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Frage geschrieben am 25.12.2011 16:53:05

Zeugenladung Österreich

Rechtsgebiet: Strafrecht | Einsatz: € 55,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 667
Ich wohne in Deutschland und habe eine Zeugenladung aus Österreich per Post erhalten. Ich soll vor einem dortigen Gericht in einem Strafverfahren als Zeuge aussagen.

In der Ladung steht unter "Folgen des Fernbleibens" folgendes:

"Sollen Sie ohne ausreichende Entschuldigung Ihrer Vernehmung fernbleiben, so muss das Gericht
- Sie neuerlich laden,
- außerdem über Sie eine Ordnungsstrafe bis zu 1.000 EUR verhängen,
- Sie zum Kostenersatz verpflichten, [...].
Überdies kann (in dringenden Fällen) Ihre sofortige Vorführung angeordnet werden. Die Kosten der Vorführung haben Sie zu ersetzen."

Ich habe dazu folgende Fragen:

1.) Ist es richtig, dass mein Erscheinen dort nicht erzwungen werden kann, also dass ich zur Erzwingung der Zeugenaussage nicht aus Deutschland "vorgeführt" oder verhaftet und ausgeliefert werden kann?

2.) Bestehzt ein Recht darauf, dass ich per Rechtshilfe an meinem Heimatort in Deutschland vor einem Richter als Zeuge vernommen werde?

Kosten wie Ordnungsgelder, Kostenersatz etc. spielen keine Rolle.


Antwort geschrieben am 25.12.2011 17:40:49
Rechtsanwältin Sylvia True-Bohle
Damm 2, 26135 Oldenburg, Tel: 0441 26 7 26, Fax: 0441 26 8 92
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Sehr geehrter Ratsuchender,

mit der ersten Vermutung liegen Sie richtig:

Ihr Erscheinen kann nicht erzwungen werden, solange Sie sich nicht in Österreich befinden.

Bleiben Sie also in Deutschland, werden Sie weder verhaftet, noch vorgeführt oder gar ausgeliefert.

Das würde sich erst dann ändern, wenn Sie österreichischen Boden betreten. Dann wäre eine zwangsweise Vorführung möglich.

Allerdings müsste Ihnen dann vorab nochmals die Vergügung zugestellt werden, da sie derzeit nicht rechtswirksam wäre. Freiheitsbeschränkende Zwangsmaßnahme können nicht von österreichische Behörden einem deutschen Bürger hier wirksam zugestellt werden.


Bei der zweiten Frage liegen Sie nicht ganz richtig:

Ein Recht, hier in Deutschland vernommen zu werden, haben Sie nicht.

Sie können dieses lediglich anregen und dann könnte die österreichische Behörde im Rahmen des Rechtshilfeabkommens hier Ihre Vernehmung durch deutsche Behörden beantragen.

Aber dieses liegt im Ermessen der österreichischen Behörde und wird sicherlich auch vom Vorwurf im Strafverfahren abhängen.

Sie selbst haben aber keinen durchsetzbaren Anspruch gegen die österreichische Behörden, hier in Deutschland vernommen zu werden. Insoweit könnten Sie also nur an deren Vernunft appelieren.


Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle
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