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Zeitwert Haftpflichtversicherung


13.05.2012 17:21 |
Preis: ***,00 € |

Versicherungsrecht, Privatversicherungsrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt LL.M.; M.A. Michael Grübnau-Rieken


| in unter 2 Stunden

Das Sektionaltor unserer Halle wurde im Januar 2012 durch einen Bekannten stark beschädigt. Eine Reparatur ist nicht möglich. Der Schaden wurde der Privathaftpflicht gemeldet und insoweit auch anerkannt. Die Schadenshöhe lt. Kostenvoranschlag beträgt Ca. 4.400 €. Entschädigt wurde nun ein Zeitwert von 3.350 €
Eine ursprüngliche Anschaffungsrechnung ist leider nicht in meinem Besitz, da das Gebäude erst in 2010 aus der Insolvenzmasse eines Industriebetriebs von meiner Frau erworben wurde.
Das Tor selbst wurde lt. Typenschild 2001 gebaut. Wann der Einbau erfolgt ist, ist mir nicht bekannt. Die Inbetriebnahme erfolgte jedoch erst im November 2011, da die Hallenwand bis dahin verschlossen war und die elektrischen Anschlüsse erst noch fertiggestellt werden mussten (es musste erst noch die Außenwand durchbrochen werden). Das Tor ist daher vollkommen neuwertig und zeigt keinerlei Verschleiß. Die bisherige Nutzungsdauer beträgt also lediglich zwei Monate.

1. Ist der, von der Versicherung angsetzte Zeitwert so akzeptabel ?

2. Da eine Ersatzbeschaffung, in Form eines gebrauchten Tores nicht möglich ist, ist dann überhaupt ein Abzug gerechtfertigt ? (Eine längere Nutzungsdauer oder Wertverbesserung wäre dadurch sicher nicht gegeben)

Falls die Versicherung nicht einlenkt und Erfolgsaussichten bestehen, würde ich die Vertretung gerne beauftragen.
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 3 weitere Antworten zum Thema:
Haftpflichtversicherung
13.05.2012 | 18:06

Antwort

von

Rechtsanwalt LL.M.; M.A. Michael Grübnau-Rieken
232 Bewertungen
Sehr geehrter Ratsuchender,

besten Dank für die Anfrage, die ich gerne anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhaltesgerne wie folgt beantworten möchte.

1. Ist der, von der Versicherung angsetzte Zeitwert so akzeptabel ?

Zeitwert ist der Wert, den die versicherte Sache am Tag des Schadens hat (BGH NJW 1984, 2165 = VersR 1984, 480 [unter II]). Anders als der Verkehrswert der Sache versteht man unter seinem Zeitwert einen höheren Betrag, nämlich den Neuwert der Sache abzgl. des Abnutzungswertes entsprechend Alter und Abnutzung des versicherten Gegenstandes. Der Zeitwert definiert sich insoweit als ein Minus zum Neuwert.

Der Zeitwert ist durch einen Abzug entsprechend dem Zustand der Sache vom Neuwert zu bestimmen (dazu BGH VersR 2009, 1531).

Daraus folgt, dass das Tor, welches zwar aus dem Jahr 2001 stammt, sich wohl aber erst 2 Monate in der Nutzung befand nur um diesen Zeitraum abgenutzt sein kann.

Allerdings stützt sich die Versicherung darauf, dass das Tor schon länger eingebaut, also Gebäudebestandteil geworden ist und damit die wirtschaftliche Abnutzungsdauer des Gebäudes geteilt hat. Dies ließe sich aus den Steuerunterlagen der insolventen Firma herausfinden.

Bei Gebäuden nämlich ist der Zeitwert der ortsübliche Bauwert abzgl. eines dem Zustand, insbesondere dem Alter und der Abnutzung entsprechenden Betrages (z. B. OLG Hamm NJW-RR 1993, 1312.

Vor dem Hintergrund, dass das Tor, so wie ich Ihre Schilderung verstanden habe, bereits verbaut war und damit Gebäudebestandtteil geworden ist, spricht dies dafür, dass die Versicherung Recht hat.

2. Da eine Ersatzbeschaffung, in Form eines gebrauchten Tores nicht möglich ist, ist dann überhaupt ein Abzug gerechtfertigt ?

Können die beschädigten Gegenstände am Markt nicht wiederbeschafft werden, ist der Zeitwert dem Neuwert gleichzusetzen, da eine Neuanfertigung erfolgen müßte. Davon abzuziehen sind Kosten für die Überholung der Sache, die gerade im Schadenszeitpunkt erfolgen sollte, so das OLG Hamm (OLG Hamm: Urteil vom 29.04.1998 - 20 U 201/97).

Unter dieser Voraussetzung müsste Ihnen dann die Versicherung den Neuwert ersetzen.

Ich hoffe, Ihnen einen ersten Überblick über die Rechtslage gegeben haben zu können.

Bitte bedenken Sie, dass meine Einschätzung ausschließlich auf Ihren Angaben beruht.

Mit freundlichen Grüßen

Michael Grübnau-Rieken LL.M.; M.A.
Master of Laws, Magister Artium
Rechtsanwalt


Im Falle einer weiteren, anwaltlichen Mandantierung würde ich mich freuen, wenn Sie mich beauftragen würden.

Mit freundlichen Grüßen

Michael Grübnau-Rieken LL.M.; M.A.
Master of Laws, Magister Artium
Rechtsanwalt

Dozent im Bereich Sozialrecht, Haftungs- und Vertragsrecht

ANTWORT VON
Rechtsanwalt LL.M.; M.A. Michael Grübnau-Rieken
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