Frage geschrieben am 04.03.2010 14:41:17
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
Zeitmietvertrag Kündigungsrecht
Rechtsgebiet: Mietrecht, Wohnungseigentum | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1190Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
Ich möchte eine Wohnung mieten, für die der Vermieter einen Zeitmietvertrag (nach 575 BGB) abschliessen möchte. Nach dem Ablaufdatum soll die Wohnung vom Sohn der Familie genutzt werden (so auch im Mietvertrag angegeben).
Soweit ich weiss kann ein Zeitmietvertrag während der vereinbarten Lauftzeit nicht einfach gekündigt werden (wie z.B. bei einem unbefristeten Mietvertrag).
Ich würde daher gerne noch eine Klausel in den Vertrag aufnehmen lassen, nachdem auch während der Laufzeit mit einer Frist von 3 Monaten jederzeit ohne Angaben von Gründen gekündigt werden kann.
Kann solch eine Klausel in einen Zeitvertrag aufgenommen werden oder ist es dann gar kein Zeitvertrag mehr?
Vielen Dank für Ihre Antwort
Antwort geschrieben am 04.03.2010 15:50:04 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Steffan Schwerin
Golmsdorfer Str. 11, 07749 Jena, Tel: 036412692037, Fax: 032121128582
Arbeitsrecht, Erbrecht, Zivilrecht, Miet und Pachtrecht, Familienrecht, Vertragsrecht, Internet und Computerrecht, Urheberrecht
Bewertungen: 493
Golmsdorfer Str. 11, 07749 Jena, Tel: 036412692037, Fax: 032121128582
Arbeitsrecht, Erbrecht, Zivilrecht, Miet und Pachtrecht, Familienrecht, Vertragsrecht, Internet und Computerrecht, Urheberrecht
Bewertungen: 493
die von Ihnen gestellten Fragen beantworte ich unter Berücksichtigung des geschilderten Sachverhaltes sowie Ihres Einsatzes wie folgt:
Grundsätzlich ist es natürlich Sinn und Zweck der Befristung, dass der Vertrag für eben diesen Zeitraum läuft und nicht vorher beendet werden kann.
Unberührt davon sind nur die außerordentlichen Kündigungsrechte.
Das Gesetz sieht nicht vor, dass ein Zeitmietvertrag vorzeitig ordentlich beendet werden kann.
Allerdings steht es Ihnen und dem Vermieter im Rahmen der Vertragsfreiheit natürlich frei, eine solche Klausel aufzunehmen.
Soweit der Mieter – und das hier ja Sie – dadurch nicht beeinträchtigt wird, kann man eine solche Klausel auch aufnehmen. Lediglich, wenn es ein einseitiges Recht für den Vermieter wäre, würde es den Mieter benachteiligen und wäre unwirksam.
Hier ist aber noch die Frage, ob diese Klausel nur für Sie als Mieter oder auch für den Vermieter gelten soll.
Denn soweit hier auch dem Vermieter das Recht zur jederzeitigen Kündigung ausgesprochen werden kann, benachteiligt der Vertrag Sie und ist insoweit unwirksam
Hier kann also allenfalls eine einseitige Regelung dazu aufgenommen werden.
Ob der Vermieter dem zustimmt, ist auch eine ganz andere Frage.
Um Ihre Frage abschließend zu beantworten: es gibt die Möglichkeit, dass Sie eine solche Klausel aufnehmen, diese muss dann aber einseitig sein und der Vermieter muss einverstanden sein.
Sie haben keinen Anspruch darauf, eine solche Klausel aufzunehmen. Hier ist es also Verhandlungssache, ob Sie den Vermieter überzeugen können.
Mit freundlichen Grüßen
Steffan Schwerin
Rechtsanwalt
Rechtsanwaltskanzlei Schwerin
Rechtsanwälte in Bürogemeinschaft
Golmsdorfer Str. 11
07749 Jena
Tel.: 036412692037
Fax: 032121128582
Email: info@raschwerin.de
Skype: raschwerin
Internet: www.jena-rechtsberatung.de
Bewertung der Antwort vom Fragesteller |
Als Leser können Sie
oder Rechtsanwalt Schwerin direkt

