Frage geschrieben am 26.02.2010 19:12:15
Zeitschriftenabbo
Rechtsgebiet: Inkasso, Mahnungen | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 596ich habe telefonisch eine Zeitschrift abboniert (im Febr.2009)
(1)
Lt. nachträglicher Auskunft beträgt die Mindestabbozeit 12 Monate, mir wurde aber telefonisch versichert, dass ich innerhalb von 3 Monaten kündigen kann.
(2)
Die monatliche Gebühr für die Zeitschrift beträgt 11,65 Euro. Fr Studenten, 8,20,-€ Dies wurde mir schriftlich bestätigt.
Die Rechnung des ersten Halbjahres habe ich entsprechend gezahlt, 11,65 x 6 = 69,90,- mit dem telefonischen Hinweis mir für die restlichen 6 Monate den Differenzbetrag gutzuschreiben (11 x 20,70 €).
Es folgte eine weitere Rechnung über 69,90€ mit den Hinweis auf Zahlung.
Darauf habe ich schriftlich via E-Mail erklärt, dass ich diese Rechnung nicht zahle, da in der Auftragsbestätigung etwas andere steht, nämlich 8,20 € und das die bestätigte Laufzeit von 12 Monaten ebenfalls nichtig ist.
Original E-Mail von mir:
Sehr geehrte Damen und Herren,
eine Auftragsbestätigung ist keine Willenserklärung, vor allem dann nicht, wenn eine durch unmittelbare Kommunikation vereinbarte Annahme abgeändert wird. Das Sie sich an den mündlich geschlossenen Vertrg durch einen geänderten Abopreis (8,20€ statt 11,65€) nicht gehalten haben, bestätigen Sie selbst mit Ihrer letzten E-Mail. Der "Aboauftrag" ist demnach schwebend unwirksam.
Nach Reaktion mit einer zweiten Mahnung habe ich folgendes via E-Mail geschrieben:
...Weiterhin bitte ich Sie erneut, schriftlich eine Erklärung abzugeben, wieso der Abopreis für das erste halbe Jahr bewusst von Ihnen "falsch" abgerechnet wurde."...
Es folgt keine Reaktion,nur eine 3.Mahnung und heute eine weitere des Inkassunternehmen mit einer Zahlungsfrist von einer Woche.
Was tun?
Antwort geschrieben am 26.02.2010 19:25:31 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Daniel Hesterberg
Lautenschlagerstr. 3, 70173 Stuttgart, Tel: 0711-7223-6737, Fax: 0711-7223-6738
Arbeitsrecht, Erbrecht, Miet und Pachtrecht, Vertragsrecht, Zivilrecht, Baurecht, Verwaltungsrecht, Ausländerrecht
Bewertungen: 390
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vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne auf Basis Ihres Einsatzes und des von Ihnen mitgeteilten Sachverhalts wie folgt beantworte:
Einseitige Vertragsänderungen sind natürlich nicht wirksam. Warum der volle Preis Ihnen abgerechnet wurde, bleibt fraglich, ist aber letztlich nicht relevant.
Sie können sich auf den fernmündlichen Vertragsschluss und die Bestätigung des verringerten Preies berufen, was auch schriftlich vorliegt.
Falls ein Mahnbescheid der Gegenseite bei Ihnen eingehen sollte, wäre Widerspruch dagegen einzulegen.
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Hesterberg
Rechtsanwalt
HSV Rechtsanwälte
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Internet: www.hsv-rechtsanwaelte.de
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 26.02.2010 19:36:14
Auf das Schreiben des Inkassounternehmens habe ich folgendes dem Inkassounternehmen und dem Zeitschriftenverlag geschrieben:
Sehr geehrte Damen und Herren,
wie unten beschrieben und gerade telefonisch besprochen, habe ich mehrfach versucht auf die Mahnungen des Unternehmens XXX, XXX, PLZ in XXX zu reagieren.
Bis heute, nachdem ich vor einer Stunde Ihr Mahnschreiben der XXXX Inkasso, XXXXX in XXX meinem Postkasten gefunden habe. Ich versuche noch einmal auf diesem Weg (per E-Mail) eine Klärung herbeizuführen, nachdem ich vor wenigen Minuten erneut (insgesamt 5ter Anruf!!) beim Verlag XXX auf nächste Woche vertröstet wurde.
Mit freundlichem Gruß
XY
Ist das zunächst ausreichend oder muss ich mit erheblichen Reaktionen des Verlags,Inkassounternehmen rechnen?
Auf das Schreiben des Inkassounternehmens habe ich folgendes dem Inkassounternehmen und dem Zeitschriftenverlag geschrieben:
Sehr geehrte Damen und Herren,
wie unten beschrieben und gerade telefonisch besprochen, habe ich mehrfach versucht auf die Mahnungen des Unternehmens XXX, XXX, PLZ in XXX zu reagieren.
Bis heute, nachdem ich vor einer Stunde Ihr Mahnschreiben der XXXX Inkasso, XXXXX in XXX meinem Postkasten gefunden habe. Ich versuche noch einmal auf diesem Weg (per E-Mail) eine Klärung herbeizuführen, nachdem ich vor wenigen Minuten erneut (insgesamt 5ter Anruf!!) beim Verlag XXX auf nächste Woche vertröstet wurde.
Mit freundlichem Gruß
XY
Ist das zunächst ausreichend oder muss ich mit erheblichen Reaktionen des Verlags,Inkassounternehmen rechnen?
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 26.02.2010 20:37:40
Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Nachfrage, zu der ich wie folgt Stellung nehme:
Mehr können Sie nicht tun, als auf die vertraglichen Grundlagen zu verweisen.
Auch eine Zahlung unter Vorbehalt macht da wenig Sinn, weil Sie dann das Geld eigenhändig zurückfordern, gegebenenfalls einklagen müssten.
Insofern wäre meines Erachtens zunächst nichts weiter zu unternehmen.
Ich hoffe, Ihnen damit gedient zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Hesterberg
Rechtsanwalt
Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Nachfrage, zu der ich wie folgt Stellung nehme:
Mehr können Sie nicht tun, als auf die vertraglichen Grundlagen zu verweisen.
Auch eine Zahlung unter Vorbehalt macht da wenig Sinn, weil Sie dann das Geld eigenhändig zurückfordern, gegebenenfalls einklagen müssten.
Insofern wäre meines Erachtens zunächst nichts weiter zu unternehmen.
Ich hoffe, Ihnen damit gedient zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
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