Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 44 weitere Antworten zum Thema Forderung.
Guten Tag,
ich möchte fragen, ob die Forderung eines Inkasso-Unternehmens in folgendem Fall berechtigt ist und ich zügig zahlen sollte, um weitere Kosten zu vermeiden, oder ob ich die Forderungen ignorieren kann:
die Hauptforderung - eine vergessene Rechnung - betrug 9,05 Euro. Am 2.7. erhielt ich einen Brief eines Inkasso-Unternehmens, der wegen dieses ausstehenden Betrags 83,61 verlangt, nämlich Spesen, Zinsen, Vergütung und Auslagen neben der Hauptforderung.
Allerdings hatte ich den fraglichen Betrag von 9,05 bereits am 30.06. überwiesen. Die Forderung des Inkasso-Unternehmens trägt das Datum 29.06., der Brief traf aber erst drei Tage später ein. Es gibt dafür eine Zeugin. Inzwischen erhielt ich eine um diese Begleichung der Rechnung korrigierte Forderung des Inkassounternehmens, die auf den 5.7. datiert, hier aber am 8.7., also wiederum drei Tage später erst eintraf. Die Briefumschläge tragen keinen Poststempel.
Ich weiß durch eine parallel laufende andere Forderung des gleichen Unternehmens, dass eine Überweisung von mir bereits einen Tag später auf deren Konto gebucht wurde. Dies wurde mir brieflich und telefonisch bestätigt. Daher gehe ich davon aus, dass die bewussten 9 Euro am 1.7. beim Gläubiger gebucht waren, also bevor die sich darauf beziehende Forderung des Inkassounternehmens bei mir eintraf, wenngleich diese Forderung ein Datum trägt, das vor der Überweisung und Begleichung lag. Durch einen weiteren Brief der Inkasso-Firma (es existieren insgesamt 4: je zwei in zwei verschiedenen Angelegenheiten, beides Bagatellrechnungen), der wiederum als einziges einen Poststempel trägt, weiß ich, dass deren Brief innerhalb eines Tages zugestellt wurde. Somit muss ich davon ausgehen, dass das Inkassounternehmen genau an dem Tag, nämlich dem 1.7., seine Forderung versendete, an dem meine Begleichung der offenen Rechnung auf dem Gläubiger-Konto eintraf.
Ist nun ausschlaggebend, wann der Gläubiger die Inkasso-Firma beauftragte oder wann ich von der Forderung durch die Inkasso-Firma Kenntnis erhalte bzw. wann diese die Forderung versendet? Muss ich die Inkasso-kosten zahlen oder nicht?
Antwort geschrieben am 11.07.2011 16:14:29 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Peter Eichhorn
Radeberger Str. 2K, 01796 Pirna, Tel: 03501/5163030, Fax: 03501/5163039
Vertragsrecht, allgemein, Verwaltungsrecht, Mietrecht, Kaufrecht, Arbeitsrecht, Erbrecht, Verkehrsrecht, Zivilrecht
Bewertungen: 204
Radeberger Str. 2K, 01796 Pirna, Tel: 03501/5163030, Fax: 03501/5163039
Vertragsrecht, allgemein, Verwaltungsrecht, Mietrecht, Kaufrecht, Arbeitsrecht, Erbrecht, Verkehrsrecht, Zivilrecht
Bewertungen: 204
Ihre Frage lässt sich an Hand Ihrer Angabe nicht abschließend beantworten.
Grundsätzlich ist der Gläubiger berechtigt, die Rechtsverfolgungskosten geltend zu machen, auch durch ein Inkassounternehmen, wenn Sie sich in Berzug befinden.
Daher genügt für das grunddsätzliche Entstehen berechtigter Inkassokosten die Beauftragung des Unternehmens.
Es kommt nicht auf den Zeitpunkt an, wann das Schreiben bei Ihnen ankommt.
Die Höhe der Kosten ist bedenklich.
Inkassokosten sind beschränkt auf den Betrag, den ein Anwalt nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz fordern kann.
Das wären hier 39 € für einen Unternehmer.
Fraglich ist bereits, ob der geltend gemachte Betrag überhaupt eingeklagt wird (es wären über die Hälfte der Kosten unberechtigt).
Sie sollten einen Anwalt persönlich oder mittels einer Direktanfrage einschalten, der die genauen Umstände prüfen kann.
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 12.07.2011 13:24:09
Vielen Dank für die gut verständliche Antwort. Demnach ist mein im Detail dargelegter Zeitablauf, wann welcher Brief und welche Überweisung abging und eintraf, unerheblich, weil die Beauftragung in jedem Fall vor Bezahlung lag.
Einen Anwalt einzuschalten, verursacht mir allerdings Kosten, die gleich sind zu der offenen Forderung. Hier würde es dann nur um das Recht gehen.
Der Hinweis auf die Kostenhöhe ist wichtig. In der Tat wunderte ich mich über die Maßlosigkeit, wie aus 9 Euro Forderung fast 84,- Euro Forderung werden können. Wie schon berichtet, habe ich einen zweiten Fall des gleichen Unternehmens, andere Filiale, vorliegen gehabt, wo die Inkassokosten sich auf etwa 60 Euro, der Forderungswert auf fast 70 Euro bezog. Hier schien mir die Verhältnismäßigkeit eher zu stimmen.
Denken Sie, ein Richter - wenn es dazu käme - würde es positiv bewerten, wenn ich jetzt 40 Euro dem Inkasso-Unternehmen überweise, und die Rest-Forderung ignoriere und es auf einen Rechtsstreit ankommen ließe?
Vielen Dank für die gut verständliche Antwort. Demnach ist mein im Detail dargelegter Zeitablauf, wann welcher Brief und welche Überweisung abging und eintraf, unerheblich, weil die Beauftragung in jedem Fall vor Bezahlung lag.
Einen Anwalt einzuschalten, verursacht mir allerdings Kosten, die gleich sind zu der offenen Forderung. Hier würde es dann nur um das Recht gehen.
Der Hinweis auf die Kostenhöhe ist wichtig. In der Tat wunderte ich mich über die Maßlosigkeit, wie aus 9 Euro Forderung fast 84,- Euro Forderung werden können. Wie schon berichtet, habe ich einen zweiten Fall des gleichen Unternehmens, andere Filiale, vorliegen gehabt, wo die Inkassokosten sich auf etwa 60 Euro, der Forderungswert auf fast 70 Euro bezog. Hier schien mir die Verhältnismäßigkeit eher zu stimmen.
Denken Sie, ein Richter - wenn es dazu käme - würde es positiv bewerten, wenn ich jetzt 40 Euro dem Inkasso-Unternehmen überweise, und die Rest-Forderung ignoriere und es auf einen Rechtsstreit ankommen ließe?
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 12.07.2011 14:22:03
Die Kosten bei Hauptforderungen bis 300 € sind gleich.
Sie müssen nur berechtigte Forderungen bezahlen.
Ihr Vorschlag wäre ein Weg.
Das müssen Sie aber selbst entscheiden, wenn Sie keinen Anwalt mit der Prüfung einschalten.
Die Kosten bei Hauptforderungen bis 300 € sind gleich.
Sie müssen nur berechtigte Forderungen bezahlen.
Ihr Vorschlag wäre ein Weg.
Das müssen Sie aber selbst entscheiden, wenn Sie keinen Anwalt mit der Prüfung einschalten.
Bewertung der Antwort vom Fragesteller |
Als Leser können Sie
oder Rechtsanwalt Eichhorn direkt

