Frage geschrieben am 04.03.2010 15:37:08
Zeitspanne nach Widerruf per Email?
Rechtsgebiet: Internetrecht, Computerrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1723wie lange hat ein Kunde Zeit um ein Paket zurückzuschicken, welches er per Email widerrufen hat?
Im konkrenten geht es um ein Widerruf, welcher Mitte Dezember 2009 ausgeübt wurde und das Paket nun Anfang März 2010 zurückgeschickt wurde.
Was sagt die aktuelle Rechtssprechung oder das Gesetz?
Vielen Dank.
Antwort geschrieben am 04.03.2010 18:51:30 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Steffan Schwerin
Golmsdorfer Str. 11, 07749 Jena, Tel: 036412692037, Fax: 032121128582
Arbeitsrecht, Erbrecht, Zivilrecht, Miet und Pachtrecht, Familienrecht, Vertragsrecht, Internet und Computerrecht, Urheberrecht
Bewertungen: 493
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die von Ihnen gestellten Fragen beantworte ich unter Berücksichtigung des geschilderten Sachverhaltes sowie Ihres Einsatzes wie folgt:
Die Vorschriften zum Widerruf finden sich in den §§ 355 ff. BGB.
§ 357 BGB regelt die Rechtsfolgen des Widerrufs, also auch die Rückgabe der Ware.
Kommt ein Geschäft zustande, bei welchem ein Widerrufsrecht eingeräumt ist und wird der Widerruf erklärt, so wird der Vertrag rückabgewickelt.
Der Kunde muss dann die Ware zurücksenden.
Das Gesetz regelt aber keinen festen Zeitpunkt zur Rücksendung der Ware.
Hier hat daher die Rücksendung zeitnah zu erfolgen.
Ggf. kann sich aus einer Absprache mit dem Händler ergeben, wann genau die Rücksendung zu erfolgen ha.
Wurde die Ware länger nicht zurückgesendet und zwischenzeitlich eventuell sogar benutzt, kann sich unter Umständen auf den zu leistenden Wertersatz auswirken.
Mit freundlichen Grüßen
Steffan Schwerin
Rechtsanwalt
Rechtsanwaltskanzlei Schwerin
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Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 04.03.2010 19:17:48
Sehr geehrter Herr Schwerin,
vielen Dank für Ihre Antwort. Der von Ihnen geschilderte Sachverhalt und deren Folgen nach dem BGB wie von Ihnen beschrieben waren mir vollkommen klar.
Es ging mir um diesen konkreten Fall, welchen ich im Detail, nicht im Grundsatz angefragt habe.
- Gibt es eine Rechtssprechnung hierzu?
- Kann eine unbenutzte Ware 3 Monate nach Eingang des Widerrufs erst zurück geschickt werden ( keine Absprache erfolgt )
- Was heißt zeitnah? innerhalb eines Monats, innerhalb eines Jahres...?
Vielen Dank.
Sehr geehrter Herr Schwerin,
vielen Dank für Ihre Antwort. Der von Ihnen geschilderte Sachverhalt und deren Folgen nach dem BGB wie von Ihnen beschrieben waren mir vollkommen klar.
Es ging mir um diesen konkreten Fall, welchen ich im Detail, nicht im Grundsatz angefragt habe.
- Gibt es eine Rechtssprechnung hierzu?
- Kann eine unbenutzte Ware 3 Monate nach Eingang des Widerrufs erst zurück geschickt werden ( keine Absprache erfolgt )
- Was heißt zeitnah? innerhalb eines Monats, innerhalb eines Jahres...?
Vielen Dank.
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 04.03.2010 19:24:28
Sehr geehrter Fragesteller,
gern beantworte ich Ihre Nachfragen wie folgt:
Ja, eine unbenutzte Ware kann nach fristgemäß erfolgtem Widerruf auch noch 3 Monate später zurückgesandt werden, es sei denn, es war etwas anderes zwischen Kunde und Händler vereinbart.
Es gibt hier keine konkrete Rechtsprechung, da im Gesetz keine genauen zeitlichen Angaben verankert sind.
Zeitnah heißt eigentlich umgehend nach dem Widerruf, also möglichst innerhalb von 14 Tagen.
Wenn der Kunde den verspäteten Rückversand aber entschuldigen kann, ist es unerheblich, wenn die Ware erst nach 3 Monaten kommt.
Wenn der Händler hier die Zeit "vertrödelt" hat und dem Kunden keinen Druck gemacht hat, kann das auch nicht zu Lasten des Kunden gehen.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen weiterhelfen und verbleinbe mit freundlichen Grüßen
Steffan Schwerin
Rechtsanwalt
Sehr geehrter Fragesteller,
gern beantworte ich Ihre Nachfragen wie folgt:
Ja, eine unbenutzte Ware kann nach fristgemäß erfolgtem Widerruf auch noch 3 Monate später zurückgesandt werden, es sei denn, es war etwas anderes zwischen Kunde und Händler vereinbart.
Es gibt hier keine konkrete Rechtsprechung, da im Gesetz keine genauen zeitlichen Angaben verankert sind.
Zeitnah heißt eigentlich umgehend nach dem Widerruf, also möglichst innerhalb von 14 Tagen.
Wenn der Kunde den verspäteten Rückversand aber entschuldigen kann, ist es unerheblich, wenn die Ware erst nach 3 Monaten kommt.
Wenn der Händler hier die Zeit "vertrödelt" hat und dem Kunden keinen Druck gemacht hat, kann das auch nicht zu Lasten des Kunden gehen.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen weiterhelfen und verbleinbe mit freundlichen Grüßen
Steffan Schwerin
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