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Zeugenvernehmung


| 01.02.2012 23:52 |
Preis: ***,00 € |

Generelle Themen


Beantwortet von

Rechtsanwalt Karlheinz Roth


| in unter 2 Stunden



Text:
Guten tag,ich habe bei der Kripo Strafanzeige Online gestellt Nun hatte ich eine Zeugenvorladung Bin dort nicht erschienen ist nun folgende fragen wie wird das verfahren weiter ablaufen ?Das muss ja auch ohne die aussage vom anzeigenerstaater weiter gehn das verfahren weil die haben ja online meine aussage

-- Einsatz geändert am 02.02.2012 00:03:26
02.02.2012 | 00:28

Antwort

von

Rechtsanwalt Karlheinz Roth
643 Bewertungen
Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf der Grundlage der von Ihnen gemachten Angaben wie folgt beantworte.
Durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen, so dass die Beratung innerhalb dieses Forums lediglich eine erste rechtliche Orientierung in der Sache darstellt und keinesfalls den Gang zu einem Kollegen vor Ort ersetzen kann.

Dies vorausgeschickt wird das Folgende ausgeführt:


Es kann durchaus sein, dass die Polizei die Sache an die Staatsanwaltschaft übergibt und die Staatsanwaltschaft noch Ihre Vernehmung für erforderlich hält.
Bei der Vernehmung durch die Staatsanwaltschaft hat ein Zeuge die Pflicht zum persönlichen Erscheinen nach § 161 a Abs. 1 S. 1 StPO.

Klagt die zuständige Staatsanwaltschaft die Sache an und wird das Hauptverfahren von dem zuständigen Gericht eröffnet, werden Sie als Zeuge in der Hauptverhandlung aussagen müssen. Bei der Vernehmung des Zeugen geht es neben der Aussage selbst auch vor allem darum, sich von dem Zeugen einen persönlichen Eindruck zu verschaffen, um die Glaubhaftigkeit seiner Aussage überprüfen zu können.


Ich hoffe, dass ich Ihnen in der Sache weiterhelfen konnte.
Für eine kostenlose Rückfrage stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung. Sollten Sie eine darüber hinausgehende Vertretung in Erwägung ziehen, empfehle ich Ihnen eine Kontaktaufnahme über die unten mitgeteilte E-Mail-Adresse. Die moderne Kommunikation ermöglicht insoweit auch die Überbrückung größerer Entfernungen.



Nachfrage vom Fragesteller 02.02.2012 | 00:35

Vielen dank ist es eigentlich überhaupt möglich nach dem brandenburgischen polizeigesetz zulässig das die vernehmung als zeuge aus zwangsweise fortgesetzt wird

Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt 02.02.2012 | 09:01

Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihren Nachtrag.

In diesem Zusammenhang ist § 15 Abs. 3 Brandenb. PG einschlägig.


§ 15 Brandenburgisches Polizeigesetz - Vorladung

(1) Die Polizei kann eine Person schriftlich, elektronisch oder mündlich vorladen, wenn

Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß die Person sachdienliche Angaben machen kann, die für die Erfüllung einer bestimmten polizeilichen Aufgabe erforderlich sind, oder
das zur Durchführung erkennungsdienstlicher Maßnahmen erforderlich ist.

(2) Bei der Vorladung soll deren Grund angegeben werden. Bei der Festsetzung des Zeitpunkts soll auf den Beruf und die sonstigen Lebensverhältnisse des Betroffenen Rücksicht genommen werden.

(3) Leistet ein Betroffener der Vorladung ohne hinreichenden Grund keine Folge, so kann sie zwangsweise durchgesetzt werden,

wenn die Angaben zur Abwehr einer Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer Person erforderlich sind oder
zur Durchführung erkennungsdienstlicher Maßnahmen.

Die zwangsweise Vorführung darf nur aufgrund richterlicher Anordnung erfolgen, es sei denn, daß Gefahr im Verzug vorliegt.

(4) § 136a der Strafprozeßordnung gilt entsprechend.



Mit freundlichen Grüßen
RA K. Roth

Bewertung des Fragestellers 2012-02-02 | 00:40


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BEWERTUNG VOM FRAGESTELLER 2012-02-02
5/5.0

Sehr netter und verständlicher anwalt danke


ANTWORT VON
Rechtsanwalt Karlheinz Roth
Hamburg

643 Bewertungen
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Vertragsrecht, Erbrecht, Miet und Pachtrecht, Internet und Computerrecht, Arbeitsrecht, Zivilrecht, Immobiliensteuern, Strafrecht