Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 21 weitere Antworten zum Thema Fahrzeug.
Sehr geehrte Damen und Herren
Ich habe einen Zeugenfragebogen erhalten, da über das Bild erkennbar ist, daß ich nicht gefahren bin, da es mehr nach einer Dame aussieht als nach einem Mann.
Das ist auch richtig so! Es fuhr eine Bekannte, die aus dem Ausland zu Besuch war. Ausserorts 41km/h zu schnell, entspricht 3 Punkten und 1 Monat Fahrverbot.
Hierzu ist mir folgendes Unklar:
Mann kann im Fragebogen ankreuzen a) Das Fahrzeug wurde zur Tatzeit geführt von oder B) Das Fahrzeug war zur Tatzeit überlassen an. Was muss angekreuzt werden?
Wenn ich die Daten meiner Bekannten aus dem Ausland angebe (sie selbst ist Deutsche mit deutscher Staatsangehörigkeit)wird Sie folglich die Punkte eingetragen bekommen und die Gebühren erhalten. Muss Sie dann den Führerschein in Deutschland abgeben und ist die Angelegenheit dann für mich erledigt? Werden weitere Massnahmen oder Ermittlungen gegen mich erfolgen?
Vielen Dank
Antwort geschrieben am 11.03.2011 17:20:49 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Dipl. Jurist Felix Hoffmeyer
Helenenstraße 42, 30519 Hannover, Tel: 0511 86699888, Fax: 0511 86699899
Strafrecht, Verkehrsrecht, Vertragsrecht, Kaufrecht, Internet und Computerrecht, Miet und Pachtrecht, Erbrecht, Verwaltungsrecht
Bewertungen: 376
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an Ihrer Stelle würde ich einfach gar nichts angeben und auch den Fragebogen nicht wieder zurücksenden.
Es besteht zu diesem Zeitpunkt auch keine Pflicht, den Bogen wieder zurückzusenden, sondern es ist allein Aufgabe der Ermittlungsbehörde herauszufinden, wer gefahren ist. Schlimmstenfalls steht vielleicht irgendwann mal ein Polizeibeamter oder jemand von der ORdnungsbehörde vor der Tür und hofft, dass die entsprechende Person auf dem Bild zufällig auch die Tür öffnet, was in Ihrem Fall jedoch ausgeschlossen sein dürfte.
Die einzige Sanktion, die drohen könnte, wäre die Auferlegung eines Fahrtenbuches, um in Zukunft nachprüfen zu können, wer gefahren ist.
Wenn dies aber das erste Mal vorgekommen sein sollte, wird diese Sanktion auch nicht verhängt werden.
Die Verjährung der Tat tritt im Übrigen drei Monate nach der Tat ein.
Bei weiteren Fragen stehe ich Ihnen gern zur Verfügung.
Mit freundlichem Gruß
Felix Hoffmeyer
Rechtsanwalt
Doktorand an der Comenius University / Bratislava
Helenenstr. 42
30519 Hannover
Tel: 0511 86699888
Fax: 0511 86699899
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www.kanzlei-hoffmeyer.de
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 12.03.2011 16:10:47
Sehr geehrter Herr Hoffmeyer
Zuerst vielen Dank für Ihre Antwort.
Ich habe mich vielleicht etws unglücklich ausgedrückt. Die Bekannte ist die Schwester meiner langjährigen Lebenspartnerin. Eine Ähnlichkeit besteht sehr wohl. Da es aber um mein Auto geht, habe ich an die Möglichkeit, daß Beamten zu Besuch kommen nicht gedacht. Somit sieht es nun etwas anders aus. Was ist, wenn die Beamten wegen Ähnlichkeit des Auussehens, meine Partnerin als Fahrrerin interpretieren?
Muss die Schwester ihren Führerschein in BRD abgeben? Warum soll ich nicht vom Zeugnisverweigerungsrecht gebrauch machen? Wie oben beschrieben, was muss dann angekreuzt werden?
Mit freundlichen Grüssen
Der Fragesteller
Sehr geehrter Herr Hoffmeyer
Zuerst vielen Dank für Ihre Antwort.
Ich habe mich vielleicht etws unglücklich ausgedrückt. Die Bekannte ist die Schwester meiner langjährigen Lebenspartnerin. Eine Ähnlichkeit besteht sehr wohl. Da es aber um mein Auto geht, habe ich an die Möglichkeit, daß Beamten zu Besuch kommen nicht gedacht. Somit sieht es nun etwas anders aus. Was ist, wenn die Beamten wegen Ähnlichkeit des Auussehens, meine Partnerin als Fahrrerin interpretieren?
