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Sehr geehrte Juristinnen, sehr geehrte Juristen,
am 29.07. wurde ich auf der Autobahn ertappt, als ich den Mindestabstand vom halben Tachowert nicht eingehalten hab.
Ich fuhr 108 km/h und und mein Abstand zum Vordermann war 17,1m und damit weniger wie 4/10 des halben Tachowertes. (Toleranzen berücksichtigt)
Zusätzlich hatte ich ein Handy am Ohr :-(
Außerdem war ich mit dem Firmenfahrzeug unterwegs, da ich beruflich im Außendienst unterwegs bin.
Infos, die evtl. noch relevant sind:
habe bereits 4 Punkte in Flensburg, ein mal einen punkt wegen handy und ein mal drei Punkte wegen Geschwindigkeitsüberschreitung. Außerdem hab ich dieses Jahr auch andere Ordnungswiedrigkeiten im Straßenverkehr begangen, die jedoch nur mit Geldstrafen abgegolten wurden.
Meine Frage:
Wie verhalte ich mich nun am cleversten???
Hinweis:
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Diese Antwort ist vom 4.9.2008 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort geschrieben am 04.09.2008 20:57:00 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Sven Kienhöfer
Rechbergstrasse 22, 73550 Waldstetten, Tel: 07171/8709925, Fax: 07171/8709926
Arbeitsrecht, Verkehrsrecht, Sozialversicherung, Versicherungsrecht, Kaufrecht
Bewertungen: 138
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vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich aufgrund Ihrer Angaben gerne wie folgt beantworten möchte:
Als erstes droht Ihnen wegen des Abstandverstoßes bei einer Geschwindigkeit von mehr als 80 km/h und weniger als 4/10 des halben Tachowertes eine Geldbuße von 60 €. Die unerlaubte Handybenützung wird grundsätzlich mit 40 € und einem Punkt bestraft.
Entscheidend ist hier die Frage, ob die Taten in Tateinheit oder Tatmehrheit zueinander stehen. Wenn beide Verstöße in Tatmehrheit gewertet werden, fallen also beide Bußgelder an. Tateinheit könnte es sein, wenn die einzelnen Ordnungswidrigkeit zeitlich nicht getrennt werden können, dann ist nach dem Grundsatz "in dubio pro reo" bei der Konkurrenzfrage jedenfalls von der für den Betroffenen insoweit günstigeren Alternative auszugehen, so dass die Ordnungswidrigkeiten zeitgleich durch dieselbe Handlung begangen worden sind und folglich zur Annahme von Tateinheit i. S. von § 19 OWiG gelangen müssen. Folglich würde die niedrigere Strafe nur zu 50% gewertet werden.
Bezüglich Ihrer anderen Verkehrsdelikte hoffe ich, dass keine „Beharrlichkeit“ angenommen wird, dies könnte sonst zu einem Fahrverbot führen (dies lässt sich abschließend aber erst nach Akteneinsicht klären).
Ihnen als Betroffenen rate ich hier dringend, sich einen verkehrsrechtlich versierten Anwalt zu nehmen, welcher Ihre Interessen vertritt. Auf den Anhörungsbogen sollte nicht Sie, sondern der beauftragte Rechtsanwalt antworten und Akteneinsicht verlangen. Gerne stehe ich Ihnen hier zur Verfügung.
Ich hoffe, diese Ausführungen haben Ihnen bei Ihrem rechtlichen Problem weitergeholfen.
Für eine weitere Beratung stehe ich Ihnen selbstverständlich zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Sven Kienhöfer
Rechtsanwalt
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