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Zeugenaussage gegen Polizeibeamtin. Darf ich die Aussage verweigern?


| 23.09.2005 13:28 |
Preis: ***,00 € |

Strafrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Stefan Steininger


| in unter 1 Stunde

Sehr geehrte Rechtsanwältinnen, sehr geehrte Rechtsanwälte,

ich habe einen Zeugenanhörungsbogen von der Polizei bekommen. Es geht um ein Ermittlungsverfahren gegen eine Polizeibeamtin wegen des Verdachts der Verletzung von Privatgeheimnissen.

Ich hatte gegen einen eBay-Verkäufer Strafanzeige wegen Betruges erstattet und im Rahmen der Ermittlungen rief die Polizeibeamtin bei mir an. Im Gespräch nannte sie mir ein paar unwesentliche Details über den Beschuldigten. Da mir nicht bewusst war, dass sie dies nicht durfte habe ich über dieses Telefonat in einem Internet-Forum berichtet um meine Leidensgenossen (eine Vielzahl geprellter Kunden) über den aktuellen Stand zu informieren. Dabei nannte ich auch die Telefonnummer der Polizeibeamtin, ihren Namen aber nicht. Nun hat vermutlich der eBay-Verkäufer davon Wind bekommen und die Polizeibeamtin angezeigt.

Wenn ich nun (die Wahrheit) aussage muss ich u. U. mit einer Anzeige von der Polizeibeamtin rechnen, die behauptet nichts gesagt zu haben.
Wenn ich eine falsche Aussage machen würde, mache ich mich vermutlich strafbar und muss mit einer Anzeige vom eBay-Verkäufer rechnen wegen Rufschädigung o.ä.
Bitte geben Sie mir einen Ratschlag wie ich mich verhalten soll.

Ich möchte die Polizeibeamtin nicht belasten und dem eBay-Verkäufer, der zigfach Kunden geprellt hat, damit noch einen Gefallen tun.

1. Habe ich das Recht die Aussage zu verweigern?

2. Falls ja, mit welcher Begründung?

3. Wie wird es weitergehen, falls ich die Aussage verweigere?


Falls es wichtig ist:
Ich habe keinerlei verwandschaftliche oder sonstige Beziehung zu der Polizeibeamtin.
Der Anhörungsbogen, die Polizeibeamtin und der eBay-Verkäufer kommen aus Brandenburg. Ich wohne in Niedersachsen.
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 7 weitere Antworten zum Thema:
Zeugenaussage Aussage
23.09.2005 | 13:53

Antwort

von

Rechtsanwalt Stefan Steininger
364 Bewertungen
Sehr geehrte Fragestellerin,
sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Anfrage, diese möchte ich an Hand Ihrer Angaben wie folgt beantworten:

Ein Zeugnisverweigerungsrecht dürfte Ihnen nicht zustehen, da die Voraussetzungen der §§ 52, 53, 53 a StPO nicht vorliegen (Nachzulesen unter http://www.frag-einen-anwalt.de/redirect.asp?location=http://dejure.org/gesetze/StPO)

Ein Auskunftverweigerungsrecht nach § 55 StPO hätten Sie nur, wenn Sie sich selbst belasten.

Anzumerken ist, dass Sie einer Ladung der Polizei nicht nachkommen müssen. Dies ist aber wenig sachdienlich, da Sie spätestens einer Ladung der Staatsanwaltschaft Folge leisten müssen und dort Ihre Aussage tätigen (§ 161 a StPO).

Eine falsche Aussage wird hart bestraft, hiervon sollten Sie Abstand nehmen!

Ich kann Ihnen nur raten, wahrheitsgemäß auszusagen. Nur nebenbei, wie sollten Sie sonst an die Informationen über den EBay-Händler bekommen haben?

Ich hoffe, Ihre Frage umfassend und zu Ihrer Zufriedenheit beantwortet zu haben. Für das entgegengebrachte Vertrauen bedanke ich mich recht herzlich. Für Rückfragen stehe ich gerne zur Verfügung.


Mit freundlichen Grüßen


Stefan Steininger
Rechtsanwalt


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ANTWORT VON
Rechtsanwalt Stefan Steininger
Hemmingen

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