Muss die Schwester ihren Führerschein in BRD abgeben? Warum soll ich nicht vom Zeugnisverweigerungsrecht gebrauch machen? Wie oben beschrieben, was muss dann angekreuzt werden?
Mit freundlichen Grüssen
Der Fragesteller
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 12.03.2011 17:53:08
Sehr geehrter Fragesteller,
ein Zeugnisverweigerungsrecht steht Ihnen nur dann zu, wenn es sich um Familienangehörige handelt. Bei einem "normalen" Lebenspartner oder gar die Schwester von ihr würde ein solches Zeugnisverweigerungsrecht nicht greifen.
Falls die Beamten dann wirklich vor der Tür stehen sollten und im "schlimmsten Fall" Ihre Lebenspartnerin identifizieren oder es meinen zu tun, dann besteht immer noch die Möglichkeit diesen Verdacht auszuräumen, wenn nachgewiesen werden kann, dass Ihre Lebenspartnerin zu diesem Zeitpunkt das Fahrzeug gar nicht führen konnte.
Meist reicht hierfür schon der Bildbeweis, der nicht führen sein wird und eine genaue Identifizierung nicht möglich ist, wenn wirklich eine andere Person gefahren ist.
"In dubio pro reo", d.h. wenn das Bild nicht eindeutig sein sollte, wird auch niemand zur Strafe herangezogen.
Es müssen nunmehr lediglich die drei Monate "überstanden" werden, in denen die Behörde nicht die Schwester Ihrer Lebenspartnerin anschreiben.
In fast allen Fällen kommt es aber auch schon gar nicht zu solch einem "Hausbesuch", sodass schon aus diesem Grund abgewartet werden sollte, um nicht unnötig die Schwester in die Schusslinie zu bringen.
Das von Ihnen angesprochene Zeugnisverweigerungsrecht könnte höchstens Ihre Lebenspartnerin ausüben.
Auch in diesem Fall dürfte das der Behörde in drei Monaten nicht gelingen.
Bei weiteren Fragen stehe ich Ihnen selbstverständlich jederzeit zur Verfügung.
Über eine ggf. positive Bewertung würde ich mich freuen.
Mit freundlichen Grüßen
Hoffmeyer
Rechtsanwalt
Sehr geehrter Fragesteller,
ein Zeugnisverweigerungsrecht steht Ihnen nur dann zu, wenn es sich um Familienangehörige handelt. Bei einem "normalen" Lebenspartner oder gar die Schwester von ihr würde ein solches Zeugnisverweigerungsrecht nicht greifen.
Falls die Beamten dann wirklich vor der Tür stehen sollten und im "schlimmsten Fall" Ihre Lebenspartnerin identifizieren oder es meinen zu tun, dann besteht immer noch die Möglichkeit diesen Verdacht auszuräumen, wenn nachgewiesen werden kann, dass Ihre Lebenspartnerin zu diesem Zeitpunkt das Fahrzeug gar nicht führen konnte.
Meist reicht hierfür schon der Bildbeweis, der nicht führen sein wird und eine genaue Identifizierung nicht möglich ist, wenn wirklich eine andere Person gefahren ist.
"In dubio pro reo", d.h. wenn das Bild nicht eindeutig sein sollte, wird auch niemand zur Strafe herangezogen.
Es müssen nunmehr lediglich die drei Monate "überstanden" werden, in denen die Behörde nicht die Schwester Ihrer Lebenspartnerin anschreiben.
In fast allen Fällen kommt es aber auch schon gar nicht zu solch einem "Hausbesuch", sodass schon aus diesem Grund abgewartet werden sollte, um nicht unnötig die Schwester in die Schusslinie zu bringen.
Das von Ihnen angesprochene Zeugnisverweigerungsrecht könnte höchstens Ihre Lebenspartnerin ausüben.
Auch in diesem Fall dürfte das der Behörde in drei Monaten nicht gelingen.
Bei weiteren Fragen stehe ich Ihnen selbstverständlich jederzeit zur Verfügung.
Über eine ggf. positive Bewertung würde ich mich freuen.
Mit freundlichen Grüßen
Hoffmeyer
Rechtsanwalt
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