In einem Bericht einer Zeitung über eine Gerichtsverhandlung, bei der ich als Zeugin aussagte, wurden falsche Behauptungen zu meiner Person veröffentlicht. Diese Behauptungen haben mich in Verbindung mit Personen gebracht, mit denen ich eben nicht in Verbindung stehe. Dies lässt mich in meiner Umgebung und vor allem an meinem Arbeitsplatz in falschem Licht erscheinen-Stichwort Mobbing- und die Aussichten auf eine Übernahme nach Ende der Ausbildung sinken gegen Null.
Was kann gegen die Zeitung unternommen werden? Ist die Zeitung verpflichtet eine Gegendarstellung zu drucken oder hätte eine Klage wegen ...was auch immer... Aussicht auf Erfolg? Vielen Dank für Ihre Unterstützung!
Hinweis:
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Diese Antwort ist vom 24.10.2006 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort geschrieben am 24.10.2006 22:44:31 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Stephan Bartels
Koopstraße 20, 20144 Hamburg, Tel: 040/480678-0, Fax: 040/480678-48
Erbrecht, Familienrecht, Gesellschaftsrecht, Insolvenzrecht, Markenrecht
Bewertungen: 142
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vielen Dank für Ihre Frage, die ich vor dem Hintergrund Ihres Einsatzes und aufgrund der von Ihnen mitgeteilten Informationen im Rahmen einer Erstberatung wie folgt beantworte:
Wenn in einem Zeitungsartikel unwahre oder ehrverletzende Äußerungen in Bezug auf Ihre Person getätigt worden sind, kommen Ansprüche Ihrerseits auf Gegendarstellung, Unterlassung, Widerruf/Richtigstellung und Schadensersatz in Betracht.
Der Anspruch auf Gegendarstellung beruht auf dem Grundsatz, das derjenige, über den berichtet worden ist, gleichfalls das Recht haben soll, sich in derselben Form zu äußern. Die Gegendarstellung muss vom Betroffenen schriftlich verlangt und persönlich unterzeichnet werden und in engem zeitlichen Zusammenhang mit der beanstandeten Berichterstattung verlangt werden (max. drei Monate bei Presseerzeugnissen). Die Gegendarstellung sollte nicht umfangreicher sein, als die ursprüngliche, beanstandete Berichterstattung.
Für den Anspruch auf Gegendarstellung ist es unerheblich, ob die Tatsachenfeststellung war oder unwahr ist. Wichtig: Der Anspruch auf Gegendarstellung muss unverzüglich – also schnellstmöglich nach Kenntnisnahme von dem Artikel – geltend gemacht werden.
Für einen Unterlassungsanspruch kommt es darauf an, ob es sich bei dem Bericht um eine unzulässige Äußerung in Bezug auf Ihre Person handelt. Dies wäre z.B. der Fall, wenn unwahre Tatsachen behauptet worden sind, die geeignet sind, Sie in Ihrer Ehre zu verletzen. Hier ist zu berücksichtigen, dass lediglich tatsächlich falsche Äußerungen von Ihnen beanstandet werden können, lediglich beschreibende, auch abwertende, Äußerungen können nicht beanstandet werden, es sei den die Grenze zur Beleidigung wir überschritten.
Handelt es sich im vorliegenden Fall um eine unzulässige, ehrverletzende Äußerung kommt auch ein Anspruch auf Widerruf gegen die Zeitung in Betracht. In diesem Fall müsste die Zeitung in gleicher Form wie bei dem beanstandeten Artikel, die unwahren Behauptungen in Bezug auf Ihre Person widerrufen.
Der Anspruch auf Schadensersatz umfasst insbesondere die Ihnen entstehenden Anwaltskosten. Im Falle einer Beleidigung käme auch eine Schmerzensgeldanspruch in Betracht.
Für eine rechtzeitige Beurteilung Ihrer Ansprüche, insbesondere zur Wahrung evtl. Fristen, sollten Sie sich schnellstmöglich umfassend beraten lassen.
Ich hoffe, dass ich Ihre Fragen zur Zufriedenheit beantwortet habe und Ihnen eine erste Orientierung für das weitere Vorgehen geben konnte. Gern stehe ich für eine weitere Beratung und ggf. die Wahrnehmung Ihrer rechtlichen Interessen zur Verfügung.
mit freundlichen Grüßen
Stephan Bartels
Rechtsanwalt, Hamburg
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