366.381
Registrierte
Nutzer
Schneller und günstiger Rat vom Anwalt online.
Rechtsverbindlich: Antwort von einem Anwalt. Vertrauendwürdig: Kein Abo, keine Folgekosten.
Vertaulich:
E-Mail Beratung

Vertrauliche Rechtsberatung beim Anwalt Ihrer Wahl.

  • Dateien mitschicken
  • Kein Termin, kein Aufwand
  • ab 25 € mit dem Anwalt vereinbar
Topseller
Frag-einen-Anwalt.de

Einfacher geht es nicht, Das Original und Testsieger.

  • Frage online stellen
  • Ein Anwalt antwortet in 2 Stunden.
  • Beratung zu Ihrem Preis.
  • Ab 25 €
Sofort:
Telefonberatung

Jetzt sofort von einem Anwalt helfen lassen.

  • Sekundengenaue Abrechnung.
  • Später jederzeit anhören.
  • Ab 1,49 €/Min.
Beratungen vergleichen
951 Besucher | 5 Anwälte online
 www.frag-einen-anwalt.de » Verkehrsrecht » Zeugenfragebogen Firmenfahrzeug
Schon bei uns registriert?
Bitte melden Sie sich an.
Nutzername


Passwort
Einloggen Passwort vergessen?

Oder mit einem Ihrer Konten:
Login via Facebook
 www.frag-einen-anwalt.de » Verkehrsrecht » Zeugenfragebogen Firmenfahrzeug

Zeugenfragebogen Firmenfahrzeug


27.07.2010 09:47 |
Preis: ***,00 € |

Verkehrsrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Fachanwalt Strafrecht Martin Kämpf


| in unter 2 Stunden

Guten Tag,
ich wurde mit dem auf die Firma zugelassenen Fahrzeug (als Geschäftsführer bin ich gewöhnlich einziger Nutzer des Pkw) in einer Autobahnbaustelle mit 92 km/h nach Toleranzabzug geblitzt. Erlaubt waren in diesem Abschnitt 60 km/h. Jetzt ging der Firma der Zeugenfragebogen zu. Auf dem mitgeschickten Foto bin ich nahezu zweifelsfrei als Fahrer zu erkennen und auch die gemessene Geschwindigkeit scheint mir korrekt zu sein.
Gibt es eine sinnvolle Möglichkeit, das erwartete Bußgeld sowie die damit verbundenen 3 Punkte zu vermeiden? Macht es evtl. Sinn, sich auf das Aussageverweigerungsrecht zu berufen? Wie gesagt, auf dem Foto bin ich quasi zweifelsfrei als Fahrer zu erkennen.
Vielen Dank vorab.
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 6 weitere Antworten zum Thema:
Zeugenfragebogen
27.07.2010 | 10:52

Antwort

von

Rechtsanwalt Fachanwalt Strafrecht Martin Kämpf
170 Bewertungen
Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Anfrage, diese beantworte ich unter Zugrundelegung Ihrer Sachverhaltsschilderung sowie Ihres Einsatzes wie folgt:

Zur Vermeidung des Bußgeldes sowie der drei Punkte in Flensburg bestehen verschiedene Verteidigungsansätze.

Einerseits kann die betroffene Geschwindigkeitsübertretung bzw. die Verkehrsordnungswidrigkeit verjähren.
Denn vor Erlass des Bußgeldbescheides tritt die (Verfolgungs-) Verjährung binnen dreier Monate nach der Geschwindigkeitsübertretung ein, nach Erlass des Bußgeldbescheides nach sechs Monaten. Bitte beachten Sie jedoch, dass die Verjährung durch verschiedene Ereignisse unterbrochen werden kann. Beispiel hierfür wären Ihre Anhörung, der Erlass des Bußgeldbescheides, die Beauftragung eines Sachverständigengutachtens durch die Staatsanwaltschaft oder die Ladung zur mündlichen Hauptverhandlung.

Andererseits könnte bei der Geschwindigkeitsmessung ein Messfehler vorgelegen haben, der zur Unverwertbarkeit des Messergebnisses führt.
Nach Auskunft verschiedener Sachverständiger (Fachbereich Messtechnik) liegen bei etwa 40 Prozent aller Messungen von Geschwindigkeitsübertretungen Messfehler vor.

Insbesondere angesichts der hier drohenden drei Punkte im Verkehrszentralregister empfehle ich Ihnen einen im Verkehrsrecht tätigen Rechtsanwalt mit Ihrer Verteidigung zu beauftragen und über diesen zunächst Akteneinsicht in die Bußgeldakten zu nehmen. Gegebenenfalls sollte im Anschluss ein Sachverständiger mit der Überprüfung der Messung auf etwaige Messfehler beauftragt werden.

Keinesfalls sollten Sie den Ihnen übersandten Anhörungsbogen/Zeugenfragebogen ausfüllen und zurücksenden. Hierzu sind Sie auch nicht verpflichtet. Denn als Betroffener in einem Bußgeldverfahren haben Sie ein umfassendes Schweigerecht, Sie müssen sich nicht zur Sache und insbesondere nicht zur Identität des Fahrers äußern.

Ich hoffe, Ihnen einen ersten rechtlichen Überblick ermöglicht zu haben, und stehe ich Ihnen im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion ebenso wie für eine weitere Wahrnehmung Ihrer Verteidigung gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Martin Kämpf
Rechtsanwalt


Rechtsanwalt & Strafverteidiger Martin Kämpf
Pettenkoferstraße 10a
80336 München

Fon 089/ 22843355
Fax 089/ 22843356

info@kanzlei-kaempf.net
www.kanzlei-kaempf.net

ANTWORT VON
Rechtsanwalt Fachanwalt Strafrecht Martin Kämpf
München

170 Bewertungen
FACHGEBIETE
Fachanwalt Strafrecht, Ordnungswidrigkeiten, Verkehrsstrafrecht, Betäubungsmittelrecht, Verkehrsrecht