Frage geschrieben am 05.03.2010 12:29:20
Zeugenaussage
Rechtsgebiet: Verwaltungsrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 945ein Zeuge machte vor Gericht von seinem Aussagerecht Gebrauch, weil er sich selber hätte belasten können. Aufgrund dessen wurde ich zu einer Geldbuße von 2200,00 Euro verurteilt. Der Zeuge musste im gleichen Vorgang auch ein Bußgeld bezahlen (300,00Euro). Während sich der Zeuge unter Mithilfe eines Anwalts mit den Behörden vergleichen konnte, und sein Verfahren nunmehr abgeschlossen ist, habe ich als Mittelloser nicht die Möglichkeit gehabt, mich anwaltlich vertreten zu lassen, geschweige denn, das Bußgeld bezahlen zu können. Ich wurde rechtskräftig verurteilt, kann aber nicht zahlen, warum auch, ich hätte meine Unschuld mit dem Zeugen beweisen können. Der Zeuge hat schon lange seine Geldbuße bezahlt. Jetzt soll ich in Beugehaft, hier gibt es aber nichts zu beugen!
Nun meine Frage: Kann ich das Verfahren wieder neu ansetzen lassen, da sich der Zeuge wohl nicht mehr selber belasten kann? Und wie stelle ich es an?
Vielen Dank für Ihre Bemühungen.
Antwort geschrieben am 05.03.2010 14:30:34 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Daniel Martin Pfeffer
Daimler-Benz-Str. 5, 36039 Fulda, Tel: 0661 9625358, Fax: 0661 9625318
Baurecht, Urheberrecht, Internet und Computerrecht, Vertragsrecht, Verwaltungsrecht, Miet und Pachtrecht, Wettbewerbsrecht, Zivilrecht
Bewertungen: 55
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aufgrund der mir vorliegenden Informationen und gemessen an dem Einsatz beantworte ich Ihre Anfrage wie folgt:
Zunächst möchte ich Sie aber darauf hinweisen, dass dieses Forum lediglich eine erste rechtliche Orientierung bieten soll. Durch Hinzufügen oder Weglassen von Sachverhaltsangaben und Abweichungen im Detail kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen und somit zu einem anderen Ergebnis führen. Sie ersetzt daher nicht eine fundierte, persönliche Beratung durch einen Anwalt.
Wichtig wäre vorab die Information, warum Sie zur Zahlung eines Bußgeldes verurteilt wurden. Danach richtet sich nämlich die Frage, welche Verfahrensgesetze einschlägig sind.
Da Ihnen Erzwingungshaft droht, nehme ich an, dass das Urteil bereits rechtskräftig geworden ist. Rechtskräftig wird ein Urteil,wenn die Frist, binnen derer man gegen ein Urteil Rechtsmittel einlegen kann, abgelaufen ist oder man auf die Einlegung von Rechtsmittel explizit verzichtet. Somit ließe sich nicht im Wege der Berufung oder Revision gegen dieses Urteil vorgehen. Es bliebe dann lediglich die Wiederaufnahme des Verfahrens. Diese ist unter bestimmten Voraussetzungen möglich. Aus Gründen der Rechtsklarheit kann auch ein fehlerhaftes, aber rechtskräftiges Urteil grundsätzlich nicht mehr aufgehoben werden. Die Wiederaufnahme kann diese Rechtskraft allerdings durchbrechen.
Der Antrag auf Wiederaufnahme muss bei Gericht gestellt werden.
In Ihrem Fall wäre eine Wiederaufnahme denkbar, jedoch liegen mir zu wenige Informationen vor, um die Erfolgsaussichten erschöpfend prüfen zu können.
Nun zur drohenden Erzwingungshaft:
Wird eine Geldbuße nicht bezahlt, kann die zuständige Verwaltungsbehörde beim zuständigen Gericht Erzwingungshaft beantragen. Die Erzwingungshaft kann nur einmal für jede verwirkte Buße angeordnet werden und darf maximal sechs Wochen dauern. Sie darf nicht angeordnet werden, wenn der Schuldner zahlungsunfähig ist. Bei Zahlungsunfähigkeit ruht die Vollstreckung.
Ich hoffe ich habe Ihnen mit meiner vorläufigen Einschätzung einen kleinen Überblick verschafft, und rege dazu an, die kostenlose Nachfragefunktion zu verwenden, um Ihre Angaben zu präzisieren.
Sollten Sie eine umfassende Anwaltliche Beratung wünschen, können Sie mich natürlich auch persönlich unter der unten angegebenen Email-Adresse kontaktieren.
Mit freundlichen Grüßen,
Daniel Martin Pfeffer
Rechtsanwalt
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