Das Original seit 2000:
Erste Hilfe in Rechtsfragen.
340723
zufriedene Nutzer
Frage geschrieben am 23.08.2010 17:32:22

Zeugenaussage bei einer polizeilichen Vorladung

Rechtsgebiet: Generelle Themen | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1073
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich mußte heute zur Polizei, da ich als Zeuge in einer Unterschlagungssache/Anzeige befragt wurde.

Jetzt die Fragen:
Habe ich das Recht, mir diese ausgesagte und geschriebene Sache die ich dann unterzeichnen mußte, als Kopie zu bekommen, für meine Unterlagen, damit ich mich irgendwann später wieder daran ewrinnern kann? Der Polizist sagte mir, das darf er nicht rausgeben.

Weiter:
Um den Tathergang zu beschreiben hatte ich alles nach meinem besten Wissen, meiner erhaltenen Kenntnis und meinen Worten beschrieben, da ich ja darüebr belehrt worden war, die Wahrheit und alles zu sagen, frei von Empfindungen und anderen Sachen, die ich nicht bemerkthabe, sprich vermutungen.

Der Text wurde dann von dem Vernehmenenden in eine andere Form gebracht. Als ich intervenierte, sagte er mir, ich müsse es ihm überlassen, wie er den Bericht schreibt.
Damit war ich geschockt.
Auf dem Rückweg machte ich mir Gedanken, wenn eine "Dritte Person" dieses liest, dann ist der Hergang, durch weglassen und kürzen von Inhalten vielleicht anders zu verstehen.

Sicherlich habe ich es unterschrieben.
Kann ich nach BGB §§ 119-122 dieses noch heilen, widerrufen und korrigieren lassen, so dass es meinen explizieten Wahrnehmungen entspricht?


Sehr geehrter Fragesteller,

zu Ihrer Anfrage nehme ich wie folgt Stellung:


1.

Die Vorschriften gem. §§ 119 ff. BGB betreffen die Anfechtung von Willenserklärungen. Damit sind diese Vorschriften bei einer Zeugenaussage nicht anwendbar.


2.

Entscheidend ist, ob der Inhalt Ihrer Aussage zutreffend protokolliert worden ist. Sie hatten, nachdem die Aussage protokolliert worden war, Gelegenheit, den Text zu lesen. Ich gehe davon aus, daß Sie festgestellt haben, daß Ihre Aussage zutreffend aufgenommen worden ist, da Sie andernfalls um Richtigstellung gebeten bzw. das Protokoll nicht unterzeichnet hätten.

Wenn Ihnen heute Zweifel an der richtigen Protokollierung kommen, können Sie schriftlich zu den für Sie wichtigen Punkten zu Ihrer Zeugenaussage Stellung nehmen. Als Anlaß für Ihre Stellungnahme könnten Sie, sofern das so richtig ist, nennen, daß Sie auf bestimmte Punkte nochmals hinweisen wollten, da Sie sich im Nachhinein nicht klar darüber seien, ob diese Punkte zutreffend protokolliert worden seien.


Mit freundlichen Grüßen

Gerhard Raab
Rechtsanwalt

Gerhard Raab
Rechtsanwalt
Aachener Straße 585
50226 Frechen

Telefon: 02234 - 6 39 90
Telefax: 02234 - 6 49 60

E-Mail: mail@ra-raab.de
Internet: www.ra-raab.de
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 23.08.2010 18:10:49

Vielen Dank für die schnelle Beantwortung.

Es war heute um 13.30h. Die Zeugenvernehmung.

Sicherlich haben Sie recht, dass ich es durchlesen konnte.
Schlechtes Licht und schwache Druckerfarbe sind auch kein Argument.
Ich hätte mir Zeit nehmen müssen und vielleicht auch können.
Ich habe es auch gelesen, weil ich den Eindruck hatte, dass es wichtig sein kann.

Auf die Nachfrage, ob ich eine Kopie bekommen kann, wurde mir gesagt, dass macht die Polizei nicht.

Wie soll ich nun eine Korrektur, Richtigstellung verfassen, wenn ich doch nichts selber habe.

Es waren mehrere Fragen, die beantwortet und zur Niederschrift gebracht wurden.
Auf mein Veto, frisch vor Ort, wurde mir gesagt, dass ich es dem Polizisten überlassen soll, wie er die Vernehmung schreibt.

Also, wie komme ich zu einer Möglichkeit der Richtistellung, wenn ich doch keinen Ansatzpunkt habe, dass ich hier aufklärend, sachbezogen ehrlich ergänzen kann.

Wie geht man vor, einen zweiten Termin dort vor Ort bei der Polizei, dann dieses ergänzen lassen möchte?



Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 23.08.2010 19:50:38

Sehr geehrter Fragesteller,

zu Ihrer Nachfrage nehme ich wie folgt Stellung:


Da Ihnen das Protokoll nicht in Kopie ausgehändigt werden wird, besteht einerseits die Möglichkeit, so wie ich es oben vorgeschlagen hatte, aus dem Gedächtnis heraus die Ihrer Meinung nach maßgeblichen Punkte zu ergänzen. Ich nehme an, daß Sie Zweifel hinsichtlich der Richtigkeit eines ganz bestimmten Punktes haben. D. h. Sie werden Anhaltspunkte haben, zu welchen Fragen Sie ergänzen oder vielleicht sogar ändern möchten.

Wenn Ihnen diese "Variante" nicht zusagt, empfehle ich, einen neuen Termin bei der Polizei zu vereinbaren.

Mit freundlichen Grüßen

Gerhard Raab
Rechtsanwalt

So einfach geht das!
1.
Frage stellen

2.
Preis selbst ausloben

3.
Antwort von einem Anwalt  



123recht.net ist Rechtspartner von:

340723
registrierte
Nutzer

durchschnittl. Bewertung

97909
beantwortete Fragen
15
Anwälte jetzt
online
Mehr zum Thema:
Zeugenaussage   polizeilichen   Vorladung