ich bin freiberuflicher Facharzt mit eigener Geräte-Praxis und 4 Angestellten.
Ich soll in einer Entfernung von ca. 900 km eine Zeugenaussage bei einem Finanzgericht machen. Zu der Sache selbst kann ich kaum etwas aussagen.
Ich muss, um bei dem Finanzgericht als Zeuge auszusagen, meine Praxis für 3 Tage schließen. Alle Termine, die bereits vergeben sind, muss ich absagen. Die Angestellten können ohne meine Anwesenheit nicht arbeiten.
Ich habe durch diese Zeugenaussage erhebliche Kosten, uneinbringlichen Umsatzausfall, 4 Angestellt Gehaltsanteile, meine eigene Arbeitskraft, ebenso Reisekosten, Übernachtung und Verpflegungskosten usw. (min. 5.000 €)
Die Frage ist nun,
- Muss ich, obwohl diese erheblichen Kosten anfallen, überhaupt diese Zeugenaussage vor Ort, also in ca. 900 km Entfernung machen?
- Wenn ja, muss ich meine Kosten entsprechend dem Finanzgericht vorab einreichen?
- Von wem bekomme ich diese Gelder und müssen die Zeugengelder vorab der Gerichtskasse eingezahlt werden?
- Ist eventuell eine eidesstattliche Versicherung möglich?
Vielen Dank für Ihre Beantwortung.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort geschrieben am 26.11.2011 18:06:17 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Patrick Hermes
Luisenstr.25, 80333 München, Tel: 089-592033, Fax: 089-594187
Erbrecht, Steuerrecht, Miet und Pachtrecht, Vertragsrecht, Internationales Recht
Bewertungen: 165
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vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhalts beantworten möchte:
Sie haben prinzipiell eine Pflicht als Bürger als Zeuge auszusagen, auch wenn hier eine erhebliche Entfernung vorliegt. Pro Stunde können Sie eine Zeugenentschädigung in Höhe von 13,-- EUR (§ 2 Abs. 2 Satz 1 ZSEG) verlangen; Fahrtkosten machen Sie geltend soweit diese angefallen sind. Diese Kosten können Sie vorab ja nicht einschätzen und müssen dies nach Ende der Verhandlung bei Gericht eigens beantragen.
Je nach Prozesslage können Sie auch eine eidesstattliche Versicherung abgeben, wenn dies dem Gericht genügt.
Ich hoffe, meine Antwort hat Ihnen weitergeholfen.
Mit freundlichen Grüßen
Patrick Hermes
Rechtsanwalt
auch Fachanwalt für Steuerrecht
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Telefax: 089-594187
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Ergänzende Informationen vom Anwalt geschrieben am 28.11.2011 14:37:09
Zudem können Sie auch schriftlich vernommen werden, entsprechend 377 Abs. 2 bzw. 3 ZPO.
Zudem können Sie auch schriftlich vernommen werden, entsprechend 377 Abs. 2 bzw. 3 ZPO.
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