Frage geschrieben am 13.03.2010 12:22:31
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
Zerstörung einer Glasscheibe
Rechtsgebiet: Schadensersatz | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 776Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
hier nun meine Anfrage.
Meine getrennt lebende Ehefrau (Auszug 15.08.09) hatte eine 650,- teure Scheibe mit einem Werkzeg eingeschlagen/ oder wirklich gesagt eingestochen. Mit der rechten Hand und dem Werkzeug dreimal vergebens von oben über dem Kopf im Kreisbogen. Dem vierten Versuch hiel die erste Doppelglasscheibe nicht stand. mit dem 5. Hieb zerbrach auch die Innenscheibe.
Sie zog dann mitte August 2009 aus.
Die Scheibe blieb so lange defekt. Sie sagte, ich könne eine Pappe reinkleben.
Am 26.08.2009 ließ diese reparieren.
Das Haus ist seit dem wir verheiratet 1993 sind auf Ihrem Namen eingetragen.
Ich bin der übrig geblieben Nutzer. Einen Mietvertrag wollte sie mir nicht geben, da sie ja dann die zukünftigen Reparaturen evtl zahlen müßte.
Jetzt die Frage:
Ichhatte seinerzeit 2001 den Wintergarten gezahlt und gekauft.
Es wurde ein Teil des Wertes mutwillig zerstört.
Ich weiß, dass alles was mit Grund und Boden fest verbunden ist, dem Eigentümer gehört.
Alles ist nacvhweisbar, der Kauf, der Schaden, die Instandsetzung.
Habe ich doch ein Recht auf Schadenersatz, denn es geschah ja nicht aus Versehen, sondern mit Vorsatz.
Schadenhöhe 688,-€
Antwort geschrieben am 13.03.2010 13:03:18 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Gerhard Raab
Aachener Strasse 585, 50226 Frechen, Tel: 02234-63990, Fax: 02234-64960
Arbeitsrecht (Arbeiter und Angestellte), Erbrecht, Familienrecht, Straßen- und Verkehrsrecht, Miet und Pachtrecht, Vertragsrecht, allgemein, Kaufrecht, Strafrecht
Bewertungen: 536
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zu Ihrer Anfrage nehme ich wie folgt Stellung:
1.
Grundsätzlich müssen Sie davon ausgehen, daß es dem Eigentümer freisteht, mit seinem Eigentum nach Belieben zu verfahren. D. h., der Eigentümer darf sein Eigentum auch beschädigen.
Etwas anderes gilt nur dann, wenn dem Rechte Dritter entgegenstehen, d. h., wenn Dritte z. B. aufgrund eines Nutzungsrechts Anspruch auf eine ordnungsgemäße und unbeschädigte Sache haben.
Besonders deutlich wird das bei einem Mietverhältnis: Der Eigentümer und Vermieter einer Wohnung darf die Wohnung nicht beschädigen, da er dem Mieter eine intakte Wohnung schuldet.
2.
Im vorliegenden Fall handelt es sich um die Ehewohnung, die Sie und Ihre Ehefrau gemeinsam während der Ehezeit genutzt haben. Aus diesem Grund steht Ihnen an dem Haus, auch wenn die Ehefrau im Grundbuch als Alleineigentümerin eingetragen ist, ein Nutzungs- bzw. Wohnrecht zu.
Darüber hinaus wird der Zugewinnausgleich durchzuführen sein. Das Hausgrundstück ist dabei dem Vermögen Ihrer Ehefrau zuzurechnen. Durch die Beschädigung schmälert die Ehefrau ihr Vermögen mit der Folge, daß sich durch die Sachbeschädigung eine andere Berechnung des Zugewinnausgleichs ergeben dürfte.
Da Sie berechtigt sind, das Haus zu nutzen, darf Ihre Ehefrau das Haus nicht beschädigen. Ihnen ist durch die Zerstörung der Scheibe ein Schaden entstanden, so daß Sie von der Ehefrau auch Ersatz dieses Schadens verlangen können.
Mit freundlichen Grüßen
Gerhard Raab
Rechtsanwalt
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