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Frage geschrieben am 08.04.2011 15:22:55

Zeitvertrag nach 10 Jahren ohne Befristung und TzBfG § 4

Rechtsgebiet: Arbeitsrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 801
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 42 weitere Antworten zum Thema Befristung.
Ich bin seit 10.2001 bei einer sozialen Einrichtung als Minijob im Büro angestellt. Insgesamt hat die Einrichtung zwischenzeitlich 6 Mitarbeiter/innen. Im November fragte ich nach der Möglichkeit einer Änderung in ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis, weil ich meinen Zweitjob aufgeben wollte und wegen der Krankenversicherung einen sozialversicherungspflichtigen Job brauchte. Dies sagte man mir spontan für Februar, spätesten März zu. Es sollten dann Projektgelder fließen. Daraufhin kündigte ich zum 28.02.11

Im Februar teilte man mir mit, dass eine Änderung erst ab April erfolgen könne, weil die Bewilligung noch nicht vorläge. Weil ich jedoch krankenversichert sein musste, gab man mir einen Vertrag mit 3 jähriger Befristung, der als Übergang für den nächsten Monat dienen sollte. Jedoch auch der Anschlussvertrag soll auf 3 Jahre befristet werden. Eine Aufstockung der Stunden erfolgte vom Minijob 8 h, zum Übergangsvertrag 8,5 h. Der endgültige soll dann über 9,25 h wöchentlich sein. Die Bezuschussung von Seiten des Landes und der Stadt, mit der meine bisherige Stelle bezahlt wurde ist unverändert. Der Inhalt meiner Beschäftigung bleibt ebenso unverändert.

Frage 1: Ist es gesetzlich in Ordnung, dass nach fast 10 jähriger Betriebszugehörigkeit ein befristeter Vertrag vorgelegt wird? Auch wenn eine Aufstockung von 0,5 bzw. 1,25 h wöchentlich erfolgte?

Bis auf mich, werden alle übrigen Mitarbeiter/innen nach TVöD bezahlt, wie ich nun herausfand. Sogar die ungelernte Mitarbeiterin, die im vergangenen Jahr eingestellt wurde. Meine Stelle jedoch nicht, wodurch mein Entgelt deutlich niedriger ist. Es handelt sich bei allen um Bürojobs, wobei zwei pädagogische Mitarbeiter auch Termine außerhäusig wahrnehmen.

Frage 2: Kann ich mich hier auf den § 4 TzBfG berufen und Gleichbehandlung verlangen? Auch rückwirkend? Sofern die Befristung (Frage 1) rechtens ist, wäre das ein sächlicher Grund, der die Gleichbehandlung ausschließen würde?


Sehr geehrter Fragesteller,

zu Ihrer Anfrage nehme ich wie folgt Stellung:


1.

Nach dem TzBfG gibt es drei Fallkonstellationen, bei denen kein sachlicher Grund für die Befristung eines Arbeitsverhältnisses vorzuliegen braucht.

Gemäß § 14 Abs. 2 TzBfG ist die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrags ohne sachlichen Grund bis zur Dauer von zwei Jahren zulässig.

Ebenfalls zulässig ist die Befristung gemäß § 14 Abs. 2 a TzBfG in den ersten vier Jahren nach der Gründung eines Unternehmens.

Und schließlich bedarf die Befristung keines Sachgrunds, wenn der Arbeitnehmer bei Beginn des befristeten Arbeitsverhältnisses das 52. Lebensjahr vollendet hat; vgl. § 14 Abs. 3 TzBfG.

Keiner dieser Punkte ist hier erfüllt, so daß die sachgrundlose Befristung des Arbeitsverhältnisses nicht rechtmäßig ist.


2.

Indem Ihnen lediglich ein befristeter Arbeitsvertrag angeboten worden ist, ist hierin eine Änderungskündigung zu sehen. Gegen die Änderungskündigung können Sie im Wege der Kündigungsschutzklage vorgehen. Die Frist zur Erhebung der Kündigungsschutzklage beträgt drei Wochen ab Zugang der Kündigung. Abzustellen ist nach Ihrer Sachverhaltsschilderung auf den Zeitpunkt, zu dem Sie den befristeten Arbeitsvertrag erhalten haben. Diese Frist dürfte jedoch zwischenzeitlich vertrichen sein.


3.

Möglicherweise könnte eine Befristung mit Sachgrund gemäß § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG vorliegen. Ob allerdings diese Vorschrift anwendbar ist, läßt sich aufgrund der Sachverhaltsschilderung nicht beurteilen. Der Gedanke liegt aber deshalb nahe, weil Sie von "Projektgeldern" sprechen. Allerdings müßten die Haushaltsmittel gerade eine befristete Tätigkeit vorsehen.


4.

Ob Sie sich auf das Diskriminierungsverbot des § 4 Abs. 2 TzBfG berufen können, kann anhand der Sachverhaltsschilderung ebenfalls nicht abschließend beurteilt werden. Allerdings sprechen gewichtige Gründe dafür, daß die Besoldung auch bei Ihnen nach TVöD zu erfolgen hat, weil wohl sämtliche anderen Mitarbeiter, die auch Tätigkeiten ausüben, die mit Ihrer Tätigkeit vergleichbar sind, nach TVöD bezahlt werden.


5.

Zusammenfassend ist festzuhalten, daß wohl von einer unzulässigen Befristung auszugehen ist. Sie sollten den Arbeitgeber deshalb darauf ansprechen, einen unbefristeten Arbeitsvertrag abzuschließen. Stimmt der Arbeitgeber nicht zu, können Sie vor dem Arbeitsgericht auf Feststellung, daß ein unbefristetes Arbeitsverhältnis vorliege, klagen. Das Arbeitsgericht stellt dann fest, daß ein unbefristeter Vertrag vorliegt. Zu beachten ist eine Frist von 3 Wochen nach Ablauf der Befristung.

Allerdings rate ich, vor Ort einen Rechtsanwalt aufzusuchen, um das weitere Vorgehen abzustimmen und zu klären.


Mit freundlichen Grüßen

Gerhard Raab
Rechtsanwalt

Gerhard Raab
Rechtsanwalt
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Telefon: 02234 - 6 39 90
Telefax: 02234 - 6 49 60

E-Mail: mail@ra-raab.de
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Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 08.04.2011 19:06:06

Sehr geehrter Herr Raab,

Danke für Ihre Antwort.

In meiner Frage 2 hatte ich noch gefragt, ob ich die Ansprüche zu § 4 TzBfG auch rückwirkend geltend machen könnte.

Zu 3) Kann man mich bei der Finanzierung meiner Stelle einfach einem Projekt zuordnen, obwohl meine Tätigkeit auch in Zukunft nichts mit dem Projekt zu tun haben wird (Buchhaltung, Lohn + Gehalt), so dass eine Befristung u. U. rechtmäßig wäre?
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 08.04.2011 19:38:03

Sehr geehrter Fragesteller,

zu Ihrer Nachfrage nehme ich wie folgt Stellung:


1.

Die Vorschrift des § 4 Abs. 2 TzBfG gilt ab dem Zeitpunkt, zu dem das befristete Arbeitsverhältnis begonnen hatte.


2.

Meines Erachtens wäre eine Zuordnung in einen Bereich, in dem Sie faktisch nicht tätig sind, dann unzulässig, wenn aufgrund dieser Maßnahme die Voraussetzungen für eine Befristung des Arbeitsverhältnisses geschaffen werden sollen.

Das wäre nicht im Sinne der zitierten Vorschriften.


Mit freundlichen Grüßen

Gerhard Raab
Rechtsanwalt

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