Ist es möglich den Schadenersatz in Verdienstausfall und entgangene Schulung zu splitten?
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Diese Antwort ist vom 18.3.2010 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort geschrieben am 18.03.2010 11:10:01 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Michael J. Zuern
Seestraße 32, 83257 Gstadt, Tel: 08054 - 9233, Fax: 08054 - 9234
Zivilrecht, Erbrecht, Familienrecht, Baurecht, Vertragsrecht, Miet und Pachtrecht
Bewertungen: 303
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gerne beantworte ich Ihre Frage ich auf Grund des dargelegten Sachverhalts wie folgt:
Frage 1:
Möglich ist, von einer Forderung nur einen Teilbetrag von weniger als 5000,- Euro einzuklagen und damit in der Zuständigkeit des Amtsgerichts zu verbleiben.
Allerdings kann keine gesonderte Klage zeitgleich über den nächsten Teilbetrag geltend gemacht werden. Die Klage wäre dann unzulässig, weil der gleiche Lebenssachverhalt ja bereits rechtshängig (= anhängig bei Gericht) wäre.
Frage 2:
Ja, das ist möglich. Es handelt sich um 2 verschiedene Lebenssachverhalte, die jeweils schlüssig dargelegt werden müssen und am Ende theoretisch zu völlig verschiedenen Ergebnissen kommen könnten.
Hinweisen möchte ich darauf, dass der Sinn Ihres Vorgehensweise unklar ist. Kostenmäßig kommt das am Ende viel teurer. Billiger ist es, in einem Aufwasch die Sache zu klären.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen ersten Überblick über die bestehende Rechtslage geben und Ihre Fragen zu Ihrer Zufriedenheit beantwortet zu haben.
Mit freundlichem Gruß
Michael J. Zürn
Rechtsanwalt
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Tel: 08054-9233
Fax: 08054-9234
ra.zuern@gmail.com
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 18.03.2010 20:46:30
Vielen Dank für Ihre hilfreichen Antworten und den Kostenhinweis.
Wie ist in Ihrer Antwort "zeitgleich" zu verstehen? Zu welchem Zeitpunkt kann ich nach Klage1 für Zeitraum1 die Klage2 für Zeitraum2 erheben?
Vielen Dank für Ihre hilfreichen Antworten und den Kostenhinweis.
Wie ist in Ihrer Antwort "zeitgleich" zu verstehen? Zu welchem Zeitpunkt kann ich nach Klage1 für Zeitraum1 die Klage2 für Zeitraum2 erheben?
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 18.03.2010 21:05:10
Sehr geehrter Fragesteller:
besten Dank für Ihre Nachfrage, die ich wie folgt beantworte:
Zeitgleich heisst zur gleichen Zeit, quasi parallel.
Die Frage nach dem Zeitraum ist irritierend. Handelt es sich um verschiedene Ansprüche? Meine Antwort war für einen Anspruch, den Sie splitten wollten. Dann könnten Sie nach Rechtskraft des ersten Urteils die nächste Klage einbringen.
Bei mehreren Ansprüchen sind Sie nicht gehindert, diese jeweils gesondert einzuklagen.
Es bleibt aber dabei, dass es überhaupt nicht sinnvoll ist, mehrere Teilklagen zu erheben anstelle von einer einzigen Klage.
Mit freundlichem Gruß
Michael J. Zürn
Rechtsanwalt
Sehr geehrter Fragesteller:
besten Dank für Ihre Nachfrage, die ich wie folgt beantworte:
Zeitgleich heisst zur gleichen Zeit, quasi parallel.
Die Frage nach dem Zeitraum ist irritierend. Handelt es sich um verschiedene Ansprüche? Meine Antwort war für einen Anspruch, den Sie splitten wollten. Dann könnten Sie nach Rechtskraft des ersten Urteils die nächste Klage einbringen.
Bei mehreren Ansprüchen sind Sie nicht gehindert, diese jeweils gesondert einzuklagen.
Es bleibt aber dabei, dass es überhaupt nicht sinnvoll ist, mehrere Teilklagen zu erheben anstelle von einer einzigen Klage.
Mit freundlichem Gruß
Michael J. Zürn
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