüsse

19.06.2012 | 22:45

Antwort

von

Rechtsanwalt Serkan Kirli
145 Bewertungen
Sehr geehrter Fragesteller,

gerne beantworte ich Ihre Anfrage auf der Grundlage des von Ihnen geschilderten Sachverhalts und unter Berücksichtigung des Einsatzes wie folgt:

Ja, der (Noch-)Ehemann ist Ihr "Stiefvater". Zwar gibt es keine spezeielle gesetzliche Regelung nur im Hinblick auf die Schwiegervaterschaft, jedoch regelt § 1590 Abs. 1 BGB, dass die Verwandten eines Ehegatten mit dem anderen Ehegatten verschwägert sind. Sie sind mit Ihrer Mutter verwandt und demnach mit ihrem Ehegatten verschwägert.

Nach § 1590 Abs. 2 dauert die Schwägerschaft fort, auch wenn die Ehe, durch die sie begründet wurde, aufgelöst ist.

Die Regeln über das Recht der Zeugnisverweigerung im Rahmen eines Strafverfahrens finden sich in den §§ 52 ff. StPO.

Nach § 52 Abs. 1 Nr. 1 a) StPO sind zur Verweigerung des Zeugnisses berechtigt, wer mit dem Beschuldigten in gerader Linie verwandt oder verschwägert, in der Seitenlinie bis zum dritten Grad verwandt oder bis zum zweiten Grad verschwägert ist oder war.

Verschwägerte in gerader Linie sind Schwiegereltern, Schwiegerkinder, Stiefvater und -mutter, Stiefkinder.

Auch nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH)ist der Sohn der Ehefrau aus deren erster Ehe mit dem Ehemann in gerader Linie verschwägert (§ 1590 Abs. 1 BGB; vgl. BGH, Beschl. v. 19.7.2000 - 5 StR 274/00 - StV 2002, 3; siehe auch BGH 4 StR 40/06 ).

Dies gilt unabhängig davon, ob die Ehe noch besteht oder nicht. Demnach wären Sie berechtigt in dem Strafverfahren gegen Ihren ("Noch-) Stiefvater" das Zeugnis zu verweigern.

Ich hoffe, dass ich Ihnen einen ersten rechtlichen Überblick verschaffen konnte.

Abschließend weise ich Sie darauf hin, dass die hiesige Beratungsplattform die Beratung durch einen Rechtanwaltskollegen vor Ort nicht ersetzen kann, sondern lediglich dazu dient, dem Mandanten eine grobe rechtliche Einschätzung zu verleihen.

Das Weglassen und bzw.oder Hinzufügen von relevanten Angaben kann eine völlig andere rechtliche Bewertung nach sich ziehen.


Mit freundlihen Grüßen

Kirli
(Rechtsanwalt)


ANTWORT VON
Rechtsanwalt Serkan Kirli
Köln

145 Bewertungen
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