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Frage geschrieben am 26.11.2008 13:21:51

Zeitpunkt der Anpassung der Betriebsrente um 1 %

Rechtsgebiet: Arbeitsrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 2247
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
Ich beziehe seit dem 1.10.2005 eine Betriebsrente. Im Jahr 2007 hat der ehemalige Arbeitgeber nach eigener Angabe entschieden, dass die Betriebsrenten ab 2008 jährlich um 1 % erhöht werden, was nach dem Betriebsrentengesetz ja auch zulässig ist. Allerdings wurde die erste Anpassung erst zum 1.1.2008 vorgenommen.
Ist dieser Termin so korrekt oder hätte nicht die erstmalige Anpassung bereits zum 1.11.2006 oder zum 1.1.2007 rückwirkend erfolgen müssen?


Hinweis:
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Diese Antwort ist vom 26.11.2008 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Antwort geschrieben am 26.11.2008 14:03:29
Rechtsanwalt Maik Elster
Markt 23, 07743 Jena, Tel: 03641/628272, Fax: 03641/628274
Arbeitsrecht, Ordnungswidrigkeiten, Verwaltungsrecht, Miet und Pachtrecht, Vertragsrecht
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Sehr geehrte/r Fragesteller/in,

unter Zugrundelegung Ihrer Sachverhaltsangaben möchte ich Ihre Anfrage wie folgt beantworten:

Entsprechend § 16 BetrAVG ist der Arbeitgeber verpflichtet, alle drei Jahre eine Anpassung der laufenden Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zu prüfen und hierüber nach billigem Ermessen zu entscheiden. Dabei sind insbesondere die Belange des Versorgungsempfängers und die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers zu berücksichtigen.

Blieb eine Anpassung rechtmäßig aus, so ist der Arbeitgeber gemäß § 16 Abs. 4 BetrAVG berechtigt, laufende Leistungen nach Absatz 1 nicht oder nicht in vollem Umfang anzupassen. Der Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, die Anpassung zu einem späteren Zeitpunkt nachzuholen. Eine Anpassung gilt als zu Recht unterblieben, wenn der Arbeitgeber dem Versorgungsempfänger die wirtschaftliche Lage des Unternehmens schriftlich dargelegt, der Versorgungsempfänger nicht binnen drei Kalendermonaten nach Zugang der Mitteilung schriftlich widersprochen hat und er auf die Rechtsfolgen eines nicht fristgemäßen Widerspruchs hingewiesen wurde.

Sofern dies in Ihrem Fall den Tatsachen entspricht, kann eine rückwirkende Anpassung unterbleiben.

---
Abschließend möchte ich Sie darauf hinweisen, dass es sich bei dieser Antwort, basierend auf Ihren Angaben, lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes handelt. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

Ich hoffe Ihnen einen Überblick gegeben zu haben und stehe Ihnen gerne weiterführend, insbesondere im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion, zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Maik Elster
Rechtsanwalt


Bewertung der Antwort vom Fragesteller

Zeitpunkt der Anpassung der Betriebsrente um 1 % | Gesamtbewertung: 4.2/5 | Datum: 2008-11-26
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